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Neuregelung der Umsatzbesteuerung im Bereich des kirchlichen Friedhofs- und Bestattungswesens ab 2025

Aktualisierung der Handreichung "Umsatzbesteuerung im Bereich des kirchlichen Friedhofs- und Bestattungswesens" (Stand: 31.03.2021)

Hier finden Sie eine umfangreiche Handreichung zur Auswirkung der Verschärfung der Umsatzbesteuerung kirchlicher Körperschaften auf das Friedhofs- und Bestattungswesen in der aktualisierten Fassung vom 31. März 2021.

Hinweis: Die in der Handreichung erwähnten Fristen und Terminsetzungen ändern sich aufgrund der nochmaligen Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 sinnentsprechend.

Eingeflossen in die Handreichung sind unter anderem die Ausführungen aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. November 2020 (III C 2 - S 7107/19/10004 :008, DOK2020/1212492). Das BMF hatte eine Reihe von Anwendungsfragen des § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen geklärt. So wurden die Grundvoraussetzungen für die Anwendung von § 2b UStG konkretisiert und steuerrelevante Klärungen zur Abgrenzung zwischen eigenständigen Leistungen und unselbstständigen Nebenleistungen vorgenommen. Alles in allem enthalten die Ausführungen des BMF wichtige Klarstellungen, wodurch die Umsetzung des § 2 b UStG vor Ort erleichtert werden dürfte.

 

Das Schreiben des BMF zum Download.

Zusätzlich finden Sie einen Erfassungsbogen für die steuerrelevanten Einnahmen im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens. Hiermit ist es möglich, für die neuralgischen Friedhofseinnahmen eine evtl. Umsatzsteuerpflicht näher zu prüfen.

Hinweis: Abgabe von Grabplatten durch den Friedhofsträger bei Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit

Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass die Grabstätten lediglich aus einer Rasenfläche und einer Grabplatte bestehen. Diese Grabstätten werden umgangssprachlich auch Rasen-oder Wiesengräber genannt.

In der Musterfriedhofssatzung im Bereich des Erzbistums Paderborn werden diese Grabstätten wie folgt beschrieben: „Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Erdbestattungen als Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten. Sie werden wie die Reihengrabstätten der Reihe nach belegt.“

Zwischenzeitlich konnte mit der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung abgeklärt werden, dass die Überlassung der Grabplatten als Nebenleistung zur nichtsteuerbaren Grabnutzung zu klassifizieren ist mit der Rechtsfolge, dass hierfür keine Umsatzsteuer fällig wird. Es ist sicherzustellen, dass

  • das Entgelt im Rahmen der Gebührenerhebung und -satzung (also öffentlich-rechtlich) fixiert wird und
  • die Angehörigen kein Wahlrecht haben, weder in Bezug auf einen Verzicht auf die Grabplatte, eine abweichende Gestaltung oder einen abweichenden Lieferanten. Es ist sicherzustellen und zu dokumentieren, dass hier keine individuelle Abweichung von der Vorgabe des Friedhofsträgers möglich ist.

Der Begriff der Nebenleistung ist eng und streng auszulegen. Varianten und Abweichungen von der v.g. Sachverhaltsdarstellung (insb. individuelle Gestaltungsfreiräume) sind steuerschädlich.

Die v.g. Aussagen sind analog auf Gestaltungen im Rahmen eines Kolumbariums anwendbar.

Anpassung des Musters einer Friedhofsgebührensatzung inkl. Gebührentarif

Hinweise zur Umsatzsteuer sollen auch in einer Neufassung der Muster Friedhofsgebührensatzung sowie im Gebührentarif unter den einzelnen Gebührenpositionen aufgenommen werden. Hier finden sie die entsprechenden Muster und Formulare sowie weitergehende Informationen.

Hintergrund zur Steuerrechtsänderung:

Während nach der bisherigen Rechtslage nur die Umsätze im Rahmen sog. Betriebe gewerblicher Art und der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigten waren, führte die Einfügung des § 2b UStG zu einem vollständigen Paradigmenwechsel. Nach neuem Recht unterliegen dem Grundsatz nach alle Umsätze der öffentlichen Hand der Umsatzbesteuerung. Nur im Bereich des ‚hoheitlichen Handelns‘ sieht die neue Rechtslage noch Ausnahmen vor, die die Nichtsteuerbarkeit gewährleisten.

Im Erzbistum Paderborn haben sämtliche Kirchengemeinden und auch die anderen juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Ortskirchenebene die Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG in Anspruch genommen und gegenüber der Finanzverwaltung erklärt, die Anwendung der neuen Rechtslage bis längstens zum 01.01.2021 zu verschieben. Diese Übergangsfrist wurde im Rahmen des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.06.2020 zunächst bis zum 31.12.2022 verlängert. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 erfolgte eine nochmalige Verlängerung um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Friedhof, Umsatzsteuer
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Ansprechperson steuerliche Grundsatzfragen (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Dieser Eintrag wurde am 11.10.2023 von Achim Wirth bearbeitet.