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Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn

Verwaltungsverordnung vom 31. März 2003, in: KA 2003, Nr. 79;
zuletzt geändert am 29. Juli 2009, in: KA 2009, Stück 8, Nr. 106 (Neufassung abgedruckt ebd.)

 

Die nachfolgende Geschäftsanweisung bezieht sich auf die Vermögensverwaltung auf der Grundlage des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.7.1924 (GS S. 585) und ist damit im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn anzuwenden. [Aus Gründen der Übersichtlichkeit im Text der Geschäftsanweisung die männlichen Bezeichnungen gewählt worden; die Geschäftsanweisung gilt jedoch gleichermaßen für Frauen.][ Bis zum Erlass einer Geschäftsanweisung für den niedersächsischen Anteil des Erzbistums Paderborn wird nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) in der jeweiligen Fassung verfahren.]

Unberührt bleiben andere kirchenrechtliche Vorschriften, die Einfluss auf die Vermögensverwaltung haben.

Artikel 1 – Obliegenheiten des Vorsitzenden

Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes sorgt für die gründliche Vorbereitung der Beratungsgegenstände, lädt die Kirchenvorstandsmitglieder zu den Sitzungen ein, leitet in den Sitzungen die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und Abstimmungen und sorgt für die Eintragung der Beschlüsse in das Sitzungsbuch.

Er nimmt alle Schriftstücke für den Kirchenvorstand in Empfang und vermerkt hierauf den Tag des Eingangs.

Er hat das Kirchenvorstandssiegel zu führen und aufzubewahren. Das Kirchenvorstandssiegel trägt den Namen und die Ortsbezeichnung der Kirchengemeinde.

Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Dabei kann er die Mitwirkung der übrigen Mitglieder in Anspruch nehmen. Der Vorsitzende hat als Anordnungsberechtigter alle Ausgaben anzuweisen, die der Anordnung bedürfen. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist für diese Zeit der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes zur Anordnung berechtigt. In Ausnahmefällen, die der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bedürfen, kann die Anordnungsbefugnis auf einen Dritten delegiert werden.

Artikel 2 – Erster und zweiter Stellvertreter

Der Kirchenvorstand wählt beim turnusmäßigen Wechsel seines Mitgliederbestandes aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Der erste stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen der Verhinderung. Der zweite stellvertretende Vorsitzende tritt bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein. Die Ämter des ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden enden mit dem nächsten turnusmäßigen Wechsel des Mitgliederbestandes.

Der Vorsitzende hat die Namen des ersten und des zweiten Stellvertreters unverzüglich nach der Wahl der Erzbischöflichen Behörde anzuzeigen.

Artikel 2a – Geschäftsführender Vorsitzender

Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) kann im besonderen Fall auf Antrag des Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit und der Wahlperiode des Kirchenvorstandes der Kirchenvorstand den ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz betrauen. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Erzbischöfliche Behörde.

In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vorsitzender übernimmt der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten. Er ist verpflichtet, den Pfarrer, der Vorsitzender des Kirchenvorstandes bleibt, über alle Angelegenheiten des Kirchenvorstandes zu unterrichten, die Tagesordnung und die Sitzungstermine mit ihm abzustimmen und ihn über die Beratungsergebnisse aufgrund des Protokolls zu informieren.

Sofern der Pfarrer an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt, hat er den Vorsitz inne.

Artikel 3 – Der Rendant

Da die Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden in der Regel den Gemeindeverbänden übertragen sind, kommt die Beschäftigung eines Rendanten (Rechnungsführers) grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Sollte im Ausnahmefall die Beschäftigung eines Rendanten erforderlich sein, bedarf es hierzu der Zustimmung der Erzbischöflichen Behörde.

Artikel 4 – Der Kirchenvorsteher

Die neu gewählten Kirchenvorsteher sind innerhalb eines Monats nach Rechtskraft ihrer Wahl in einer Sitzung des Kirchenvorstandes von dem Vorsitzenden in ihr Amt einzuführen und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittels Handschlags zu verpflichten.

Dem Sitzungsbuch ist ein Verzeichnis der Kirchenvorsteher und der Ersatzmitglieder beizufügen. Die Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Berufung aufzuführen.

Nach jeder Veränderung ist das Verzeichnis zu berichtigen. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Amtsverschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die im Einzelfalle durch Beschluss des Kirchenvorstandes oder von der Erzbischöflichen Behörde als vertraulich bezeichnet werden.

Artikel 5 – Ausschüsse und Kuratorien

Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse und Kuratorien bilden, um seine Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen. Ihnen kann im Rahmen und nach Maßgabe von Ermächtigungsbeschlüssen des Kirchenvorstandes auch die Vertretung der Kirchengemeinde übertragen werden

Artikel 5a – Virtuelle Sitzungsformate 

Hinweis: Die nachfolgende Frist nach Artikel 5a Absatz 1 wird mit der hier hinterlegten Verwaltungsvorschrift bis einschließlich zum 31. Dezember 2023 verlängert.

1. Bis einschließlich zum 31.12.2020 können für Kirchenvorstandssitzungen virtuelle Sitzungsformate gewählt werden; als solche gelten insbesondere Telefon-, Web- oder Videokonferenzen.

2.1Über die Durchführung virtueller Sitzungsformate befindet der Vorsitzende. 2Einen entsprechenden Antrag von einem Drittel der Mitglieder kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.

3.1Für virtuelle Sitzungen gelten die §§ 11 bis 13 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (Vermögensverwaltungsgesetz - VVG) entsprechend. 2Unbeschadet dessen gilt:

  1. Den Mitgliedern ist spätestens am Tage vor der Sitzung zu jedem Beratungspunkt eine Beschlussvorlage textlich zu übermitteln.
  2. b) Alle Beschlüsse sind unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Abs. 4 VVG unverzüglich in das Sitzungsbuch einzutragen.

4. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beschlussfassung

  1. in den Ausschüssen der Kirchenvorstände,
  2. in den Organen der Gemeindeverbände.

5. Die Frist nach Absatz 1 kann durch Ausführungsbestimmung des Generalvikars verlängert oder verkürzt werden. Die Ausführungsbestimmung ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen; sie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.“

 

Artikel 6 – Genehmigungspflicht der Beschlüsse des Kirchenvorstandes durch die Staatsbehörde

Nach § 15 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.7.1924 bedürfen die Beschlüsse der Genehmigung der Staatsbehörde insbesondere bei

1. Anleihen, die nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe dienen, und

2. Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen oder der Gebührenordnung für ihre Benutzung.

Artikel 7 – Fälle, in denen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes erst durch die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde rechtsgültig werden

Die Beschlüsse der Kirchenvorstände und der Vertretungen der Gemeindeverbände bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde:

1. bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert

a)  Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,

b)  Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten,

c)  Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen,

d)  Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,

e)  Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen,

f)   Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen,

g)  Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen,

h)  Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen, [Der diözesanrechtlichen Regelung bleibt es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der Genehmigungspflicht freizustellen.]

i)   gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche,

j)   Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge,

k)  Gestellungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern,

l)   Abschluss von Reiseverträgen

m) Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art,

n)  Erteilung von Gattungsvollmachten,

o)  Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,

p)  Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche,

q)  Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Nr. 1, Buchstabe c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug-Stellplatzablösungs-Vereinbarungen,

r)  Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,

s)  Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die Erzbischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.

2. bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro

a)  Schenkungen,

b)  Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten,

c)  Kauf- und Tauschverträge,

d)  Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen,

e)  Werkverträge mit Ausnahme der unter Nummer 1, Buchstabe k) genannten Verträge,

f)   Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter Nummer 1, Buchstabe k) genannten Verträge und Treuhandverträge,

g)  Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen,

3. bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen:

Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr umgerechnet 15.000,00 Euro übersteigt.

4. im Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime:

(1) ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:

a)  alle unter Nr. 1, Buchstabe a) - g) und i) - m), r) und s) genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte,

b)  Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern sowie Oberärzten,

c)  Belegarztverträge.

(2) mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 Euro alle in Nr. 2 aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.

(3) Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,00 Euro übersteigt.

5.  Bestimmungen des Gegenstandswertes: Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Artikel 8 – Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde in anderen Fällen, sofern nicht besondere Regelungen im Bereich der Sondervermögen der Kirchengemeinden gelten

Ferner hat der Kirchenvorstand die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde in folgenden Fällen einzuholen:

1. in allen Fällen, in denen die Genehmigung der Staatsbehörde erforderlich ist,

2. bei Verwendung des Kirchenvermögens, soweit die Substanz dadurch angegriffen wird,

3. bei Neubauten, Anbauten und erheblichen Wiederherstellungsarbeiten, soweit die Gesamtkosten mehr als 15.000,00 Euro betragen,

4. bei Ausmalungen, Beschaffung von Fenstern in Glasmalerei, Anschaffung von Innenausstattung, insbesondere auch von Altargeräten, Paramenten, Teppichen usw., soweit im Einzelfalle deren Wert 15.000,00 Euro übersteigt,

5. bei Festsetzung des Voranschlages (Haushaltsplanes und der Voranschlagsperiode; Letztere darf nicht über drei Jahre ausgedehnt werden),

6. bei Verwendung von Kirchenvermögen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken einschließlich der Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten,

7. bei Einführung oder Veränderung von Gebühren, die der Kirchengemeinde zufließen,

8. bei Festsetzung oder Veränderung ständiger Gehälter und Ruhegehälter,

9. bei Ausleihung von Darlehen auf Hypothek oder Grundschuld und

10. bei Abnahme der Jahresrechnungen.

Bei Beantragung der Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

 Artikel 8a: Vorausgenehmigung

Die zuständige kirchliche Autorität kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zu einem der in Artikel 7 und 8 aufgeführten Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Diese Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn zu veröffentlichen.

Artikel 9 – Willenserklärungen und Mitteilungen

Willenserklärungen des Kirchenvorstandes müssen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Mitgliedern schriftlich unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels abgegeben werden. Bloße Mitteilungen des Kirchenvorstandes sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Artikel 10 – Registratur

Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, dass alle Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Vermögen der Kirchengemeinde beziehen, in der Registratur und, soweit sie für die laufende Tätigkeit nicht mehr benötigt werden, im Pfarrarchiv aufbewahrt und in übersichtlicher Ordnung (zum Beispiel nach dem Musteraktenplan des Erzbischöflichen Generalvikariates) erhalten werden.

Für die Ordnung ist der Vorsitzende verantwortlich.

Artikel 11 – Inkrafttreten

Diese Neufassung der Geschäftsanweisung tritt zum 1. September 2009 in Kraft.

Dieser Eintrag wurde am 08.11.2022 von Kathrin Greskötter bearbeitet.