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Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe

In den Kirchengemeinden des Erzbistums Paderborn wird auf vielfältige Weise für die große Zahl von Flüchtlingen tatkräftig Hilfe geleistet. Die Initiativen und konkreten Maßnahmen zur Aufnahme, Betreuung und Integration der Hilfesuchenden werden durch den Flüchtlingsfonds des Erzbistums Paderborn finanziell unterstützt.

Immer dann, wenn für die Leistungen, die von den Kirchengemeinden und anderer katholischer Träger im Erzbistum Paderborn im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, ein Entgelt erhoben wird, bedarf es einer steuerlichen Bewertung.

Hierzu hat die Finanzverwaltung in der Zwischenzeit verschiedene Anwendungsschreiben und Merkblätter veröffentlicht, die einen Überblick über die die verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen und deren steuerrechtliche Behandlung geben. Insbesondere die Unterbringung und Beherbergung in angemieteten Räumlichkeiten wurde dabei aufgegriffen:

  • Wird ausschließlich Wohnraum überlassen, greift die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. 1 UStG.
  • Sofern daneben weitere Dienstleistungen erbracht werden, ist zu prüfen, ob diese als Nebenleistung zur Vermietungsleistung steuerfrei bleiben können (z.B. einfache Standardmöblierung), oder als eigenständige, gesondert zu beurteilende Leistungen anzusehen sind. So unterliegen z.B. Verpflegungsleistungen stets dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %.
  • Ggf. kann auch ein sog. Vertrag besonderer Art vorliegen, wenn die Vermietung als solche gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt. Derartige nicht unerhebliche Dienstleistungen, die zusätzlich zur Vermietung erbracht werden, können sich z.B. auf die Einteilung der Zimmer, die Bereitstellung der Einrichtungsgegenstände sowie der Wäsche, der Verpflegung der Flüchtlinge, den Waschdienst, die Raumpflege, u.ä. erstrecken. Ein derartiges Leistungspaket unterliegt insgesamt dem Regelsteuersatz in Höhe von      19 %.
  • Werden Unterkünfte zur Beherbergung von Flüchtlingen und Asylbewerbern für eine Dauer von bis zu 6 Monaten an die öffentliche Hand vermietet, handelt es sich regelmäßig um eine ermäßigt mit 7 % zu besteuernde Beherbergungsleistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
  • Rahmenverträge oder Belegungsvereinbarungen begründen für sich genommen noch kein umsatzsteuerliches Leistungsverhältnis.

 

Für Rückfragen steht die Stabstelle Steuern im Erzbischöflichen Generalvikariat zur Verfügung:

Erzbischöfliches Generalvikariat
Hauptabteilung Finanzen
Domplatz 3
33098 Paderborn
+49 5251 125 1225
mailto:steuerwesen@erzbistum-paderborn.de

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Steuerpflicht
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Ansprechperson steuerliche Grundsatzfragen (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Dieser Eintrag wurde am 16.03.2020 von Nadine Küpke bearbeitet.

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