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Umsatzsteuerpflichten in den Kirchengemeinden: Unterlagen und Informationen

Verschärfung der umsatzsteuerlichen Vorgaben

Mit Neuregelung der Umsatzbesteuerung der sogenannten öffentlichen Hand war ein Paradigmenwechsel verbunden, der auch alle kirchlichen Einrichtungen betrifft, die als juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) verfasst sind, hier insbesondere die Kirchengemeinden. Während in der Vergangenheit nur die Umsätze in den sog. Betrieben gewerblicher Art zu berücksichtigten waren, führte die Einfügung des § 2b UStG zu einer gravierenden Verschärfung der umsatzsteuerlichen Vorgaben. Nach neuem Recht unterfallen dem Grundsatz nach alle Umsätze der öffentlichen Hand der Umsatzbesteuerung. Nur im Bereich des ‚hoheitlichen Handelns‘ sieht die neue Rechtslage noch Ausnahmen vor, die die Nichtsteuerbarkeit gewährleisten.

Im Erzbistum Paderborn haben sämtliche Kirchengemeinden sowie alle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ortskirchenebene die Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG in Anspruch genommen. Die Übergangsfrist bis zur Anwendung der neuen Rechtslage wurde zuletzt nochmals bis zum 31.12.2024 verlängert.

Geplante Verlängerung der Übergangsfrist um weitere zwei Jahre

Nach dem Entwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2024 (Stand: 04.06.2024) soll die bisherige Übergangsregelung zu § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert werden.

Als Begründung wird angeführt, dass die Vorbereitungsarbeiten die betreffenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts noch immer vor administrative wie auch finanzielle Herausforderungen stellen. Es bestehen weiterhin grundlegende Rechtsanwendungsfragen, welche noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Daraus ergeben sich insgesamt Bedenken, dass ab dem 1. Januar 2025 flächendeckend eine zutreffende und rechtssichere Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden kann.

Es ist wichtig, zu betonen, dass das Jahressteuergesetz 2024 noch nicht verabschiedet ist!

Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens kann es durchaus noch zu Änderungen kommen, auch im Hinblick auf die angedachte Verlängerung der Übergangsregelung.

Bis zur Verabschiedung und Inkraftsetzung des Gesetzes gilt die aktuelle Rechtslage, d.h. die verbindliche Anwendung des § 2b UStG ab dem 01.01.2025. Insofern sind die Arbeiten zur Vorbereitung auf die verschärften Regelungen zur Umsatzbeteuerung unvermindert fortzuführen.

Über die weiteren Entwicklungen wird rechtzeitig informiert.

Vorbereitungsarbeiten fortführen

Die bisherige Übergangsphase wurde von den Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn bereits intensiv zur Vorbereitung auf die verschärften Regelungen zur Umsatzbeteuerung genutzt.

Eine erste steuerliche Bestandsaufnahme in den Kirchengemeinden wurde im Erzbistum Paderborn im Jahre 2018 durch die Bezuschussung von Steuerberatungsaufwendungen, durch regionale Informationsveranstaltungen und durch die Bereitstellung von Arbeitshilfen und Checklisten unterstützt.

Seit 2020 begleiten und beraten Steuerreferenten und Steuerreferentinnen der Gemeindeverbände die Kirchengemeinden bei den notwendigen Vorarbeiten. Und schließlich gewährleistet das neu eingeführte Finanzbuchhaltungsprogramm insbesondere auch die steuerrelevante Erfassung der kirchengemeindlichen Erträge und Aufwendungen.

Die Verlängerungen der Optionsfrist sollten dazu genutzt werden, evtl. noch nicht abgeschlossene Umstellungsarbeiten konsequent fortzuführen sowie Verfahrensabläufe in den Gemeinden oder auch die Handhabung der FiBu weiter zu optimieren (Beispiele: Web-Kasse, Einbindung Pfarrfeste, u.a. in die Finanzbuchhaltung).

Arbeitshilfen und andere Unterlagen zur Unterstützung der Kirchengemeinden

Unter nachfolgenden Links können div. Informationen und Hilfen abgerufen werden

  • Die Broschüre: Steuerpflichten der Kirchengemeinden (u.a. Grundsteuer, Grunderwerbsteuer) finden Sie hier
  • Eine Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz (2. Auflage v. 30.06.2021) mit weitergehenden Informationen zu den gemäß § 2b UStG maßgebenden Umsatzsteuerpflichten finden Sie hier.

Hinweis:

Die in der Handreichung erwähnten Fristen und Terminsetzungen ändern sich aufgrund der Verlängerungen der Übergangsfrist sinnentsprechend.

  • Informationen zur „Neuregelung der Umsatzbesteuerung im Bereich des kirchlichen Friedhofs- und Bestattungswesens ab 2025“ finden Sie hier.
  • Muster-Mietverträge für die Vermietung von Pfarrheimen finden Sie hier.
  • Informationen zur Steuerbefreiung von kulturellen Einrichtungen in den Kirchengemeinden (KÖB’s, Museen, Chöre und Orchester) finden Sie hier.
Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Steuerpflicht, Umsatzsteuer
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Ansprechperson steuerliche Grundsatzfragen (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Dieser Eintrag wurde am 12.06.2024 von Achim Wirth bearbeitet.

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