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Änderungen im Bereich der Umsatzbesteuerung ab dem Jahr 2025

Zur erneuten Verlängerung der Übergangsfrist für die verschärfte Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2026

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt und damit insbesondere auch den Weg für eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist nach § 27 Abs. 22a UStG freigemacht. Das Jahressteuergesetz wurde sodann am 05. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bislang noch zulässigerweise von der Übergangsregelung Gebrauch machen und § 2 Abs. 3 UStG a.F. (sog. Altregelung) anwenden, müssen erst ab dem 01. Januar 2027 verpflichtend auf § 2b UStG (neues Recht) umstellen. Die Verlängerung ist für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts relevant, die bis Ende 2016 eine wirksame Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben und diese bislang dort nicht (aktiv) widerrufen haben. Sofern die Übergangsregelung weiter angewendet werden soll, ist für die juristische Personen des öffentlichen Rechts nichts weiter zu veranlassen.

Hintergrund

Während nach der bisherigen Rechtslage nur die Umsätze in den sog. Betrieben gewerblicher Art zu berücksichtigten waren, führte die Einfügung des § 2b UStG zu einem vollständigen Paradigmenwechsel. Nach neuem Recht unterfallen dem Grundsatz nach alle Umsätze der öffentlichen Hand der Umsatzbesteuerung. Nur im Bereich des ‚hoheitlichen Handelns‘ sieht die neue Rechtslage noch Ausnahmen vor, die die Nichtsteuerbarkeit gewährleisten.

Im Erzbistum Paderborn haben sämtliche Kirchengemeinden sowie alle anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ortskirchenebene die Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG in Anspruch genommen.

Vorbereitungsarbeiten fortführen

Die bisherige Übergangsphase wurde von den Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn bereits intensiv zur Vorbereitung auf die verschärften Regelungen zur Umsatzbeteuerung genutzt.

Es wurden steuerliche Bestandsaufnahmen durchgeführt, div. Arbeits- und Formulierungshilfen bereitgestellt und in regionalen Informationsveranstaltungen die steuerlichen Änderungen sowie der notwendige Vorbereitungs- und Anpassungsbedarf infolge des Systemwechsels dargelegt. Seit 2020 begleiten und beraten Steuerreferent*innen der Gemeindeverbände die Kirchengemeinden bei den notwendigen Vorarbeiten. Und schließlich gewährleistet das neu eingeführte Finanzbuchhaltungsprogramm insbesondere auch die steuerrelevante Erfassung der kirchengemeindlichen Erträge und Aufwendungen.

Die nun vom Gesetzgeber erneut beschlossene Verlängerung der Optionsfrist sollte dazu genutzt werden, evtl. noch nicht abgeschlossene Umstellungsarbeiten konsequent fortzuführen.

Hinweis: Über die Homepage www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de können unter der Rubrik „Umsatzsteuer“ div. Informationen und Hilfen abgerufen werden.

  • Die in den Arbeitshilfen, Handreichungen und Hinweisen erwähnten Fristen und Terminsetzungen ändern sich aufgrund des v.g. nochmaligen Aufschubs sinnentsprechend.

Für Rückfragen steht die Abteilung ‚Kirchensteuern, Unternehmenssteuern‘ im Bereich Finanzen zur Verfügung (steuerwesen@erzbistum-paderborn.de, Tel.-Nr. 05251 125 1225).

 

Zur Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen (§ 4 Nr. 21 UStG)

Die Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG, die ab dem 01. Januar 2025 gilt, bringt einige wichtige Änderungen mit sich. Die Steuerbefreiung umfasst nun Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden. Diese müssen staatlich anerkannt oder von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt sein. Mit der Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.

Eine wesentliche Änderung ist die Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben, wodurch auch steuerbare Bildungsleistungen von öffentlichen Einrichtungen unter die Steuerbefreiung fallen. Der Umfang der begünstigten Leistungen wird erweitert: Neben dem Schul- und Hochschulunterricht sind nun auch Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Leistungen steuerbefreit.

Das Bescheinigungsverfahren bleibt weiterhin bestehen, was bedeutet, dass die zuständige Landesbehörde bestätigen muss, dass die Einrichtung entsprechende Bildungsleistungen erbringt. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen, die Schul- und Hochschulunterricht erteilen. Diese Änderungen sollen die Steuerbefreiung unionsrechtskonform gestalten und die bisher umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert beibehalten.

Hinweis

Die bisherige Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 UStG ist unverändert beibehalten worden. Demnach bleiben insbesondere auch Einnahmen steuerfrei, wenn hiermit Aufwendungen für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art abgegolten und die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden (§ 4 Nr. 22 a UStG). Diese Steuerbefreiung erfasst jedoch nicht Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Die Überlassung von Lehr- und Lernmaterial bleibt nur ausnahmsweise als Nebenleistung steuerfrei. Schließlich fallen rein freizeitorientierte Kursangebote nicht unter diese Befreiungsnorm. 

Die o.a. Steuerbefreiung für Bildungsleistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen (§ 4 Nr. 21 UStG), schließt zudem auch Unterrichtsleistungen mit ein, die von selbstständigen Lehrkräften, Dozentinnen und Dozenten oder entsprechenden Honorarkräften in einer Bildungseinrichtung erbracht werden.

Für Rückfragen steht die Abteilung ‚Kirchensteuern, Unternehmenssteuern‘ im Bereich Finanzen zur Verfügung (steuerwesen@erzbistum-paderborn.de, Tel.-Nr. 05251 125 1225).

 

Kleinunternehmerregelung

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Kleinunternehmerregelung umfassend reformiert. Die Kleinunternehmereigenschaft liegt nunmehr vor, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 EUR beträgt. Im laufenden Jahr bleibt die Kleinunternehmereigenschaft bestehen, bis der Gesamtumsatz die Grenze von 100.000 EUR überschreitet. Ein unterjähriger Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung ist daher möglich.

Für EU-grenzüberschreitende Sachverhalte eines in Deutschland ansässigen Kleinunternehmers, wird ein besonderes Meldeverfahren in § 19a UStG eingeführt. Jahressteuererklärungen müssen nach der Gesetzesänderung nur noch abgegeben werden, wenn sie dazu vom Finanzamt aufgefordert werden oder Steuerbeträge schulden. Zudem wird ein neuer § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen eingeführt und Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Sie müssen jedoch in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können.

Durch die Neuregelung des § 19 UStG wird es zudem Unternehmen, die außerhalb von Deutschland im Unionsgebiet ansässig sind, nun ermöglicht, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Bisher war das nur in Deutschland ansässigen Unternehmen vorbehalten. Diese Änderung betrifft vor allem Reverse-Charge-Sachverhalte (Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG).

Hinweis

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts – und damit auch die Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn und andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ortskirchenebene – wird die sog. Kleinunternehmerregelung regelmäßig erst dann relevant werden, wenn die Übergangsfrist für die verschärfte Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (sh. § 2b UStG) endet.

 

Zu Online-Dienstleistungsangeboten

Das BMF-Schreiben vom 29.04.2024 (BStBl 2024 I S. 726) behandelt die umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten. Es wird darauf hingewiesen, dass Veranstaltungen in Bereichen wie Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung zunehmend auch online angeboten werden. Diese Veranstaltungen können entweder live übertragen oder als Aufzeichnungen (Download) zur Verfügung gestellt werden. Es sind aber auch Kombinationen beider Varianten möglich, indem eine Präsenzveranstaltung aufgezeichnet wird und – gegen Sonderentgelt oder im Rahmen der Zahlung für die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung – auch noch zum späteren Abruf über das Internet bereitgestellt wird. Bei dieser so bezeichneten Leistungskombination kann es sich um eine einheitliche Leistung eigener Art oder um jeweils getrennt zu beurteilende Leistungen handeln.

Ein wesentlicher Punkt des Schreibens ist die Klärung des Leistungsortes (in der Praxis nur bei grenzüberschreitend ausgeführten Leistungen von Interesse) und der Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen (§ 4 Nr. 20 Buchst. a und Buchst. b UStG bei kulturellen Leistungen, § 4 Nr. 21 UStG bei Bildungsleistungen) oder Steuerermäßigungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG) für diese Online-Dienstleistungen. Zudem wird die Aufteilung eines Gesamtentgelts für die Bereitstellung eines Live-Streams und einer Aufzeichnung thematisiert. Bei einer einheitlichen Leistung eigener Art soll es nach Auffassung der Finanzverwaltung insgesamt zur Anwendung des Regelsteuersatzes (19% USt) kommen. Eine Aufteilung des Entgelts wird nicht durchgeführt. Selbständig zu beurteilende Leistungen liegen hingegen vor, wenn neben der Bereitstellung eines Live-Streams gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts oder aber eines Aufpreises zusätzlich die Aufzeichnung, die zu einem späteren vom Nutzer gewählten Zeitpunkt, abgerufen werden kann. Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Finanzverwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass für die Leistungen, die auf vorproduzierten Inhalten basieren, weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG noch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG in Betracht kommt. Dies soll auch auf vergleichbare Leistungen im Bildungs- und Gesundheitswesen so anwendbar sein.

Das Schreiben verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung solcher Online-Dienstleistungen komplex ist und eine genaue Analyse der jeweiligen Angebotsform erfordert, um die korrekten umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Steuerpflicht, Umsatzsteuer
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Ansprechperson steuerliche Grundsatzfragen (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Dieser Eintrag wurde am 10.01.2025 von Achim Wirth bearbeitet.

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