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Statut für die pastoralen Gremien und Engagementformen  in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn vom 3. Dezember 2024

KA 2024, Nr. 160

Präambel

Als Erzbistum Paderborn haben wir uns 2020 auf den Diözesanen Weg 2030+ begeben. Dieser nimmt das Jahr 2030 und die Zeit danach als Orientierungspunkt für sein Handeln und richtet seine Weichenstellungen an der Situation der Kirche aus, die dann aller Voraussicht nach eingetreten sein wird: das Ende der Volkskirche, katholische Gläubige in der Minderheit, Einbrüche bei finanziellen Ressourcen und bei der Zahl des pastoralen Personals.

Gleichzeitig konkretisierte das Erzbistum inmitten dieser Wirklichkeiten mit dem Zielbild 2030+ sein Zukunftsbild aus dem Jahr 2014. Grundlage dafür ist unsere gemeinsame Berufung zu Menschsein, Christsein und Engagement in der Welt. Unser gemeinsames Kirchenbild, das sich auszeichnet durch Gottvertrauen und Menschenfreundlichkeit, leitet uns dabei:

Wir im Erzbistum Paderborn gewinnen Zukunft aus der lebensverändernden Kraft des Evangeliums und dem Einsatz für die Gesellschaft.

Dieses Handeln konkretisiert sich vor Ort in den Pastoralen Räumen, in denen Menschen vielfältig ihr Christsein durch ihre Taten und ihr Handeln bezeugen. Engagement in Gremien sowie in anderen Engagementformen sind Ausdruck dieses Sendungsauftrags und gelebter Synodalität.

„Synodalität ist das gemeinsame Gehen der Christen mit Christus und auf das Reich Gottes zu, in Einheit mit der ganzen Menschheit. Die Synodalität ist auf die Sendung ausgerichtet und beinhaltet das Zusammenkommen auf allen Ebenen der Kirche zum gegenseitigen Zuhören, zum Dialog und zur gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung. Sie beinhaltet auch das Erreichen eines Konsenses als Ausdruck der Gegenwart Christi, der im Geist lebendig ist. Außerdem besteht sie darin, Entscheidungen gemäß einem differenzierten Verständnis von Mitverantwortung zu treffen.“ (Schlussdokument der XVI. Generalversammlung der Bischofssynode, 26. Oktober 2024, Nr. 28)

Als Christinnen und Christen dürfen wir davon ausgehen, dass Gott uns in der Wirklichkeit begegnet. Die Engagierten in den Pastoralen Räumen erforschen deshalb die Zeichen der Zeit, deuten sie im Lichte des Evangeliums und handeln dementsprechend. Dies und das gemeinsame Entscheiden geschieht als geistlicher Suchprozess, der sich in einer synodalen Haltung ausdrückt – im Hören auf den Heiligen Geist und aufeinander.

Das neue Statut für die pastoralen Gremien und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn trägt diesem Rechnung und setzt einen Rahmen, der dem Glauben dient. Bewährtes bleibt erhalten, anderes wird weiterentwickelt und neue Entwicklungen werden aufgegriffen.

I. Der Pastorale Raum und seine pastoralen Leitungsgremien

§ 1
Pastoraler Raum

(1)  Der Begriff „Pastoraler Raum“ im Sinne der nachfolgenden Regelungen dient als gemeinsame Bezeichnung für die (Gesamt-)Pfarreien und Pastoralverbünde, die aus Pfarreien, Pfarrvikarien mit und ohne eigene Vermögensverwaltung, Filialgemeinden und sonstigen territorialen Seelsorgeeinheiten im Sinne des can. 516 § 1 CIC im Bereich des Erzbistums Paderborn bestehen.

(2)  Der Begriff „Rat der Pfarreien“ umfasst entsprechend Abs. 1 neben den Pfarreien auch die nicht als Pfarrei errichteten territorialen Seelsorgeeinheiten im Sinne des can. 516 § 1 CIC, insbesondere die Pfarrvikarien.

(3)  Ist der Pastorale Raum als eine Gesamtpfarrei strukturiert, wird in diesem Raum ein Rat der Pfarrei gebildet (Modell 1).

(4)  Die Entscheidung, ob in einem Pastoralen Raum, der nicht als Gesamtpfarrei strukturiert ist, ein Rat der Pfarreien (Modell 2) oder ein Pastoralverbundsrat (Modell 3) zu errichten ist, ist rechtzeitig vor der Durchführung der Wahl durch die bestehenden gewählten Gremien zu treffen.

(5)  Sollte von Modell 2 zu Modell 3 gewechselt werden, wird die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder im Rat der Pfarreien (vormals: Gesamtpfarrgemeinderat) getroffen. Sobald eine solche Entscheidung getroffen wurde, kann sie, jeweils zum Ende einer Wahlperiode, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller gewählten pastoralen Gremien geändert werden. Jedes pastorale Gremium hat dann eine Stimme pro Pfarrgemeinde.

(6)  Sollte es einen bereits bestehenden Pastoralverbundsrat geben und von Modell 3 zu Modell 2 gewechselt werden, so ist der Pastoralverbundsrat in den Entscheidungsprozess der Gemeinderäte (bisher: (Gesamt-)Pfarrgemeinderäte) mit einzubeziehen. Jeder Gemeinderat (bisher: (Gesamt-)Pfarrgemeinderat) in diesem Pastoralen Raum hat bei der Beschlussfassung über die zukünftige Gremienstruktur eine Stimme pro Pfarrgemeinde. Die Beschlussfassung über die zukünftige Gremienstruktur erfolgt auch hier mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller jeweiligen Stimmen. Sobald eine solche Entscheidung getroffen wurde, kann sie jeweils zum Ende einer Wahlperiode mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen im dann bestehenden Rat der Pfarreien geändert werden.

(7)  Sollten innerhalb von Modell 3 (Pastoralverbundsrat) mehrere Pfarrgemeinden einen gemeinsamen Gemeinderat wählen wollen, wird diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der jeweiligen bestehenden Gremien (bisher: Pfarrgemeinderat) getroffen. Jedes Gremium hat bei dieser Beschlussfassung über die zukünftige Gremienstruktur eine Stimme pro Pfarrgemeinde. Sobald eine solche Entscheidung getroffen wurde, kann sie, jeweils zum Ende einer Wahlperiode, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des betreffenden pastoralen Gremiums geändert werden.

(8)  Sollten mehrere Pfarrgemeinden, die in unterschiedlichen Pastoralen Räumen liegen, einen gemeinsamen Rat der Pfarreien bzw. Pastoralverbundsrat bilden wollen, wird diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der jeweiligen bestehenden Gremien in den Pastoralen Räumen für die betreffenden Pastoralen Räume insgesamt getroffen. Sobald eine solche Entscheidung getroffen wurde, kann sie, jeweils zum Ende einer Wahlperiode, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des betreffenden Gremiums geändert werden.

(9)  Der Rat der Pfarrei, der Rat der Pfarreien bzw. der Pastoralverbundsrat regen die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams an und unterstützen jeweils ihre Bildung. Die Gremien auf Ebene des Pastoralen Raumes bündeln so vorhandenes Engagement, regen zur Gestaltung neuer Themen an und vernetzen Akteure und Akteurinnen.

(10)     Auch in den muttersprachlichen Gemeinden des Erzbistums Paderborn, die als missio cum cura animarum errichtet sind, werden in analoger Anwendung der Bestimmungen dieser Ordnung Räte (Modell 1) gebildet.

II. Rat der Pfarrei (Modell 1)

§ 2
Auftrag des Rates der Pfarrei

(1)  Der Rat der Pfarrei verbindet zwei Funktionen, wie sie in den Dekreten des II. Vatikanischen Konzils grundgelegt wurden.

(2)  In Anwendung des Dekretes über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Dekret „Christus Dominus“, Nr. 27) berät er auf Ebene der Gesamtpfarrei die Leitung in den dieser zukommenden Aufgaben und wirkt so an der gemeinsamen Leitung mit.

(3)  Zugleich ist er das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Dekrets über das Apostolat der Laien (Dekret „Apostolicam actuositatem“, Nr. 26) auf Ebene der Gesamtpfarrei. In dieser Funktion fällt er Entscheidungen in allen Bereichen, die dem Apostolat aller Gläubigen zugeordnet sind.

(4)  Beide Funktionen nimmt der Rat der Pfarrei unter der Prämisse wahr, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (a.a.O., Nr. 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (a.a.O., Nr. 6).

(5)  Der Rat der Pfarrei trägt und gestaltet als Gremium der pastoralen Mitverantwortung das Leben der Gesamtpfarrei in besonderer Weise mit. Zusammen mit der Leitung, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst, der Verwaltungsleitung und dem Kirchenvorstand nimmt er die Herausforderungen im Lebensraum der Gesamtpfarrei wahr. Er führt alle Kräfte zur Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen. Er verfolgt die gemeinsamen Aufgaben in der Gesamtpfarrei durch Vernetzung und Zusammenführung der Interessen aller Akteurinnen und Akteure, insbesondere der lokalen und thematischen Gemeindeteams.

§ 3
Aufgabe des Rates der Pfarrei

(1)  Die Kirche und mit ihr die Gemeinde vor Ort vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Dieser gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen dient auch der Rat der Pfarrei und dieser erforscht daher gemeinsam mit der Leitung des Pastoralen Raumes und der Verwaltungsleitung sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die betreffenden Fragen und berät diese.

(2)  Er beschließt im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Er sorgt für deren Durchführung und Steuerung, indem er dafür auch weitere Träger und Kooperationspartner einbezieht. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.

(3)  Dies bedeutet auch die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und das spezielle Profil des eigenen Pastoralen Raumes wahrzunehmen, diese im Licht des Evangeliums zu deuten und angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu handeln. Dazu initiiert der Rat der Pfarrei die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung und wirkt in Absprache mit dem Kirchenvorstand auf die Zurverfügungstellung eines angemessenen finanziellen Betrags mit eigener Budgetverantwortung hin, sichert deren Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Rat der Pfarrei.

(4)  Dieses Handeln orientiert sich am Auftrag des Rates des Pfarrei, dem entwickelten Pastoralkonzept bzw. der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen. Dazu arbeitet er mit lokalen und thematischen Gemeindeteams zusammen.

(5)  Der Unterstützung und Vernetzung bestehender Initiativen, Gruppen, lokaler und thematischer Gemeindeteams kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeiten der Einzelnen in Verbindung mit der je eigenen Berufung zu fördern.

(6)  Der Rat der Pfarrei trägt Sorge für

  1. a) die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung, sichert deren Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Rat der Pfarrei,
  2. b) die Entwicklung und Fortschreibung des Pastoralkonzeptes bzw. der Pastoralvereinbarung,
  3. c) die aktive Suche des Kontakts zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen,
  4. d) die Mitwirkung in kirchlichen Gremien über den Pastoralen Raum hinaus,
  5. e) die Wahrnehmung der Interessen des Pastoralen Raumes im politischen Bereich,
  6. f) die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb des Pastoralen Raumes,
  7. g) die Einberufung eines jährlichen gemeinsamen Treffens aller Akteure im Pastoralen Raum zum gemeinsamen Informationsaustausch über pastorale Fragestellungen.

(7)  Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand sorgt der Rat der Pfarrei für

  1. a) die Mitwirkung bei Wahlen zum Kirchenvorstand,
  2. b) die Entsendung einer zum Kirchenvorstand wählbaren Person für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes,
  3. c) die Hinwirkung auf eine jährliche gemeinsame Sitzung mit dem Kirchenvorstand,
  4. d) die Hinwirkung auf die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes.

§ 4
Rechte des Rates der Pfarrei

(1)  Im Bereich der Pastoral wirkt der Rat der Pfarrei mit. Insbesondere beschließt er im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für die Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.

(2)  Als Organ des Laienapostolates kann er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen, Verbände, lokalen und thematischen Gemeindeteams in der Pfarrei in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen.

(3)  Der Rat der Pfarrei beauftragt für die jeweiligen Kirchorte lokale Gemeindeteams. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem Kontrakt geregelt.

(4)  Der Rat der Pfarrei kann für spezifische Themen thematische Gemeindeteams beauftragen. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem Kontrakt geregelt.

(5)  Die Beratung und Zustimmung des Rates der Pfarrei ist notwendig bei der Entwicklung, der Inkraftsetzung sowie Veränderung des Pastoralkonzeptes.

(6)  Der Rat der Pfarrei entsendet gemäß KVVG § 5 Abs. 1 lit. c) eine zum Kirchenvorstand wählbare Person für die jeweilige Wahlperiode in den Kirchenvorstand. Für die Vermögensverwaltung einschließlich des Stellenplans erarbeitet der Rat der Pfarrei pastorale Richtlinien und gibt vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes seine Stellungnahme ab. Außerdem wirkt er auf eine angemessene finanzielle Ausstattung der beauftragten Gemeindeteams gemäß ihrer Aufgaben hin.

(7)  An bedeutenden Entscheidungen des Kirchenvorstandes für das Leben der Pfarrei, insbesondere hinsichtlich Grenzveränderungen und der Nutzung von Kirchen und pastoral genutzten Immobilien bspw. im Rahmen von Immobilienkonzepten beteiligt sich der Rat der Pfarrei beratend, unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeiten des Kirchenvorstandes. Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Generalvikariat fügt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (vgl. KVVG § 6 Abs. 1), sofern der Rat der Pfarrei eine Stellungnahme verfasst hat, diese dem Kirchenvorstandsbeschluss hinzu.

(8)  Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die die Pfarrei betreffen, informieren den Rat der Pfarrei regelmäßig

  1. a) ein Mitglied des Pastoralteams und die Verwaltungsleitung,
  2. b) die Vertretungen der lokalen und thematischen Gemeindeteams über deren jeweilige Tätigkeit,
  3. c) der Delegierte bzw. die Delegierte des Kirchenvorstandes über die wirtschaftliche Situation der Pfarrei sowie Beschlüsse des Kirchenvorstandes,
  4. d) die Leitungen aller Einrichtungen, deren Träger oder Gesellschafter die Pfarrei ist,
  5. e) die Leitung des Pastoralen Raumes über Beschlüsse überpfarrlicher Gremien und Anordnungen des Erzbischöflichen Generalvikariates, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Lebens des Pastoralen Raumes auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen.

§ 5
Anzahl der Mitglieder des Rates der Pfarrei

(1)  Die Gesamtzahl der Mitglieder des Rates der Pfarrei beträgt mindestens sechs. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von vier Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.

(2)  In Pfarreien mit mehr als 20.000 Mitgliedern beträgt die Anzahl der Mitglieder des Rates der Pfarrei mindestens 12. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von zehn Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.

(3)  Das amtierende gewählte Gremium legt die Größe des künftigen Rates der Pfarrei nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses fest. Wenn bisher kein gewähltes Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes errichtet ist, legt der Wahlausschuss nach Rücksprache mit den bisher bestehenden Gremien die zukünftige Gremiengröße fest. Der Rat der Pfarrei besteht zu mehr als der Hälfte aus gewählten Mitgliedern. Näheres regelt eine diözesane Wahlordnung.

III. Rat der Pfarreien (Modell 2)

§ 6
Auftrag des Rates der Pfarreien

(1)  Der Rat der Pfarreien verbindet zwei Funktionen, wie sie in den Dekreten des II. Vatikanischen Konzils grundgelegt wurden.

(2)  In Anwendung des Dekretes über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Dekret „Christus Dominus“, Nr. 27) berät er auf Ebene des Pastoralen Raumes die Leitung in den dieser zukommenden Aufgaben und wirkt so an der gemeinsamen Leitung mit.

(3)  Zugleich ist er das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Dekrets über das Apostolat der Laien (Dekret „Apostolicam actuositatem“, Nr. 26) auf Ebene des Pastoralen Raumes. In dieser Funktion fällt er Entscheidungen in allen Bereichen, die dem Apostolat aller Gläubigen zugeordnet sind.

(4)  Beide Funktionen nimmt der Rat der Pfarreien unter der Prämisse wahr, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (a.a.O., Nr. 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (a.a.O., Nr. 6).

(5)  Der Rat der Pfarreien trägt und gestaltet als Gremium der pastoralen Mitverantwortung das Leben des Pastoralem Raumes in besonderer Weise mit. Zusammen mit der Leitung, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst, der Verwaltungsleitung und dem Kirchenvorstand nimmt er die Herausforderungen im Lebensraum des Pastoralen Raumes wahr. Er führt alle Kräfte zur Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen. Er verfolgt die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum durch Vernetzung und Zusammenführung der Interessen aller Akteurinnen und Akteure im Pastoralen Raum, insbesondere der lokalen und thematischen Gemeindeteams.

§ 7
Aufgaben des Rates der Pfarreien

(1)  Die Kirche und mit ihr die Gemeinde vor Ort vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Dieser gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen dient auch der Rat der Pfarreien und dieser erforscht daher gemeinsam mit der Leitung des Pastoralen Raumes und der Verwaltungsleitung sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die betreffenden Fragen und berät diese.

(2)  Er beschließt im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Er sorgt für deren Durchführung und Steuerung, indem er dafür auch weitere Träger und Kooperationspartner einbezieht. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.

(3)  Dies bedeutet auch die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und das spezielle Profil des eigenen Pastoralen Raumes wahrzunehmen, diese im Licht des Evangeliums zu deuten und angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu handeln. Dazu initiiert der Rat der Pfarreien die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung und wirkt in Absprache mit den Kirchenvorständen auf die Zurverfügungstellung eines angemessenen finanziellen Betrags mit eigener Budgetverantwortung hin, sichert deren Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Rat der Pfarreien.

(4)  Dieses Handeln orientiert sich am Auftrag des Rates des Pfarreien, dem entwickelten Pastoralkonzept bzw. der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen. Dazu arbeitet er mit lokalen und thematischen Gemeindeteams zusammen.

(5)  Der Unterstützung und Vernetzung bestehender Initiativen, Gruppen, lokaler und thematischer Gemeindeteams kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeiten der Einzelnen in Verbindung mit der je eigenen Berufung zu fördern.

(6)  Der Rat der Pfarreien trägt Sorge für

  1. a) die Bildung von lokalen und thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung, sichert deren

Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Rat der Pfarreien,

  1. b) die Entwicklung und Fortschreibung des Pastoralkonzeptes bzw. der Pastoralvereinbarung,
  2. c) die aktive Suche des Kontakts zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen,
  3. d) die Mitwirkung in kirchlichen Gremien über den Pastoralen Raum hinaus,
  4. e) die Wahrnehmung der Interessen des Pastoralen Raumes im politischen Bereich,
  5. f) die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb des Pastoralen Raumes,
  6. g) die Einberufung eines jährlichen gemeinsamen Treffens aller Akteure im Pastoralen Raum zum gemeinsamen Informationsaustausch über pastorale Fragestellungen.

(7)  Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Kirchenvorständen im Pastoralen Raum sorgt er für

  1. a) die Mitwirkung bei Wahlen zum Kirchenvorstand,
  2. b) die Entsendung einer zum jeweiligen Kirchenvorstand wählbaren Person für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes,
  3. c) die Hinwirkung auf eine jährliche gemeinsame Sitzung mit dem gemeinsamen Finanzausschuss,
  4. d) die Hinwirkung auf die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes.

§ 8
Rechte des Rates der Pfarreien

(1)  Im Bereich der Pastoral wirkt der Rat der Pfarreien mit. Insbesondere beschließt er im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für die Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.

(2)  Als Organ des Laienapostolates kann er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen, Verbände, lokalen und thematischen Gemeindeteams im Pastoralen Raum in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen.

(3)  Der Rat der Pfarreien beauftragt für die jeweiligen Kirchorte lokale Gemeindeteams. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem Kontrakt geregelt.

(4)  Der Rat der Pfarreien kann für spezifische Themen thematische Gemeindeteams beauftragen. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem Kontrakt geregelt.

(5)  Die Beratung und Zustimmung des Rates der Pfarreien ist notwendig bei der Entwicklung, der Inkraftsetzung sowie Veränderung des Pastoralkonzeptes.

(6)  Der Rat der Pfarreien entsendet gemäß KVVG § 5 Abs. 1 lit. c) jeweils eine zum Kirchenvorstand wählbare Person für die jeweilige Wahlperiode in die jeweiligen Kirchenvorstände. Für die Vermögensverwaltung einschließlich des Stellenplans erarbeitet der Rat der Pfarreien pastorale Richtlinien und gibt vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes seine Stellungnahme ab. Außerdem wirkt er auf eine angemessene finanzielle Ausstattung der beauftragten Gemeindeteams gemäß ihrer Aufgaben hin.

(7)  An bedeutenden Entscheidungen der Kirchenvorstände für das Leben der Pfarrgemeinden des Pastoralen Raumes, insbesondere hinsichtlich Grenzveränderungen und der Nutzung von Kirchen und pastoral genutzten Immobilien bspw. im Rahmen von Immobilienkonzepten beteiligt sich der Rat der Pfarreien beratend, unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeiten des Kirchenvorstandes. Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Generalvikariat fügt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (vgl. KVVG § 6 Abs. 1), sofern der Rat der Pfarreien eine Stellungnahme verfasst hat, diese dem Kirchenvorstandsbeschluss hinzu.

(8)  Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die den Pastoralen Raum betreffen, informieren den Rat der Pfarreien regelmäßig

  1. a) ein Mitglied des Pastoralteams und die Verwaltungsleitung,
  2. b) die Vertretungen der lokalen und thematischen Gemeindeteams über deren Tätigkeit,
  3. c) die Mitglieder des Finanzausschusses über die wirtschaftliche Situation der Pastoralen Raumes sowie Beschlüsse der Kirchenvorstände,
  4. d) die Leitungen aller Einrichtungen, deren Träger oder Gesellschafter eine Kirchengemeinde des Pastoralen Raumes ist,
  5. e) die Leitung des Pastoralen Raumes über Beschlüsse überpfarrlicher Gremien und Anordnungen des Erzbischöflichen Generalvikariates, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Lebens des Pastoralen Raumes auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen.

§ 9
Anzahl der Mitglieder des Rates der Pfarreien

(1)  Die Gesamtzahl der Mitglieder des Rates der Pfarreien beträgt mindestens sechs. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von vier Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.

(2)  In Pastoralen Räumen mit mehr als 20.000 Mitgliedern beträgt die Anzahl der Mitglieder des Rates der Pfarreien mindestens 12. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von zehn Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.

(3)  Das amtierende Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes legt die Größe des zukünftigen Gremiums nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses fest. Sollte dieses Gremium ein Pastoralverbundsrat sein, legt er die zukünftige Größe des Rates der Pfarreien nach Rücksprache mit den bestehenden weiteren Gremien auf lokaler Ebene fest. Der Rat der Pfarreien besteht zu mehr als der Hälfte aus gewählten Mitgliedern. Näheres regelt eine diözesane Wahlordnung.

IV. Pastoralverbundsrat und Gemeinderäte (Modell 3)

§ 10
Auftrag des Pastoralverbundrates

Dem Pastoralverbundsrat obliegt die Beratung, Koordinierung und Beschlussfassung der den Pastoralverbund gemeinsam betreffenden pastoralen Vorhaben, Anliegen und Fragestellungen.

§ 11
Aufgabe des Pastoralverbundrates

(1)  Der Pastoralverbundsrat hat den Pastoralverbund als Ganzes im Blick und entscheidet über strategische Ziele und Inhalte, die mit den Gemeinderäten, Gemeindeteams und dem Finanzausschuss beraten und abgestimmt werden.

(2)  Dies bedeutet auch die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und das spezielle Profil des eigenen Pastoralen Raumes wahrzunehmen, diese im Licht des Evangeliums zu deuten und angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu handeln.

(3)  Er trägt Sorge für die Entwicklung und Fortschreibung des Pastoralkonzeptes bzw. der Pastoralvereinbarung.

(4)  Er beschließt im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Er sorgt für deren Durchführung und Steuerung, indem er dafür auch weitere Träger und Kooperationspartner einbezieht. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.

(5)  Er trägt Sorge für die Umsetzung von Veranstaltungen, die den gesamten Pastoralverbund betreffen. Dazu arbeitet er zusammen mit lokalen Gemeinderäten bzw. -teams sowie thematischen Gemeindeteams.

(6)  Der Unterstützung und Vernetzung bestehender Initiativen, Gruppen, Gemeinderäten, lokaler und thematischer Gemeindeteams kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Außerdem wirkt er auf die Zurverfügungstellung eines angemessenen finanziellen Betrags mit eigener Budgetverantwortung für die beauftragten Gemeindeteams gemäß ihrer Aufgaben hin. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeiten der Einzelnen in Verbindung mit der je eigenen Berufung zu fördern.

(7)  Der Pastoralverbundsrat trägt Sorge für

  1. a) die Bildung von thematischen Gemeindeteams, sorgt für ihre Beauftragung, sichert deren Arbeitsweise und organisiert ihre Vernetzung untereinander und in den Pastoralverbundsrat,
  2. b) die Bildung von lokalen Gemeindeteams in denjenigen Pfarrgemeinden, in denen sich Gemeinderäte konstituiert haben und die aus mehreren Kirchorten bestehen, und die dies wünschen. Die Beauftragung erfolgt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der lokalen Gemeindeteams sind in einem Kontrakt geregelt.
  3. c) die Pastoral vor Ort, wenn kein gültig gewählter Gemeinderat in einer Pfarrgemeinde gebildet werden konnte,
  4. d) die Wahrnehmung der Interessen des Pastoralen Raumes im politischen Bereich,
  5. e) die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb des Pastoralen Raumes,
  6. f) die Einberufung eines jährlichen gemeinsamen Treffens aller Akteure im Pastoralen Raum zum gemeinsamen Informationsaustausch über pastorale Fragestellungen.

(8)  Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Finanzausschuss im Pastoralen Raum sorgt er für

  1. a) die Hinwirkung auf eine jährliche gemeinsame Sitzung mit dem gemeinsamen Finanzausschuss,
  2. b) die Hinwirkung auf die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes.

§ 12
Rechte des Pastoralverbundsrates

(1)  Im Bereich der Pastoral wirkt der Pastoralverbundsrat mit. Insbesondere beschließt er im Einvernehmen mit dem Pastoralteam die verlässlichen Orte für Eucharistie und Sakramente sowie die diakonischen und missionarischen Schwerpunkte und Maßnahmen. Etwaige diözesane Ordnungen sind zu beachten.

(2)  In Pfarrgemeinden, in denen kein gültig gewählter Gemeinderat gebildet werden konnte, trägt der Pastoralverbundsrat Sorge für die Pastoral vor Ort.

(3)  In Pfarrgemeinden, in denen sich Gemeinderäte konstituiert haben und die aus mehreren Kirchorten bestehen, kann er im Einvernehmen mit dem Gemeinderat lokale Gemeindeteams beauftragen. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der lokalen Gemeindeteams sind in einem Kontrakt geregelt.

(4)  Der Pastoralverbundsrat kann für spezifische Themen thematische Gemeindeteams beauftragen. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte sind in einem Kontrakt geregelt.

(5)  Die Beratung und Zustimmung des Pastoralverbundsrates ist notwendig bei der Entwicklung, der Inkraftsetzung sowie Veränderung des Pastoralkonzeptes.

(6)  An bedeutenden Entscheidungen der jeweiligen Kirchenvorstände für das Leben des Pastoralen Raumes, insbesondere hinsichtlich Grenzveränderungen und der Nutzung von Kirchen und pastoral genutzten Immobilien bspw. im Rahmen von Immobilienkonzepten, beteiligt sich der Pastoralverbundsrat beratend, unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeiten des Kirchenvorstandes. Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Generalvikariat fügt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (vgl. KVVG § 6 Abs. 1), sofern der Pastoralverbundsrat eine Stellungnahme verfasst hat, diese dem Kirchenvorstandsbeschluss hinzu.

(7)  Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die den pastoralen Raum betreffen, informieren den Pastoralverbundsrat regelmäßig

  1. a) die Leitung des Pastoralen Raumes und die Verwaltungsleitung,
  2. b) die Vertreter der lokalen Gemeinderäte und -teams sowie die thematischen Gemeindeteams über deren Tätigkeit,
  3. c) der Delegierte bzw. die Delegierte des Finanzausschusses,
  4. d) die Leitung über Beschlüsse von Gremien über den Pastoralen Raum hinaus und über Anordnungen des Erzbischöflichen Generalvikariates, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Lebens des Pastoralen Raumes auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen.

§ 13
Zusammensetzung des Pastoralverbundsrates

Neben amtlichen und entsandten Mitgliedern (vgl. § 18) sowie der Vertretung des Finanzausschusses nehmen folgende Personen beratend an den Sitzungen des Pastoralverbundsrates teil:

  1. a) jeweils eine berufene Vertretung der Pfarrgemeinden, in denen kein Gemeinderat gebildet werden konnte. Für diese gelten die unter lit. b) genannten Voraussetzungen.
  2. b) Vertretungen der Gruppen, Verbände und muttersprachlichen Gemeinden. Die Gruppen, Verbände und muttersprachlichen Gemeinden werden gebeten, Vorschläge für Berufungen zu machen, auf deren Grundlage durch das Gremium Berufungen zur beratenden Teilnahme ausgesprochen werden können. Die zu berufenden Personen müssen die Voraussetzungen erfüllen, die durch dieses Statut hinsichtlich der Wählbarkeit passiv wahlberechtigte Personen erfüllen müssen. Statt einer Erklärung zur Kandidatur für kirchliche Wahlgremien ist die Erklärung zur Mitarbeit aufgrund Berufung in pastorale Gremien im Erzbistum Paderborn in der jeweils gültigen Fassung gegenzuzeichnen.

§ 14
Auftrag des Gemeinderates

(1)  Der Gemeinderat verbindet zwei Funktionen, wie sie in den Dekreten des II. Vatikanischen Konzils grundgelegt wurden.

(2)  In Anwendung des Dekretes über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Dekret „Christus Dominus“, Nr. 27) berät er auf Ebene des pastoralen Raumes durch Entsendung in den Pastoralverbundsrat die Leitung in den spezifischen Aufgaben, die der Leitung zukommen, und wirkt so an der gemeinsamen Leitung des Pastoralen Raumes mit. Gleichzeitig ist der Gemeinderat das Gesicht der Kirche vor Ort. Hier nimmt er seine spezifischen Aufgaben wahr, die in § 15 dieses Statutes definiert sind.

(3)  Zugleich ist der Gemeinderat das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Dekrets über das Apostolat der Laien (Dekret „Apostolicam actuositatem“, Nr. 26) auf Ebene der Pfarrgemeinde im Pastoralen Raum. In dieser Funktion fällt er Entscheidungen in allen Bereichen, die dem Apostolat aller Gläubigen zugeordnet sind.

(4)  Beide Funktionen nimmt der Gemeinderat wahr unter der Prämisse, dass es in der Kirche eine Verschiedenheit des Dienstes, aber eine Einheit der Sendung gibt (a.a.O., Nr. 2). In dieser einen Sendung der Kirche ergänzen sich das Apostolat der Laien und der Dienst der Hirten (a.a.O., Nr. 6).

(5)  Der Gemeinderat trägt und gestaltet als Gremium der pastoralen Mitverantwortung das Leben der Pfarrgemeinde in besonderer Weise mit. Er nimmt die Herausforderungen im Lebensraum der Pfarrgemeinde wahr, führt alle Kräfte zur Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen und verfolgt die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum.

§ 15
Aufgabe des Gemeinderates

(1)  Die Kirche vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Hierzu hat der Pastoralverbundsrat bindende Schwerpunkte festgelegt. Diese Schwerpunkte mit umzusetzen, der Kirche vor Ort ein Gesicht zu geben und das kirchliche Leben zu gestalten sowie der gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen zu dienen, sind genuine Aufgaben des Gemeinderates.

(2)  Der Gemeinderat steht in abgesicherten und verbindlichen Kommunikationswegen mit den Mitarbeitenden des hauptamtlichen Personals und dem gesamten Pastoralverbundsrat.

(3)  Er nimmt die gesellschaftlichen Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und das spezielle Profil der eigenen Pfarrgemeinde wahr, deutet diese im Licht des Evangeliums und handelt angesichts der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten. Dieses Handeln erfolgt sowohl lokal als auch koordiniert durch den Pastoralverbundsrat.

(4)  Sein Handeln orientiert sich am Auftrag des Gemeinderates, den Festlegungen des Pastoralverbundsrates, dem entwickelten Pastoralkonzept bzw. der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen.

(5)  Der Unterstützung und Vernetzung bestehender Initiativen und Gruppen vor Ort kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeiten der Einzelnen in Verbindung mit der je eigenen Berufung zu fördern.

(6)  Der Gemeinderat trägt Sorge für

  1. a) die Einbringung seiner Expertise in die Arbeit des Pastoralverbundrates zur Weiterentwicklung und Aktualisierung der pastoralen Themen vor Ort,
  2. b) die aktive Suche des Kontakts zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen,
  3. c) die Mitwirkung in kirchlichen Gremien über die Pfarrgemeinde hinaus,
  4. d) die Wahrnehmung der Interessen der Pfarrgemeinde im politischen Bereich,
  5. e) die Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb der Pfarrgemeinde,
  6. f) die Mitwirkung an einem gemeinsamen Treffen aller Akteure im Pastoralen Raum zum gemeinsamen Informationsaustausch über pastorale Fragestellungen.

(7)  Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand sorgt er für

  1. a) die Mitwirkung bei Wahlen zum Kirchenvorstand,
  2. b) für die Entsendung einer zum Kirchenvorstand wählbaren Person für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes,
  3. c) die Hinwirkung auf eine jährliche gemeinsame Sitzung mit dem Kirchenvorstand,
  4. d) die Hinwirkung auf die Mitwirkung bei der Erstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes.

§ 16
Rechte des Gemeinderates

(1)  Im Bereich der Pastoral in der Pfarrgemeinde wirkt der Gemeinderat mit.

(2)  Als Organ des Laienapostolates kann er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen, Verbände, lokalen und thematischen Gemeindeteams in der Pfarrgemeinde in eigener Verantwortung tätig werden und Entscheidungen treffen. Hierzu orientiert er sich an den Festlegungen des Pastoralverbundsrates, der Pastoralvereinbarung sowie am Zielbild 2030+.

(3)  Der Gemeinderat entsendet gemäß KVVG § 5 Abs. 1 lit. c) eine zum Kirchenvorstand wählbare Person für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes. Für die Vermögensverwaltung einschließlich des Stellenplans erarbeitet der Gemeinderat pastorale Richtlinien und gibt vor Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes seine Stellungnahme ab.

(4)  Der Gemeinderat entsendet eine Person in den Pastoralverbundsrat.

(5)  An bedeutenden Entscheidungen des Kirchenvorstandes für das Leben der Pfarrgemeinde, insbesondere hinsichtlich Grenzveränderungen und der Nutzung von Kirchen und pastoral genutzten Immobilien bspw. im Rahmen von Immobilienkonzepten, beteiligt sich der Gemeinderat beratend, unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeiten des Kirchenvorstandes. Bei entsprechenden Eingaben an das Erzbischöfliche Generalvikariat fügt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes (vgl. KVVG § 6 Abs. 1), sofern der Gemeinderat eine Stellungnahme verfasst hat, diese dem Kirchenvorstandsbeschluss hinzu.

(6)  Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die die Pfarrgemeinde betreffen, informieren den Gemeinderat regelmäßig

  1. a) ein Mitglied des Pastoralteams über die Beschlüsse überpfarrlicher Gremien und Anordnungen des Erzbischöflichen Generalvikariates, die sich maßgeblich auf die Gestaltung des Lebens des Pastoralen Raumes auswirken, sowie über die Neugründung von Gruppen kirchlicher Verbände und Organisationen,
  2. b) die Vertretung aus dem Gemeinderat im Pastoralverbundsrat über aktuelle Entwicklungen im Pastoralen Raum,
  3. c) der Delegierte bzw. die Delegierte des Kirchenvorstandes über die wirtschaftliche Situation der Pfarrgemeinde sowie Beschlüsse des Kirchenvorstandes,
  4. d) die Leitungen aller Einrichtungen, deren Träger oder Gesellschafter die Kirchengemeinde ist.

§ 17
Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates

(1)  Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt mindestens sechs. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von vier Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.

(2)  In Pfarrgemeinden mit mehr als 20.000 Mitgliedern beträgt die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates mindestens 12. Als Ausnahmeregelung kann auch eine Größe von zehn Mitgliedern beschlossen werden. Diese ist jedoch nicht zu unterschreiten.

(3)  Das amtierende gewählte Gremium legt die Größe des künftigen Gemeinderates nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses fest. Der Gemeinderat besteht zu mehr als der Hälfte aus gewählten Mitgliedern. Näheres regelt eine Wahlordnung.

V. Gemeinsame Bestimmungen für den Rat der Pfarrei, den Rat der Pfarreien, den Pastoralverbundsrat sowie den Gemeinderat

§ 18
Mitglieder

Der Rat der Pfarrei sowie der Rat der Pfarreien setzen sich aus amtlichen, gewählten und berufenen Mitgliedern zusammen. Dem Pastoralverbundsrat gehören amtliche und entsandte Mitglieder an, dem Gemeinderat gewählte und berufene Mitglieder. Sofern einem Gremium gewählte Mitglieder angehören, bildet diese Gruppe die Mehrheit des Gremiums.

(1)  Amtliche Mitglieder

  1. a) Sofern ein Gremium amtliche Mitglieder aufweist, gehört diesem die Leitung des Pastoralen Raumes als Mitglied an. Des Weiteren gehört diesem Gremium jeweils eine Person aus den Berufsgruppen
  2. der Pastöre im Pastoralverbund,
  3. der Ständigen Diakone,
  4. der Vikare,
  5. der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten,
  6. der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten

als amtliches Mitglied an. Die Bestimmung des amtlichen Mitgliedes obliegt der jeweiligen Berufsgruppe. Sollten weitere Berufsgruppen dem Pastoralteam angehören, entsenden auch diese eine Person als amtliches Mitglied.

  1. b) Übersteigt die Anzahl der amtlichen Mitglieder die Anzahl der gewählten bzw. entsandten Mitglieder, so ist die Anzahl der amtlichen Mitglieder so zu reduzieren, dass die gewählten bzw. entsandten Mitglieder im Gremium die Mehrheit bilden. Die Bestimmung der betroffenen Personen obliegt der Leitung des Pastoralen Raumes im Einvernehmen mit dem Pastoralteam.
  2. c) Die Mitglieder des Pastoralteams, die dem Gremium nicht als amtliches Mitglied angehören, können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Ebenfalls nehmen die Verwaltungsleitung sowie – falls ein solcher im Pastoralen Raum benannt ist – der moderierende Priester an den Sitzungen dieses Gremiums mit beratender Stimme teil.
  3. d) Sollte gemäß 1 Abs. 8 ein Rat der Pfarreien bzw. ein Pastoralverbundsrat für mehrere Pastorale Räume gebildet worden sein, nehmen die jeweiligen Leitungen der Pastoralen Räume ihr Mandat jeweils einzeln als amtliches Mitglied wahr.

(2)  Gewählte Mitglieder

  1. a) In den Gremien, denen gewählte Mitglieder angehören, werden diese unmittelbar und geheim nach Maßgabe einer eigenen Wahlordnung gewählt.
  2. b) Aktiv wahlberechtigt sind alle Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht ihren Austritt aus der Katholischen Kirche erklärt haben.
  3. c) Das aktive Wahlrecht kann in der Regel nur in dem Pastoralen Raum (bzw. hinsichtlich zur Wahl des Gemeinderates der Pfarrgemeinde) ausgeübt werden, in der der oder die Wahlberechtigte Wohnsitz hat. Sofern der oder die Wahlberechtigte in einem anderen Pastoralen Raum (bzw. in einer anderen Pfarrgemeinde) am Gemeindeleben teilnimmt, kann das Wahlrecht dort ausgeübt werden. In diesem Fall beantragt der oder die Wahlberechtigte beim Wahlausschuss die Aufnahme in das Wählerverzeichnis. Stimmt der Wahlausschuss diesem Antrag zu, so wird der oder die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis aufgenommen, nachdem der Nachweis erbracht ist, dass die Streichung aus dem Wählerverzeichnis des Pastoralen Raumes (bzw. der Pfarrgemeinde) am Wohnsitz erfolgt ist.
  4. d) Passiv wahlberechtigt sind alle aktiv wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie nicht im konkreten Einzelfall durch schriftliche und begründete ausdrückliche Feststellung des Ortsordinarius von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und sofern sie die Erklärung zur Kandidatur für kirchliche Wahlgremien in der jeweils gültigen Fassung unterschrieben haben. Nicht wählbar sind ferner die Mitglieder des Pastoralteams.

(3)  Berufene Mitglieder

  1. a) In den Gremien, denen berufene Mitglieder angehören, werden diese durch die übrigen Mitglieder des Gremiums berufen. Es sind Personen zu berufen, die durch ihre Kenntnisse sowie durch ihren persönlichen Einsatz die Aufgaben des Gremiums fördern können.

Auch sollen die Gruppen und Verbände, insbesondere solche, die durch die Wahl nicht angemessen vertreten sind, sowie die muttersprachlichen Gemeinden des Pastoralen Raumes (bzw. der Pfarrgemeinde) ausreichend vertreten sein. Die Gruppen, Verbände und muttersprachlichen Gemeinden werden gebeten, Vorschläge für Berufungen zu machen, auf deren Grundlage durch das Gremium Berufungen ausgesprochen werden können.

  1. b) Die zu berufenden Personen müssen die Voraussetzungen erfüllen, die durch dieses Statut hinsichtlich der Wählbarkeit passiv wahlberechtigte Personen erfüllen müssen. Statt einer Erklärung zur Kandidatur für kirchliche Wahlgremien ist die Erklärung zur Mitarbeit aufgrund Berufung in pastorale Gremien im Erzbistum Paderborn in der jeweils gültigen Fassung gegenzuzeichnen.
  2. c) Hinsichtlich der Berufungen ist darauf zu achten, dass sowohl hinsichtlich des Geschlechts als auch hinsichtlich des Alters eine möglichst gleichmäßige Auswahl getroffen wird.

§ 19
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft innerhalb einer Amtsperiode endet außer durch Tod

  1. a) durch Rücktritt, der schriftlich gegenüber der Leitung des Pastoralen Raumes, dem Dechanten oder gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat zu erklären ist,
  2. b) durch Aufhebung der Mitgliedschaft, die aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei grober Pflichtwidrigkeit, auf Antrag des Gremiums oder der Leitung des Pastoralen Raumes nach Anhörung des oder der Betroffenen und unter Einschaltung der Konfliktanlaufstelle durch den Erzbischof bzw. im Delegationsfall durch dessen rechtmäßigen Vertreter ausgesprochen werden kann. Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung erfolgt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Bei amtlichen Mitgliedern ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch den Ortsordinarius,
  3. c) bei amtlichen Mitgliedern zusätzlich durch Amtsverlust,
  4. d) bei wählbaren und berufenen Mitgliedern zusätzlich durch Verlust der Wählbarkeit, bei entsandten Mitgliedern zusätzlich durch Verlust der Mitgliedschaft im entsendenden Gremium.

(2)  In den Fällen des Verlustes der Mitgliedschaft ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich durch die Leitung des Pastoralen Raumes oder den Dechanten zu informieren.

(3)  Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Mitgliedes, so rückt von der Ersatzliste die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen nach. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines berufenen Mitgliedes kann das jeweilige Gremium im Einvernehmen für die laufende Amtszeit ein neues Mitglied nachberufen.

(4)  Sinkt die Anzahl der gewählten Mitglieder unter die Mehrheit aller Mitglieder des Gremiums, so ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen kann der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen ergreifen bis hin zur möglichen Anordnung von Neuwahlen.

§ 20
Beteiligung der Kirchenvorstände

(1)  Dem Rat der Pfarrei sowie dem Gemeinderat gehört jeweils ein Mitglied des Kirchenvorstands stimmberechtigt an. Eine Vertretung kann jeweils benannt werden.

(2)  Dem Rat der Pfarreien gehört stimmberechtigt ein Mitglied des gemeinsamen Finanzausschusses des Pastoralen Raumes an. Eine Vertretung kann benannt werden.

(3)  Dem Pastoralverbundsrat gehört beratend ein Mitglied des gemeinsamen Finanzausschusses an. Eine Vertretung kann benannt werden.

§ 21
Dauer der Amtszeit

(1)  Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Das Vorgängergremium bleibt bis zur Konstituierung des neu gebildeten Gremiums im Amt.

(2)  Ist nach Meinung der Mehrheit des Gremiums oder der Leitung des Pastoralen Raumes eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, kann die Konfliktanlaufstelle kontaktiert werden. Darüber hinaus können die Beratungsdienste unterstützen. Gelingt es der Konfliktanlaufstelle und den Beratungsdiensten nicht, eine Weiterarbeit des Gremiums zu bewirken, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen bis hin zur Anordnung von Neuwahlen.

§ 22
Vorstand

(1)  Der Vorstand kann auf zwei verschiedene Arten gebildet werden:

  1. a) als gleichberechtigtes Vorstandsteam aus zwei bis fünf Personen. Sofern dem Gremium amtliche Mitglieder angehören, ist die Leitung des Pastoralen Raumes Teil des Vorstandsteams, die übrigen Mitglieder werden aus den Reihen der gewählten bzw. entsandten sowie berufenen Mitglieder durch das Gremium gewählt.
  2. b) mit zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern. Sofern dem Gremium amtliche Mitglieder angehören, gehört die Leitung des Pastoralen Raumes zu den Vorsitzenden. Die übrigen Vorsitzenden sowie die eine bis drei Personen, die dem Vorstand als weitere Mitglieder angehören, werden aus den Reihen der gewählten bzw. entsandten sowie berufenen Mitglieder durch das Gremium gewählt.

Für beide Arten der Vorstandsbildung sind geschlechtergerechte Besetzungen anzustreben.

(2)  Die Mitgliedschaft im Vorstand endet

  1. a) durch Beendigung der Mitgliedschaft im Gremium,
  2. b) durch Rücktritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber der Leitung des Pastoralen Raumes oder dem Dechanten, die in diesem Fall unverzüglich das Erzbischöfliche Generalvikariat in Kenntnis zu setzen haben, oder gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat erfolgen muss,
  3. c) in den Fällen der gewählten Vorstandsmitglieder zusätzlich durch Abwahl durch die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums; über eine erfolgte Abwahl hat die Leitung des Pastoralen Raumes das Erzbischöfliche Generalvikariat umgehend zu informieren. Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Vorstandsmitgliedes im Vorstand, so wählt das Gremium ein neues Vorstandsmitglied. Ist für die Zeit bis zur Neuwahl keine Vorsitzende bzw. kein Vorsitzender oder insgesamt kein Vorstand vorhanden, so obliegen für diese Zeit der Leitung des Pastoralen Raumes deren Aufgaben.

(3)  Sollte gemäß § 1 Abs. 8 ein Rat der Pfarreien bzw. ein Pastoralverbundsrat für mehrere Pastorale Räume gebildet worden sein, nimmt im Einvernehmen der Leitungen der jeweiligen Pastoralen Räume nur eine Person das Mandat im Vorstand des jeweiligen Gremiums wahr.

(4)  Sollte es im Pastoralen Raum ein Leitungsteam geben, so kann die Leitung des Pastoralen Raumes ihre Mitgliedschaft im Vorstand an ein anderes Mitglied aus diesem Leitungsteam delegieren. Ausgeschlossen ist eine Delegation an die Verwaltungsleitung.

§ 23
Konstituierung

(1)  Hinsichtlich des Rates der Pfarrei, des Rates der Pfarreien sowie des Gemeinderates lädt die Leitung des Pastoralen Raumes die Mitglieder spätestens drei Wochen nach der Wahl zu einer vorbereitenden Sitzung ein, in der das Einvernehmen über die Berufungen herbeigeführt werden soll.

(2)  Bis zum Ablauf von drei weiteren Wochen lädt die Leitung des Pastoralen Raumes die Mitglieder des Rates der Pfarrei, des Rates der Pfarreien sowie des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung ein. Während dieser Sitzung wird die Art des Vorstands beschlossen und der Vorstand gewählt. Die Leitung des Pastoralen Raumes führt den Vorsitz bis zur Übernahme des Amtes durch den jeweiligen neuen Vorstand. Im Gemeinderat wird zudem in der konstituierenden Sitzung die Person gewählt, die in den Pastoralverbundsrat entsandt werden soll.

(3)  Hinsichtlich des Pastoralverbundsrates lädt die Leitung des Pastoralen Raumes spätestens zwei Monate nach Wahl der Gemeinderäte die Mitglieder zur konstituierenden Sitzung ein. In dieser Sitzung soll das Einvernehmen über die Berufungen herbeigeführt sowie die Art des Vorstands beschlossen und der Vorstand gewählt werden. Die Leitung des Pastoralen Raumes führt den Vorsitz bis zur Übernahme des Amtes durch den jeweiligen neuen Vorstand.

§ 24
Arbeitsordnung

(1)  Das Gremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr und immer dann zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Leitung des Pastoralen Raumes dies verlangen.

(2)  Das Vorstandsteam oder die beiden Vorsitzenden bereiten die Sitzungen vor. Sie berufen die Sitzungen (im Einvernehmen mit den anderen Teammitgliedern) unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin ein. Die Einladung kann in Schrift- oder Textform erfolgen.

(3)  Ist die Einladung nicht form- oder fristgerecht erfolgt, so kann die Sitzung dennoch stattfinden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(4)  Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Fragen zur Person beraten werden oder das Gremium die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Termine der Sitzungen des Gremiums sind in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(5)  Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6)  Unbeschadet der in der Regel in Präsenz durchzuführenden Sitzungen können folgende besondere Sitzungs- oder Beschlussformate durchgeführt werden:

  1. a) virtuelle (Hybrid-)Sitzungen, insbesondere Telefon-, Web- oder Videokonferenzen,
  2. b) Stern- oder Umlaufverfahren.

Über die Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate befinden die Vorsitzenden bzw. das Vorstandsteam. Bei der Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate ist den Mitgliedern rechtzeitig eine Beschlussvorlage zu übermitteln.

Bei Wahlen ist ein Stern- oder Umlaufverfahren nicht zulässig. Stern- oder Umlaufverfahren unterliegen der Schrift- oder Textform. Bei einer Beschlussfassung im Stern- oder Umlaufverfahren ist den Mitgliedern eine Frist zur Rückäußerung einzuräumen; eine nicht fristgemäße Rückäußerung gilt als Ablehnung. Widerspricht im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder der Durchführung eines Stern- oder Umlaufverfahrens, ist eine Präsenzsitzung oder eine virtuelle (Hybrid-)Sitzung durchzuführen.

Alle in besonderen Sitzungs- oder Beschlussformaten gefassten Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.

(7)  Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem Kirchenrecht widersprechen, können nicht gültig gefasst werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Erzbischof unter Angabe von Gründen.

(8)  Erklärt die Leitung des Pastoralen Raumes förmlich aufgrund der ihr durch ihr Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe von Gründen, dass sie gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Zur Klärung kann die Konfliktanlaufstelle angerufen werden, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, kann der Antrag durch den Vorstand dem Erzbischof zur Entscheidung vorgelegt werden.

(9)  Die Beschlüsse des Gremiums sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Führt das Gremium das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse von den Vorsitzenden bzw. zwei Mitgliedern des Vorstandsteams unterschrieben. Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, entsprechend zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen. Dies gilt nicht, wenn eine Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist.

(10)     Die notwendigen Ressourcen, um die Arbeit des Gremiums sicherstellen zu können, werden von der Pfarrgemeinde bzw. dem Pastoralen Raum bereitgestellt. Hierzu zählt nach örtlichen Gegebenheiten u. a. der Zugang zum Gemeindebüro mit Drucker, Kopierer, Telefon usw. Wo erforderlich, wird der Zugang zu den betriebsnotwendigen Räumen wie Pfarrbüro, Pfarrheim und Kirche gewährleistet.

VI. Thematisches Gemeindeteam

§ 25
Auftrag der thematischen Gemeindeteams

(1)  Die thematischen Gemeindeteams in einem Pastoralen Raum verbinden je zwei Funktionen: durch die Übertragung der Verantwortung für je einen thematischen Aufgabenbereich wirken sie an der gemeinsamen Leitung des Pastoralen Raumes mit. Gleichzeitig sind sie jeweils das Gesicht der Kirche für dieses spezifische Thema.

(2)  Die thematischen Gemeindeteams tragen und gestalten das Leben des Pastoralen Raumes in besonderer Weise mit. Sie nehmen die Herausforderungen im Lebensraum des Pastoralen Raumes wahr und übernehmen in Rückkopplung mit den pastoralen Gremien Verantwortung für einen Bereich, in dem Christinnen und Christen gemeinsam ihren Glauben leben und ihre Fähigkeiten einsetzen können. So verfolgen sie die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum unter eigenständiger Verantwortungsübernahme für ein spezifisches Themenfeld.

(3)  Gemeindeteams sind eine besondere Form des Engagements. Im Vordergrund steht der Teamgedanke: Alle fühlen sich verantwortlich und unterstützen sich gegenseitig.

(4)  Die Gemeindeteams haben die Sicherheit, was sie selbst entscheiden können und wo Rücksprachen notwendig sind. Gemeindeteams folgen dem Selbstverständnis von selbstorganisierten Teams.

(5)  In jedem Pastoralen Raum sind thematische Gemeindeteams gemäß den pastoralen Schwerpunkten und Bedarfen vor Ort zu bilden.

§ 26
Aufgabe der thematischen Gemeindeteams

(1)  Die Kirche vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Hierzu hat das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes im Einvernehmen mit dem Pastoralteam bindende Schwerpunkte (liturgisch, missionarisch und sozial-diakonisch) festgelegt. Insbesondere im Rahmen dieser Schwerpunkte und in anderen pastoralen Feldern gestalten die thematischen Gemeindeteams die Pastoral aktiv mit, geben der Kirche so ein Gesicht und gestalten das kirchliche Leben an den Bedarfen der Menschen orientiert. Der gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen zu dienen, ist genuine Aufgaben des jeweiligen Gemeindeteams und kommt so zum Ausdruck.

(2)  Das thematische Gemeindesteam steht jeweils in abgesicherten und verbindlichen Kommunikationswegen mit dem Pastoralteam und dem Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes und erhält von diesem seine Beauftragung für das jeweilige Tätigkeitsfeld. Diese Beauftragung kann unter Angabe von Gründen zurückgenommen werden; im Zweifelsfall ist die Konfliktanlaufstelle anzurufen.

(3)  Zur Umsetzung seines Auftrags legt das jeweilige Gemeindeteam seinen Tätigkeitsumfang selbst fest, koordiniert darauf aufbauend Angebote und Aktivitäten und führt diese selbstständig durch. Diese werden regelmäßig reflektiert und angepasst; durch Reflexionen und Auswertung der Arbeit werden Inhalte für Fort- und Weiterbildungen eruiert.

(4)  Das Handeln der einzelnen thematischen Gemeindeteams orientiert sich am Auftrag, den das Gemeindeteam durch das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes erhalten hat, der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen.

(5)  Das Gemeindeteam ermutigt Menschen, ihre Fähigkeiten einzusetzen, und schafft die Rahmenbedingungen für eine Mitwirkung in dem jeweiligen Team.

(6)  Das thematische Gemeindeteam trägt jeweils Sorge für

  1. a) die Einbringung seiner Expertise in die Arbeit des Gremiums auf Ebene des Pastoralen Raumes zur Weiterentwicklung und Aktualisierung des verantworteten Themenbereichs,
  2. b) die aktive und selbstverantwortete Gestaltung und Umsetzung des verantworteten Themenbereiches,
  3. c) die Verwaltung des ihm übertragenen Budgets für seine jeweiligen spezifischen Aufgaben. Bedarfe werden mit dem jeweiligen Gremium individuell vereinbart.

§ 27
Bildung der thematischen Gemeindeteams

Gemeindeteams können vom Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes, auch aufgrund von Anregungen von Personen, die sich hierzu an das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes wenden, gebildet werden.

VII. Lokales Gemeindeteam

§ 28
Auftrag der lokalen Gemeindeteams

(1)  Das lokale Gemeindeteam verbindet jeweils zwei Funktionen: durch die Übertragung der Verantwortung für eine oder mehrere Gemeinden (Kirchorte) wirkt es an der gemeinsamen Leitung des Pastoralen Raumes mit. Gleichzeitig ist das jeweilige lokale Gemeindeteam das Gesicht der Kirche vor Ort.

(2)  Das jeweilige lokale Gemeindeteam trägt und gestaltet das Gemeindeleben in besonderer Weise mit. Es nimmt die Herausforderungen im Lebensraum der Gemeinde(n) wahr und übernimmt in Rückkopplung mit den pastoralen Gremien Verantwortung für einen Bereich, in dem Christinnen und Christen gemeinsam ihren Glauben leben und ihre Fähigkeiten einsetzen können. So verfolgt es die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralen Raum unter eigenständiger Verantwortungsübernahme für das Gemeindeleben.

(3)  Gemeindeteams sind eine besondere Form des Engagements. Im Vordergrund steht der Teamgedanke: Alle fühlen sich verantwortlich und unterstützen sich gegenseitig.

(4)  Die Gemeindeteams haben die Sicherheit, was sie selbst entscheiden können und wo Rücksprachen notwendig sind. Gemeindeteams folgen dem Selbstverständnis von selbstorganisierten Teams.

§ 29
Aufgabe des lokalen Gemeindeteams

(1)  Die Kirche vollzieht sich in Verkündigung, Liturgie und Caritas. Hierzu hat das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes bindende Schwerpunkte (liturgisch, missionarisch und sozial-diakonisch) festgelegt. Darüber hinaus geben die lokalen Gemeindeteams der Kirche vor Ort ein Gesicht und gestalten das kirchliche Leben an den Bedarfen der Menschen orientiert. Das Gemeindeteam entscheidet vor Ort, welche konkreten Themen und Projekte umgesetzt werden. Hiermit dient es der gemeinsamen Sendung aller Christinnen und Christen. Themen, die über die lokalen Befugnisse hinausgehen, müssen auf übergeordneter Ebene koordiniert werden.

(2)  Das lokale Gemeindesteam steht jeweils in abgesicherten und verbindlichen Kommunikationswegen mit dem Pastoralteam und dem Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes und erhält von diesem seine Beauftragung für das jeweilige Tätigkeitsfeld. Diese Beauftragung kann unter Angabe von Gründen zurückgenommen werden; im Zweifelsfall ist die Konfliktanlaufstelle anzurufen.

(3)  Zur Umsetzung seines Auftrags legt das jeweilige Gemeindeteam seinen Tätigkeitsumfang selbst fest, koordiniert darauf aufbauend Angebote und Aktivitäten und führt diese selbstständig durch. Diese werden regelmäßig reflektiert und angepasst; durch Reflexionen und Auswertung der Arbeit werden Inhalte für Fort- und Weiterbildungen eruiert.

(4)  Das Handeln der einzelnen lokalen Gemeindeteams orientiert sich am Auftrag, den das Gemeindeteam durch das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes erhalten hat, der Pastoralvereinbarung, den Themen des Diözesanen Weges 2030+ sowie den konkreten gesellschaftlichen Herausforderungen.

(5)  Das Gemeindeteam ermutigt Menschen, ihre Fähigkeiten einzusetzen, und schafft die Rahmenbedingungen für ein Mitwirken in dem jeweiligen Team.

(6)  Das lokale Gemeindeteam trägt Sorge für

  1. a) die Einbringung seiner Expertise in die Arbeit des Gremiums auf Ebene des Pastoralen Raumes,
  2. b) die aktive und selbstverantwortete Gestaltung des kirchlichen Lebens vor Ort,
  3. c) die Verwaltung des ihm übertragenen Budgets für seine jeweiligen spezifischen Aufgaben.

§ 30
Bildung des lokalen Gemeindeteams

(1)  In den Modellen 1 und 2 können in jedem Pastoralen Raum lokale Gemeindeteams in den jeweiligen Gemeinden gebildet werden. Diese Bildung kann durch das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes oder aufgrund von Anregungen von Personen, die sich hierzu an das Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes wenden, initiiert werden.

(2)  In Pastoralen Räumen, die gemäß Modell 3 strukturiert sind, können in denjenigen Pfarrgemeinden, die aus mehreren Kirchorten bestehen und in denen sich Gemeinderäte konstituiert haben, lokale Gemeindeteams gebildet werden (vgl. § 12 Abs. 3). Die Bildung erfolgt analog zu Abs. 1.

VIII. Gemeinsame Bestimmungen für thematische und lokale Gemeindeteams

§ 31
Mitwirkungsmöglichkeiten

(1)  Gemeindeteams bestehen aus mindestens drei ehrenamtlich tätigen Personen, die Verantwortung für ein pastorales Thema bzw. einen pastoralen Ort übernehmen.

(2)  Gemeindeteams ergänzen die gewählten Gremien als Ermöglichungsräume zur Umsetzung individueller spezifischer Interessen und Förderung der jeweiligen Charismen.

(3)  Ein bis zwei Personen übernehmen die Anwaltschaft für den dem jeweiligen Gemeindeteam zugewiesenen Auftrag, d. h. sie halten die Koordinierung und Umsetzung des Themas im Pastoralen Raum im Blick. Näheres regelt ein entsprechend zu formulierender Kontrakt.

(4)  Eine offizielle Beauftragung erfolgt zu Beginn der Amtszeit des jeweiligen Gemeindeteams für diejenigen Personen, die die Anwaltschaft für das Gemeindeteam übernommen haben, und für diejenigen, die sich zu diesem Zeitpunkt für eine Mitarbeit entschieden haben.

(5)  Ehrenamtlich Tätige können sowohl zu Beginn des Wirkungszeitraumes als auch währenddessen das jeweilige Gemeindeteam verlassen oder hinzustoßen. Dies geschieht formlos. Sollten weniger als drei Personen in einem thematischen Gemeindeteam aktiv sein, ist dies dem obersten Gremium auf Raumebene anzuzeigen.

(6)  Die Mitgliedschaft in einem Gemeindeteam kann aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei grober Pflichtwidrigkeit, auf Antrag des beauftragenden Gremiums oder der Leitung des Pastoralen Raumes nach Anhörung des oder der Betroffenen und unter Einschaltung der Konfliktanlaufstelle durch den Erzbischof bzw. im Delegationsfall durch dessen rechtmäßigen Vertreter aufgehoben werden. Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung erfolgt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.

(7)  Eine Höchstgrenze der Mitwirkenden im Gemeindeteam gibt es nicht. Das Gemeindeteam entscheidet selbstständig über die Zahl der maximal Mitwirkenden.

§ 32
Ansprechperson

(1)  Hinsichtlich aller Vorgänge und Entwicklungen, die sein Zuständigkeitsgebiet im Pastoralen Raum betreffen, wird das Gemeindeteam von einer festgelegten Kontaktperson des Pastoralteams begleitet und beraten. Begleitung und Beratung umfasst insbesondere:

  1. a) falls es eine Neugründung eines Gemeindeteams ist: zum ersten gemeinsamen Treffen einladen,
  2. b) (geistliche) Impulse geben,
  3. c) für Austausch sorgen,
  4. d) Informationen weitergeben – zum Pastoralteam und vom Pastoralteam,
  5. e) Informationen weitergeben – zum Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes und von diesem Gremium,
  6. f) Informationen weitergeben – aus dem Dekanat und dem Erzbistum,
  7. g) Informationen weitergeben – zur Bistumsentwicklung, Fördermöglichkeiten, Fortbildungen und zur Vernetzung der Gemeindeteams untereinander,
  8. h) Unterstützung bei der Festlegung von Kommunikationswegen zum Pastoralteam und dem Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes,
  9. i) ansprechbar sein, vor allem wenn es Schwierigkeiten gibt.

(2)  Im thematischen Gemeindeteam kann die hauptamtliche Person darüber hinaus nach Bedarf und Möglichkeit in dem Gremium mitwirken. Dieser Bedarf und die Möglichkeit kann sowohl von dem Pastoralteam wie auch vom thematischen Gemeindeteam angemeldet werden.

§ 33
Auftakttreffen

Nachdem das Gemeindeteam vom Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes beauftragt worden ist, trifft sich dieses zu einem ersten Treffen. Dieses erste Treffen wird von einem Mitglied des Pastoralteams auf Wunsch mit vorbereitet. Bei diesem ersten Treffen wird mindestens Folgendes geregelt:

  1. a) gemeinsame Entscheidung über die maximal zwei Sprecher bzw. Sprecherinnen des Gemeindeteams,
  2. b) Festlegung eines vorläufigen Arbeitsprogramms, das sich unter ständiger Reflexion weiterentwickeln kann,
  3. c) Klärung und Festlegung von Kommunikationswegen mit der Ansprechperson aus dem Pastoralteam.

§ 34
Arbeitsordnung

(1)  Die Arbeitsweise innerhalb des jeweiligen Gemeindeteams regelt das Gemeindeteam selbst (Dauer und Häufigkeit der gemeinsamen Treffen, Leitung der Treffen, Protokollführung, Struktur des Treffens o. Ä.).

(2)  Die notwendigen Ressourcen, um die Arbeit des Gemeindeteams sicherstellen zu können, werden von der Pfarrgemeinde bzw. dem Pastoralen Raum bereitgestellt. Hierzu zählt nach örtlichen Gegebenheiten u. a. der Zugang zum Gemeindebüro mit Drucker, Kopierer, Telefon usw. Wo erforderlich, wird der Zugang zu den betriebsnotwendigen Räumen wie Pfarrbüro, Pfarrheim und Kirche gewährleistet.

(3)  Dem vom Gremium auf Ebene des Pastoralen Raumes beauftragten Gemeindeteam kann jeweils ein angemessener finanzieller Betrag mit eigener Budgetverantwortung für die pastorale Arbeit zur Verfügung gestellt werden.

(4)  Das Gemeindeteam fühlt sich für seine ehrenamtlich Tätigen verantwortlich und trägt Sorge für die Pflege der Mitarbeitenden.

§ 35
Rechte

(1)  Im Bereich der Pastoral im Pastoralen Raum wirken die Gemeindeteams mit.

(2)  Als Organ des Laienapostolates können die Gemeindeteams im Pastoralen Raum in eigener Verantwortung für ihr Tätigkeitsfeld tätig werden. Hierzu orientieren sie sich an den Festlegungen des Gremiums auf Ebene des Pastoralen Raumes, der Pastoralvereinbarung sowie am Zielbild 2030+. Der Tätigkeitsumfang wird selbst festgelegt.

§ 36
Beauftragungszeitraum

(1)  Der Beauftragungszeitraum des jeweiligen thematischen Gemeindeteams richtet sich nach § 21 dieses Statutes. Es wird in Folge der konstituierenden Sitzung des Gremiums auf Raumebene beauftragt.

(2)  Die Beauftragung gilt bis auf Widerruf. Nach der Neuwahl im Pastoralen Raum nach § 21 kann das neu gewählte Gremium auf Raumebene das jeweilige Gemeindeteam neu beauftragen. Ein neuer Kontrakt ist dementsprechend auszuhandeln.

(3)  Unbeschadet dessen können Gemeindeteams auch während der Amtszeit des obersten Gremiums auf Raumebene gebildet und beauftragt oder auch aufgelöst werden.

IX. Schlussbestimmungen

§ 37
Inkrafttreten

Dieses Statut tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Bestimmungen dieses Stauts sind auf die in den Pastoralen Räumen und muttersprachlichen Gemeinden ab diesem Zeitpunkt zu wählenden pastoralen Gremien anzuwenden.

§ 38
Änderung diözesanen Rechts

(1)  Mit Inkrafttreten dieses Statuts werden außer Kraft gesetzt:

  1. a) das Statut für Pfarrgemeinderäte vom 30. März 2013 (KA 2013, Nr. 58), zuletzt geändert am 8. Juli 2021 (KA 2021, Nr. 102),
  2. b) Artikel 8 des Grundstatuts für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn vom 12. November 2008 (KA 2008, Nr. 147), zuletzt geändert am 6. Mai 2013 (KA 2013, Nr. 64).

(2)  Mit Inkrafttreten dieses Statuts wird Artikel 7 des Grundstatuts für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn wird wie folgt neu gefasst:

„Die Rechtsstellung der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden des Pastoralverbundes nach weltlichem und kirchlichem Recht bleibt unberührt. Die Anliegen des Rates der Gemeinden, ggf. des Pastoralverbundsrates, werden sie bedenken.“

Dieser Eintrag wurde am 12.03.2025 von Achim Wirth bearbeitet.