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Grabsteine aus Kinderarbeit

Mit Inkrafttreten des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Bundes – und Europaangelegenheiten sowie Internationales vom 09.10.2019 ist ab dem 1. Januar 2020 auf den Friedhöfen zu gewährleisten, dass nur noch Grabsteine und Grabeinfassungen aus folgenden Ländern genutzt werden, soweit eine anerkannte Zertifizierungsstelle bestätigt hat, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind:

1. die Volksrepublik China,
2. die Republik Indien,
3. die Republik der Philippinen und
4. die Sozialistische Republik Vietnam

(vgl. hierzu gemeinsamer Runderlass vom 24.09.2018).


Soweit Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein entgegen den Regelungen aus dem BestG NW und den Erlassen auf den Friedhöfen aufgestellt werden, können nach § 19 Abs. 1 Ziffer 1, Abs.2 Bußgelder bis zu 3.000 EUR drohen.
Die Aufstellung von in anderen Ländern hergestellten Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein gilt als nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes zulässig.

Bedeutung für die Friedhofsverwaltung und den Friedhofsträger:

Der Gesetzgeber führt in seinen Regelungen primär aus, dass ausschließlich Natursteine aus den oben genannten Ländern einer Zertifizierung bedürfen. Umgekehrt bedeutet dies natürlich auch, dass bei jeder Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein primär zu überprüfen ist, aus welchem Land der Stein kommt, bzw., dass er nicht aus China, Indien, den Philippinen oder dem Vietnam kommt.

Da eine Verifizierung seitens der Friedhofsverwaltung nicht möglich ist, hat der Nutzungsberechtigte (oder für ihn sein Dienstleister) die Herkunft glaubhaft zu machen. Die Genehmigungsformulare müssten also so gestaltet sein, dass der Aufsteller versichert, dass der Stein entweder nicht aus diesen oben genannten Ländern kommt, oder wenn er angibt, dass ein solches Land betroffen ist, dass ein entsprechendes Zertifikat nach den Regelungen des § 4a Abs. 1 Ziffer 2 BestG NW vorgelegt wird. Die Zertifizierung der betroffenen Natursteine ist zu dokumentieren.

Die Friedhofsträger sind zur Gewährleistung angehalten, dass entsprechende Genehmigungen durch ihre Verwaltungen erfolgen.

Sofern die zurzeit geltende Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung zu dieser Thematik entgegen der empfohlenen Mustersatzung noch keine entsprechende Regelung zu § 4 a BestG NW vorsieht, ist sie im Rahmen der nächsten Überarbeitung anzupassen oder zu erweitern.

Eine kurzfristige Änderung der Friedhofssatzungen hinsichtlich der Ausführungsbestimmungen zu § 4a BestG NW ist nach unserer Auffassung nicht notwendig, da sich die Ermächtigung und Verpflichtung zur Überprüfung bereits aus den gesetzlichen Regelungen ergeben.


Gemäß dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales vom 09.10.2019 ist seit dem 01.01.2020 die Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens im Sinne von § 4a Absatz 1 Ziffer 2 BestG NRW hergestellt.

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aus Naturstein dürfen deshalb seit dem 01.01.2020 auf einem Friedhof nur noch aufgestellt werden, wenn sie

a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder

b) wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, oder

c) vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.

Bezüglich Altmaterial gilt laut Handlungsempfehlung zur Umsetzung des § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes, Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales vom 5. März 2020, dass Natursteine, die vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurden, nicht zertifiziert und ohne Siegel aufgestellt werden. Es bedarf jedoch eines Nachweises über den Zeitpunkt der Einfuhr, wozu sich Friedhofsträger Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten vorlegen lassen sollen. In Ausnahmefällen können auch Eigenerklärungen akzeptiert werden. Dabei soll die Art des Nachweises im Bestattungsbuch vermerkt oder in anderer geeigneter Weise dokumentiert werden.

Um das zu gewährleisten, sind Änderungen im Verfahren über die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstige bauliche Anlagen sowie in der Mustersatzung erforderlich. Denn die Verpflichtung trifft die Friedhofsträger. Da diese die Herkunft des Grabmals nicht überprüfen können, bedarf es eines Nachweises über die Herkunft durch den Nutzungsberechtigten bzw. einer Zertifizierung im Sinne von § 4a Abs. 1 Ziffer 2 BestG NRW.

Zur Anpassung der Mustersatzung und als Empfehlung für die aktuelle Überarbeitung von Friedhofssatzungen der Katholischen Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn wird eine Ergänzung des

§22 Zustimmungserfordernis unter Streichung des bisherigen § 23 Grabsteine aus Kinderarbeit der Mustersatzung empfohlen.

§22 Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, soweit sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sein jeweiliges Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

  1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
  2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
    In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein

a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von Natur-steinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder

b) ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, oder

c) vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.

Die Bestätigung darüber, dass die Herstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von lit. b) erfolgte, ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erteilen. Daneben ist der Stein durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert zu kennzeichnen.

Für den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr im Sinne von lit. c) eignen sich Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten; in Ausnahmefällen können Eigenerklärungen ausreichend sein. Die Art des Nachweises wird im Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(6) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

Bis zur Veröffentlichung der überarbeiteten Mustersatzung wird den Kirchengemeinden jeweils im Einzelfall eine entsprechende Anpassung im Rahmen der Überarbeitung der Friedhofssatzung empfohlen. Eine kurzfristige und nur auf die Ausführungsbestimmungen zu § 4a BestG NRW bezogene Änderung der einzelnen Friedhofssatzung erscheint nicht notwendig, da die entsprechenden Satzungsregelungen rein deklaratorischer Natur sind.

Das betreffende Ministerialblatt zum Download.

Für Rückfragen steht das Rechtsamt zur Verfügung.

Muster für Friedhofssatzungen finden Sie auf dieser Seite im Verwaltungshandbuch.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Kirchenvorstand, Friedhof
Zielgruppen des Themas sind: Kirchenvorstand
Dieser Eintrag wurde am 27.05.2020 von Achim Wirth bearbeitet.