Seite drucken

Gibt es Richtlinien zur Pflege und Wartung von Glocken, Läuteanlagen und Uhrwerken?

Antwort von: Dr. Gerhard Best, Glockensachverständiger, 15.12.2018

Glockengeläute sind vor allem liturgische Musikinstrumente der Pfarreien in deren Kirchen oder Kapellen. Sie sind aber unabhängig davon auch technische Systeme, bei deren Betrieb große Kräfte entstehen, die sich auf die entsprechenden Bauwerke – vor allem die Kirchtürme oder Dachreiter – auswirken. Um ein Geläute dauerhaft funktionsfähig und betriebssicher zu erhalten, unnötige bauliche Schäden zu vermeiden und gegebenenfalls auch die Erfordernisse der Denkmalpflege zu erfüllen, ist die regelmäßige jährliche Wartung jedes Geläutes (d. h. der Glocken, der läutetechnischen Anlage und – soweit vorhanden – des mechanischen Uhrwerkes) notwendig.

Diese Wartungen dürfen nur durch Fachfirmen ausgeführt werden. Rechtliche Grundlage dafür sind die Wartungsverträge dieser Firmen, soweit sie von den Glockensachverständigen geprüft und genehmigt wurden, und die vom Erzbistum Paderborn vorgegebenen genau beschriebenen Anforderungen. Die Abrechnung der Wartungsarbeiten erfolgt über die entsprechenden Mittel der Haushaltpläne.

Im Rahmen der Errichtung der Pastoralen Räume ist es sehr vorteilhaft, gemeinsame Wartungsverträge für die Geläute aller dortigen Kirchen und Kapellen abzuschließen, und zwar aus organisatorischen (= nur ein Ansprechpartner für den Pfarrer und die Kirchenvorstände) und aus finanziellen Gründen (= erheblich reduzierte Kosten im Vergleich zu einzeln abgeschlossenen Wartungsverträgen). Bei der Ausschreibung und Vergabe dieser gemeinsamen Wartungsverträge sind die Glockensachverständigen begleitend tätig. Sie kontrollieren außerdem durch gezielte Nachprüfungen die den Kirchengemeinden in Rechnung gestellten Wartungsarbeiten.

Glockensachverständige: Domkapitular Dr. Gerhard Best (02922 - 98218) und Dipl.-Theol. Theo Halekotte (02922-3323)

 

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Glocke, Wartungsvertrag
Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.
Dieser Eintrag wurde am 20.09.2022 von Achim Wirth bearbeitet.