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Nutzung von kirchlichen Gebäuden und Grundstücken für Mobilfunkanlagen

Nutzung kirchlicher Gebäude für die Erstellung eines Handy-Telefonnetzes

KA 1994, Stück 7, Nr. 117

Beim Erzbischöflichen Generalvikariat ist angefragt worden, ob zum Ausbau eines Telefonnetzes Antennen auf kirchlichen Gebäuden, insbesondere auf Kirchtürmen, installiert werden können.

Die Zustimmung kann unter dem Gesichtspunkt der Nichtverzweckung von Kirchen und auch unter dem Aspekt des Denkmalschutzes nicht erteilt werden.

AZ: B 32-56/31

Nutzung von Kirchengebäuden bei der Erstellung von Telefon- bzw. Mobilfunknetzen

KA 2005, Stück 4, Nr. 69

In letzter Zeit häufen sich Anfragen hinsichtlich der Nutzung von Kirchen, insbesondere  Kirchtürmen, für den Ausbau von Telefon- bzw. Mobilfunknetzen. Unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung in KA 1994, Stück 7, Nr. 117., S. 82, die weiterhin Bestand hat, wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zur Rechtswirksamkeit entsprechender Mietverträge grundsätzlich erforderliche kirchenaufsichtliche Genehmigung – unter dem Gesichtspunkt der Nichtverzweckung von Kirchen – nicht erteilt werden kann.

Nutzung von kirchlichen Gebäuden und Grundstücken für Mobilfunkanlagen

KA 2005, Stück 10, Nr. 156

In Ergänzung zu den Verfügungen in KA 1994, Nr. 117. und KA 2005, Nr. 69. wird hiermit bekannt gegeben, dass die kirchenaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von Mobilfunkanlagen auf oder an kirchengemeindlichen Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar der Verwirklichung des kirchlichen Verkündigungsauftrages dienen, insbesondere Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser, Krankenhäuser, Schulen und Kindertagesstätten, unter dem Gesichtspunkt der Nichtverzweckung kirchlicher Gebäude nicht erteilt wird.
Az.: 17/A 13-43.02.1/90

Aktueller Hinweis der Fachstelle Revision: Daraus ergibt sich, dass in bekannt gewordenen Fällen der unverzügliche Abbau der Antenne verlangt und die erhaltenen Erlöse zu 100% abgeschöpft werden.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Mobilfunkanlage

Ansprechpersonen

Heide Mohr

Ansprechperson Grundsatzfragen Friedhofsrecht/Fiedhofssatzung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Erbangelegenheiten (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vereinsrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125-1295

Annette Koch

Ansprechperson Grundsatzfragen Inkasso und Leihverträge (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Gema und Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1210

Angela Kühle

Ansprechperson Grundsatzfragen Zivilrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vertragsgestaltung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Steuern (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Spenden (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1209