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Übersicht über die Zusammensetzung des KVs

Vorsitzender Vorsitzender ist gemäß gemäß §2 Abs. 2 Nr. 1 Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) der Pfarrer oder von der bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betraute Geistliche
Vikar Zum Kirchenvorstand gehört der an der Pfarrkirche hauptamtlich angestellte Vikar (Hilfsgeistliche) aus dem Weltklerus. Sind mehrere Vikare aus dem Weltklerus an der Pfarrkirche hauptamtlich angestellt, so gehört derjenige von ihnen zum Kirchenvorstand, welcher nach dem Tage der Priesterweihe oder bei gleichem Weihealter nach dem Tage der Geburt der älteste ist (§2 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Verwaltungsverordnung von 11. November 1924, in KA 67 (1924) 97, Nr. 301)
Inhaber/in von Patronatsrechten Zum Kirchenvorstand gehören die aufgrund besonderer Rechtstitel Berechtigten oder der/die jeweils von diesen Ernannten als Mitglied(er) an (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG vgl. Bauschke, Karl: Der Kirchenvorstand im Erzbistum Paderborn, 2. Auflage, S. 91f)
Gewähltes Mitglied § 2 Abs. 1 Nr. 2 VVG
Geschäftsführende/r Vorsitzende/r Art. 2a der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden vom 20.09.2005, KA 2005, Nr. 148
Erste/r stellvertretende/r Vorsitzende/r Art. 2 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden vom 20.09.2005, KA 2005, Nr. 148
Zweite/r stellvertretende/r Vorsitzender Art 2 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden vom 20.09.2005, KA 2005, Nr.148
Schriftführer/in  

Es ist zu beachten:

  • Vorsitzender und Vikar dürfen nur einmal in der Liste geführt werden.
  • Vorsitzender, Vikar und Inhaber/in von Patronatsrechten dürfen nicht sein: gewähltes Mitglied, geschäftsführende/r Vorsitzende/r, erste/r stellvertretende/r Vorsitzende/r, zweite/r Vorsitzende/r und Gast
  • Es gibt entweder einen Geschäftsführende/n Vorsitzende/n oder einen erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n
  • Geschäftsführende/r Vorsitzende/r oder ein stellvertretende/r Vorsitzende/r sind immer auch gewählte Mitglieder.
  • Gast kann nur sein, wer in keiner anderen Funktion im Kirchenvorstand vertreten ist.
  • Wer ist Mitglied im KV mit Stimmrecht: a) der Vikar, wenn er laut Stellenplan eine Stelle in dieser Pfarrei hat. b) nicht der Pastor im PV und nicht der Diakon C) Örtliche Patrone: Es gibt wenige Gemeinden, in denen es noch solche alten Rechte gibt. d) ein Gast ist ohne Stimmrecht
Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Kirchenvorstand
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Ansprechperson Grundsatzfragen Kirchenvorstände (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Dieser Eintrag wurde am 14.02.2020 von Nadine Küpke bearbeitet.

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