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Alle Inhalte zum neuen KVVG + Vorlage für Auszug aus dem Protokollbuch

© Lightspring / Shutterstock.com / Erzbistum Paderborn Alles, was Sie zum neuen Kirchenvorstandsrecht wissen müssen, finden Sie auf dieser Webseite des Erzbistums:

das KVVG in der Fassung vom 12. Okrober 2024, sowie die zugehörigen Verordnungen etc., aber auch die aktuelle Wahlordnung der Kirchenvorstände.

Für Auszüge aus dem Protokollbuch finden Sie dort ebenso eine neue Datei. Hier der Direktlink dorthin.

Alternativ gibt es hier auch ein ausfüllbares PDF.

 

Hier finden Sie die nichtamtlichen Lesefassungen:

Hinweise zur Herbeiführung und Protokollierung von Beschlüssen in besonderen Sitzungs- und Beschlussformaten

Gemäß § 18 Abs. 1 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 können besondere Sitzungs- und Beschlussformate durchgeführt werden.

Besondere Sitzungs- und Beschlussformate sind:

  1. a) virtuelle (Hybrid-)Sitzungen, insbesondere Telefon-, Weg- oder Videokonferenzen,
  2. b) Stern oder Umlaufverfahren.
  • Grundsätzlich entscheidet der Kirchenvorstand über die Durchführung eines besonderen Sitzungs- oder Beschlussformates (§ 18 Abs. 1 S. 2, 1. Hs. KVVG). Deshalb wird der Beschluss grundsätzlich unterteilt:
  1. Zustimmung zur Durchführung eines besonderen Sitzungs- oder Beschlussformates
  2. sachlicher Beschlussgegenstand.
  • Davon abweichend entscheidet der Vorsitzende im Eilfall allein (§ 18 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. KVVG). In diesem Falle ist die Eilbedürftigkeit unter 1. darzulegen. Ob es sich um einen Eilfall handelt, muss vor Ort und im Einzelfall entschieden werden.
  • Widerspricht im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes der Durchführung eines Stern- oder Umlaufverfahrens, ist eine Präsenzsitzung oder ein besonderes Sitzungsformat durchzuführen (§ 18 Abs. 3 S. 3 KVVG).
  • Den Mitgliedern des Kirchenvorstandes ist bei der Durchführung besonderer Sitzungs- und Beschlussformate rechtzeitig eine Beschlussvorlage zu übermitteln (§ 16 Abs. 2 S. 1 KVVG). Im Übrigen gilt § 15 KVVG entsprechend.
  • Stern- oder Umlaufverfahren sind bei Wahlen nicht zulässig (§ 18 Abs. 2 S. 2 KVVG). Sie unterliegen der Schrift- oder Textform (§ 18 Abs. 3 S. 1 KVVG). Den Mitgliedern des Kirchenvorstandes muss eine Frist zur Rückäußerung eingeräumt werden, wobei eine nicht fristgemäße Rückäußerung als Ablehnung gilt (§ 18 Abs. 3 S. 2 KVVG).
  • Das Protokoll ist im Sinne von § 20 KVVG zu fassen. Protokolliert werden Tag und Ort bzw. (für besondere Sitzungs- und Beschlussformate) Verfahrensweise und Zeitraum der Beschlussfassung, die Anwesenden bzw. Abstimmenden sowie das Abstimmungsergebnis (§ 20 Abs. 1 KVVG). Die Beschlüsse werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels unterschrieben und so protokolliert. Es empfiehlt sich die textlichen bzw. schriftlichen Rückmeldungen in einem Stern- oder Umlaufverfahren als Anlage zum Protokoll zu nehmen oder in anderer Weise zu Zwecken der späteren Nachweisbarkeit abzulegen.
  • Über den Zeitpunkt der Protokollierung ist grundsätzlich vor Ort zu entscheiden, gesetzliche Vorgaben sind nicht vorhanden. Das gilt auch für besondere Sitzungs- und Beschlussformate. Bei diesen Verfahrensweisen ist der protokollierte Beschluss nebst dem Abstimmungsergebnis in der nächsten ordentlichen Sitzung bekannt zu geben. Die Protokollierung erfolgt also im Regelfall bereits im Vorfeld zur nächsten Sitzung. Sie dient der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Kirchenvorstandes. Die Bekanntgabe in der nächsten Sitzung erfolgt vor dem Hintergrund des Informationsinteresses des Kirchenvorstandes. Insofern stellt die Bekanntgabe auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar.

Downloads Dateien für "Besondere Beschlussformate"

Dieser Eintrag wurde am 13.12.2024 von Achim Wirth bearbeitet.