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Kriteriologie für die Namensgebung bei der Zusammenlegung von Pfarreien zu einer neuen Pfarrei

  1. Bei Neuerrichtung einer Pfarrei durch Aufhebung und Zusammenlegung bisheriger Pfar­reien bleiben die Patronate der Kirchen erhalten (vgl. can. 1218 CIC sowie:,,Notificatio de titulo Ecclesiae" der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin vom 10. Februar 1999, Pro!. 329/99/L, Nr. 5 und 11 - im folgenden: Notificatio ).

  2. Der Name der Pfarrei soll in der Regel dem Titel der Pfarrkirche entsprechen (vgl. Notifi­catio Nr. 7).

  3. In den Fällen der Zusammenlegung kann aus pastoralen Gründen der Name der neuen Pfarrei vom Titel der Pfarrkirche abweichen (vgl. Notificatio Nr. 12).

  4. Das Recht der Namensgebung liegt ausschließlich beim Erzbischof.

  5. Aus den betroffenen Gemeinden können Vorschläge an den Erzbischof unterbreitet wer­den. Bevor örtliche Namensvorschläge öffentlich diskutiert oder zur Befragung oder Ab­stimmung vor Ort gestellt werden, bedarf es einer Abstimmung mit dem Erzbischof.

  6. Bei der Namensfindung ist zu beachten: Der Name sollte nicht in erster Linie als Ergeb­nis oder Kompromiss aus einer aktuellen Stimmungs- oder Konfliktlage entstehen, son­dern die örtlichen und diözesanen Traditionen berücksichtigen und auf längere Sicht zu­kunftstragend sein. Jahrhunderte alte Traditionen sollten nicht leichthin abgeschnitten
    werden.

  7. Es ist ein Name zu wählen, der zum Inhalt hat:


a) die Heiligste Dreifaltigkeit,

b) unseren Herrn Jesus Christus rnit Nennung eines seiner liturgisch gefeierten
Mysterien oder seines Namensfestes

c) den Heiligen Geist,

d) die selige Jungfrau Maria mit einem ihrer liturgischen Titel,

e) die heiligen Engel,

f) einen in das römische Martyrologium oder dessen approbierten Anhang aufgenommenen Heiligen; mehrere Heilige gemeinsam können nur gewählt werden,wenn sie im Kalender gemeinsam aufgeführt werden (vgl. Notificatio Nr. 3)

g) einen Seligen, sofern er in den Regional- ode+Diözesankalender aufgenom­men wurde (vgl. ,,Notificatio de cultu Beatorum" der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendiziplin vom 21. Mai 1999, Prot.N. 1127/99/L, Nr. 9 und 1 O); die Verwendung eines anderen Seligen ist nur mit Zustimmung des Apostolischen Stuhls möglich, die von diesem nach direkter Auskunft nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (örtlicher Bezug o.ä.) gewährt wird oder

h) Heilsgeheimnisse unseres Glaubens

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Fusion von Kirchengemeinden
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Ansprechperson kirchenrechtliche Fragestellungen (Erzbischöfliches Generalvikariat), Ansprechperson kichliches Recht
Dieser Eintrag wurde am 21.01.2020 von Nadine Küpke bearbeitet.

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