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Wichtiger Hinweis: Selbstauskunft kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gegenüber den Banken

 – Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen

 

Alle Kirchengemeinden werden in nächster Zeit von ihren Hausbanken Auskunftsformulare zu ihren Konten erhalten. Obwohl gemäß BMF Schreiben vom 03.03.7 kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Meldepflicht ausgenommen sind, müssen die Formulare ausgefüllt werden. Dabei ist zwingend eine bestimmte Formulierung zu verwenden.

Im Weiteren finden Sie ein Schreiben des VDD vom 03.04.2017 mit ausführlichen Hintergrundinformationen sowie einer Erklärung zum Ausfüllen der Formulare:

Aufgrund der Vorgaben des FATCA-Abkommens mit den USA und dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) besteht die Verpflichtung zum Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen. Das FATCA-Abkommen und das FKAustG regeln, welche Rechtsträger und welche Konten meldepflichtig sind. Zur Ermittlung, ob eine Meldepflicht besteht, werden auch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts von Kreditinstituten dazu aufgefordert, sich im Wege einer Selbstauskunft gemäß den Vorgaben des FAT-CA-Abkommen und des FKAustG selbst zu klassifizieren. Die Formulare, die für die Selbstauskunft genutzt werden, sind von den Kreditinstituten selbst entwickelt worden und unterscheiden sich.

Das BMF-Schreiben vom 01.02.2017 gibt nunmehr ausdrückliche Hinweise, wie kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts zu klassifizieren sind. Es ersetzt vollumfänglich das Anwendungsschreiben zum FATCA-Abkommen vom 03.11.2015.

Das BMf-Schreiben vom 01.02.2017 bestimmt in seiner Randziffer 55, dass kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts wie staatliche Rechtsträger von der Meldepflicht ausgenommen sind. Ausdrücklich werden die katholischen (Erz-)Diözesen und katholischen Pfarrgemeinden in dieser Randziffer als Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgeführt.

In Randziffer 49 des BMF- Schreibens vom 01.02.2017 ist geregelt, wie staatliche Rechtsträger zu klassifizieren sind. Randziffer 49 Satz 2 stellt klar, dass bei staatlichen Rechtsträgern zwei mögliche Klassifizierungen in Betracht kommen. Sofern ein staatlicher Rechtsträger die Voraussetzung eines Finanzinstitutes erfüllt, wird dieser automatisch als nicht meldendes Finanzinstitut klassifiziert. Erfüllt er die Voraussetzung eines Finanzinstitutes nicht, wird er als aktiver NF(F)E gemäß § 19 Nr. 42c FKAustG bzw. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 4d des FATCA-Abkommens klassifiziert.

Die Voraussetzungen für Finanzinstitute sind in den Randziffern 16 ff des BMF-Schreibens vom 01.02.2017 dargestellt. Nach unserer Auffassung, die das Fachreferat im BMF teilt, erfüllen die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts die Voraussetzungen für Finanzinstitute nicht. Sie sind demnach als aktive NF(F)E gemäß § 19 Nr. 42c FKAustG bzw. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nr. 4d des FATCA-Abkommens zu klassifizieren.

Diese Vorgaben des Anwendungsschreibens vom 01.02.2017 sind beim Ausfüllen von Selbstauskunftsschreiben zu beachten.

Einen Auszug aus dem BMF Schreiben finden Sie hier

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Buchhaltung
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Abteilung Kirchengemeinden, Kitas Leitung (Erzbischöfliches Generalvikariat), Leitung Fachbereich Finanzen (Gemeindeverband)
Dieser Eintrag wurde am 25.07.2017 von Nadine Küpke bearbeitet.

Ansprechpersonen

Florian Leßmann

Leitung Fachbereich Finanzen (Gemeindeverband)
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Dorina Scheibe

Leitung Fachbereich Finanzen (Gemeindeverband)
0231 1848-323

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