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Rück-/Einpfarrung: Antrag vorbereiten und stellen

Im Pastoralen Raum können sich Kirchengemeinden einer bestehenden Pfarrei anschließen. Sind die durch diese Schritte erlöschenden Kirchengemeinden in der Vergangenheit von der aufnehmenden Pfarrei abgepfarrt worden, wird die Strukturänderung als Rückpfarrung bezeichnet. Bestehen solche historischen Beziehungen zur aufnehmenden Pfarrei nicht, wird die Änderung als Einpfarrung bezeichnet. Die aufnehmende Kirchengemeinde behält ihren Name, Gremien und Pfarrkirche bleiben erhalten. Die erlöschenden Kirchengemeinden werden Teil der aufnehmenden Kirchengemeinde. Die Patronate der Kirchen bleiben unverändert.

PfarrerSteuerungsgruppeKirchenvorstandPfarrgemeinderat

Beratung in den Gremien im Pastoralen Raum (KV und PGR) durchführen

Die Arbeitshilfe zur Abwägung der verschiedenen Grundmodelle und ihrer Bedeutung für die Pastoral vor Ort finden Sie hier

PfarrerADM/VLErzbischöfliches Generalvikariat

Rückfragen klären mit Erzbischöflichem Generalvikariat

Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit einer Strukturänderung ist die HA Pastorale Dienste im Erzbischöflichen Generalvikariat (EGV), sie koordiniert u.a. Ortstermine mit Fachleuten aus den EGV-Abteilungen

PfarrgemeinderatPfarrerSteuerungsgruppeKirchenvorstand

Struktur sowie Termin auswählen

Eine Strukturänderung ist im Erzbistum Paderborn grundsätzlich nur zum 01.01. eines Jahres möglich.

PfarrerKirchenvorstandPfarrgemeinderat

Erste Informationen an die Gemeindemitglieder geben

Information, dass Ein-/Rückpfarrung geplant ist, Gemeindemitglieder durch Information einbeziehen

PfarrerSteuerungsgruppe

Ein-/Rückpfarrung zur Beratung im Gesamt-Pfarrgemeinderat bzw. in allen Pfarrgemeinderäten anmelden

PfarrerPfarrgemeinderat

Übergangsregelung für Pfarrgemeinderäte bis zur nächsten Wahl finden

Bei der Ein-/Rückpfarrung bleibt der Pfarrgemeinderat der aufnehmenden Pfarrei bestehen. Bis zur nächsten Wahl sind dadurch dort keine Vertreter aus den aufgenommenen Pfarreien. In der Regel wird daher eine Übergangsregelung vereinbart.
Beratung durch die HA Pastorale Dienste im EGV, Ansprechpartner Matthias Kolk

PfarrerSteuerungsgruppe

Ein-/Rückpfarrung zur Meinungsbildung in den Kirchenvorständen anmelden

Die Entscheidung über die Ein-/Rückpfarrung trifft der Erzbischof. Die KV bilden sich eine Meinung und dokumentieren diese in Form eines KV-Beschlusses nach dem Muster Beschlussentwurf Kirchenvorstand für Einpfarrung oder Rückpfarrung.

PfarrerSteuerungsgruppe

Ergebnisse der Gremienberatungen abwarten

PfarrerSteuerungsgruppe

Bestätigung über Beratung in den Pfarrgemeinderäten entgegen nehmen

Die Bestätigung kann formlos oder als Kopie des Protokolls vorgelegt werden. Sie soll vom Vorsitzenden unterschrieben sein.

PfarrerSteuerungsgruppe

Auszüge aus den Sitzungsprotokollen als Bestätigung der Beratung in den Kirchenvorständen entgegen nehmen

Pfarrer

Formloses Schreiben zum Antrag auf Ein-/Rückpfarrung erstellen mit Auszügen aus den KV-Sitzungsbüchern sowie aus den PGR-Protokollen

Adressat des Antrags ist der Erzbischof. Der Gemeindeverband sollte das Schreiben in Kopie erhalten, damit die dort nötigen Umstellungsarbeiten frühzeitig begonnen werden können.

Pfarrer

ggf. formlosen Antrag auf Verschiebung der KV-Wahl erstellen

Nur möglich, wenn Ein-/Rückpfarrung unmittelbar vor oder nach der turnusmäßigen Wahl stattfinden soll. Adressat des Antrags ist das Erzbischöfliche Generalvikariat.

Pfarrer

Antrag bzw. Anträge zum Versand an das Pfarrbüro übergeben

Pfarrer

Anträge unterschreiben

PfarrerKirchenvorstandPfarrgemeinderat

Gemeindemitglieder informieren

Allgemeine Informationen, Informationen zum
Stand des Verfahrens

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Rückpfarrung, Einpfarrung
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Beratung Pfarrgemeinderäte (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Zielgruppen des Themas sind: Leiter des Pastoralen Raumes, Kirchenvorstand, Pfarrgemeinderat, Steuerungsgruppe, Büro
Dieser Eintrag wurde am 05.01.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.

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