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Messstipendien durch Priester verwenden und verwalten

Messstipendien für persolvierte Messen sollen von den Priestern für soziale oder seelsorgliche Aufgaben verwendet werden. Diese Soll-Bestimmung wird von den Finanzbehörden so ausgelegt, dass eine Verwendung für private Zwecke nicht erwünscht aber möglich ist. Private Verwendung unterliegt somit der Steuerpflicht.
Der CIC 1983 (can. 946) legt nicht mehr die Verwaltung der Messstipendien durch den Priester fest. Es ist also möglich, die Messstipendien im Pfarrbüro verwalten zu lassen. Hierdurch wird jeder Anschein eines Lohnbestandteils vermieden.
Wenn ein Priester seine Messstipendien selbst verwalten möchte, so muss er diese wie Einkommen in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Er kann, soweit er Spendenquittungen für die Verwendung bekommt, die Ausgaben ebenfalls geltend machen. Liegen ihm aber keine abzugsfähigen Quittungen vor, versteuert er die Messstipendien als Einkommen. Sollte es zu einer Nachveranlagung kommen, tritt das Erzbistum Paderborn nicht für die Steuerschuld ein.

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Überweisung der Messstipendien entgegennehmen

Die Messstipendien werden im Pfarrbüro abgerechnet (Folia ad notandas missas) und der Anteil für die persolvierten Messen monatlich oder vierteljährlich an den Priester überwiesen.

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Vereinnahmtes Geld für soziale oder seelsorgliche Aufgaben verwenden

Der Priester entscheidet selbst über die Verwendung der vereinnahmten Messstipendien. Es ist nur dem Bischof, bzw. dem Dechanten gegenüber rechenschaftspflichtig. Er ist nicht verpflichtet, die Namen der Bedürftigen, die er mit diesem Geld unterstützt hat, zu nennen.
Steuerlich hat dies aber zur Folge, dass ihm die Messstipendien von den Steuerbehörden als Einkommen angerechnet werden.

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Spendenquittung für verausgabte Beträge entgegennehmen

Nur als gemeinnützig anerkannte Organisationen dürfen Spendenquittungen ausstellen.

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Messstipendien als Einnahmen in der Steuererklärung angeben

Wenn die Messstipendien dem Priester persönlich zufließen, sind sie in der persönlichen Steuererklärung als Einnahmen anzugeben.

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Verwendung der Messstipendien als Ausgaben bei der Steuererklärung geltend machen

Soweit die Messstipendien für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurden, können diese Ausgaben als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

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Nicht steuerbegünstigt verwendete Messstipendien als Einkommen versteuern

Nicht steuerbegünstigte Verwendungen der Messstipendien werden vom Priester persönlich als Einkommen versteuert.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Messstipendium, Steuerpflicht
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Abteilung Kirchengemeinden, Kitas Leitung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Zielgruppen des Themas sind: Leiter des Pastoralen Raumes, Pastor im Pastoralverbund, Vikar
Dieser Eintrag wurde am 06.03.2020 von Nadine Küpke bearbeitet.

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