Haushalt planen und überwachen

Ziel der Haushaltsplanung ist es, vor Beginn des Haushaltsjahres den Kirchengemeinden einen realitätsnahen, schlüssigen Haushaltsplan zur Beratung und zur späteren Bewirtschaftung vorzulegen. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs einer Kirchengemeinde zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben im nächsten Haushaltsjahr.Die Planung setzt das Zusammentragen aller erforderlichen Erträge und Aufwendungen für das kommende (zu planende) Haushaltsjahr voraus. Der Haushaltsplan wird vom Haushaltsberatenden des Gemeindeverbands nach den Vorgaben der Kirchengemeinde (Pfarrer, Kirchenvorstand) sowie unter Mitwirkung der Fachabteilungen des Gemeindeverbands und ggf. des/der ADM/VL erstellt.

Häufig gefragt

Inhalt:
Welche Auswirkungen hat der Einspruch eines Gemeindemitglieds gegen den ausgelegten Haushaltsplan? Welche Verfahrensschritte zieht eine Nicht-Genehmigung des Haushaltsplanes durch das EGV nach sich? In der Jahresrechnung für unsere Kirchengemeinde ist ein Posten „Anteil an den liquiden Mitteln des Gemeindeverbandes“ ausgewiesen. Können wir dieses Guthaben zum Beispiel für eine Tilgung einsetzen? Wenn ein Jahresüberschuss erzielt wird, muss der dann abgeführt werden oder kann er im nächsten Jahr verwendet werden? Kann man etwas tun, damit die Zahlen für den Kindergarten in der Jahresrechnung aussagekräftig sind? Muss das Generalvikariat darüber informiert werden, für welche Maßnahmen die Baupauschale eingesetzt wird? Was passiert mit den Rücklagen der Kirchengemeinden bei der Zusammenführung zu einer großen Kirchengemeinde? Wie hoch darf die Personalkostenquote sein? Wie ist der Zusammenhang zwischen Personalkosten und Schlüsselzuweisungen? Wie sind Bewertungen vorzunehmen? Müssen Gebäude, die renoviert werden, bewertet werden? Wie kann der Stand der Bewertung der Liegenschaften in Erfahrung gebracht werden? Wann werden Abschreibungen gebucht? Was wird abgeschrieben? Wo finde ich im Haushaltsplan die Abschreibungen wieder? Wie werden die Abschreibungen finanziert? Wenn eine Kirche z.B. für eine Million € renoviert wird, belasten die Abschreibungen für die aktivierte Million dann nicht den Haushalt? Wenn Pfarrhaus, Pfarrheim, KiTa usw. abgeschrieben werden, führt das nicht zu einem negativen Haushalt? Werden auch Kunstgegenstände bewertet? Wie werden Kirchen bewertet? Sind die meisten Kirchen nicht schon abgeschrieben und bildet der Wert der Kirche dann eine stille Reserve? Darf aus dem Gewinn eines Waldverkaufes neuer Wald gekauft werden? Müssen Finanzanlage bei der Bank für Kirche und Caritas (BKC) angelegt werden oder sind auch andere Anlagen mit besserer Rendite erlaubt? Wenn Erlöse aus dem Verkauf von Immobilien erzielt werden, müssen diese dann beim Aachener Immobilienfond angelegt werden? Dürfen die Einmalzahlungen aus der Kirchensteuer an Kirchengemeinden in das kommende Jahr übertragen werden? Kann die Baupauschale als Eigenanteil der Kirchengemeinde in die Finanzierung größerer Baumaßnahmen eingebracht werden? Wo wird die Baupauschale in der Bilanz ausgewiesen? Verfällt eine nicht verwendete Baupauschale? Sind Baurücklagen freie Rücklagen? Können sie nach dem Zusammenschluss von Kirchengemeinden verwendet werden? Weshalb wird auch für Kindergärten, die nicht in der gGmbH sind, eine Verwaltungspauschale von 2 Prozent der Kinderpauschale erhoben? Wie sind Baumaßnahmen in bilanzieller Hinsicht einzuordnen?
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