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Entgegennahme von Spenden und Ausstellung von steuerabzugsfähigen Spendenbescheinigungen

Hinweis auf staatliches Recht, in: KA 130 (1987) 50, Nr. 93

 

Ebenso wie andere steuerbegünstigte Körperschaften werden vielfach auch Kirchengemeinden durch die Zuwendung von Spenden wirkungsvoll in der Wahrnehmung ihrer kirchlichen Aufgaben unterstützt. Zum Teil geschieht dies seitens der Spender in der Erwartung, den entsprechenden Betrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens geltend machen zu können. Nach § 10b EStG sind nämlich Ausgaben zur Förderung kirchlicher und religiöser oder mildtätiger Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5% des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Eine Kirchengemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche – ohne besondere Anerkennung durch die Finanzbehörden – berechtigt, steuerabzugsfähige Spendenbescheinigungen für Spenden zu erteilen, die ihr für kirchliche, religiöse oder mildtätige Zwecke zugewendet werden. Anfragen veranlassen uns, die Grundsätze nachfolgend darzustellen und mit Beispielen zu ergänzen.

1. Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen.

2. Als steuerabzugsfähige Spenden werden also nur Geld- oder Sachzuwendungen anerkannt. Das bedeutet zunächst, daß die Geld- oder Sachwerte dem Vermögen der Kirchengemeinde zugeflossen sein müssen. Dementsprechend sind sie in den Büchern der Kirchengemeinde als Einkommen zu verbuchen.

3. Für unentgeltliche Dienstleistungen (z.B. eines Referenten, eines Architekten, von Handwerkern) und Verzichte auf Nutzungsentschädigungen (z.B. für die Nutzung eines Fahrzeuges, eines Saales, für Zinsverzichte ...) können Spendenbescheinigungen nicht erteilt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Spender gegenüber der Kirchengemeinde einen Rechtsanspruch geltend macht (der Kirchengemeinde eine Abrechnung über das Honorar erteilt, über Handwerkerleistungen eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt ...) und danach auf seine Geldforderung an die Kirchengemeinde verzichtet. Bei der Kirchengemeinde sind dann Ausgaben für die entsprechenden Dienstleistungen zu verbuchen; der Forderungsverzicht des Spenders ist als Einnahme auf dem Spendenkonto zu erfassen.

4. Bei Sachspenden muß aus der Spendenbescheinigung der Wert der Sache hervorgehen. Als Wert ist der gemeine Wert anzusetzen; das ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Veräußerungspreis. An den Nachweis des Wertes der Spenden werden strenge Anforderungen gestellt. Auch hier ist es notwendig, darauf zu achten, daß in den Kirchenbüchern entsprechende Aufzeichnungen erfolgen.

5. Wird für eine Lieferung oder Leistung der Kirchengemeinde eine überhöhte Zuwendung gewährt, findet also ein Leistungsaustausch statt, so kann diese Zuwendung nicht in Entgelt und Spende aufgeteilt werden. Es kommt also nicht darauf an, ob die geleistete Zahlung den Gegenwert übersteigt und der Überschuß für kirchliche Zwecke verwendet wird. Die gesamte Zahlung ist entgeltlich und berechtigt nicht zur Erteilung einer Spendenbescheinigung.

6. Die steuerabzugsfähigen Spendenbescheinigungen sind so abgefaßt, daß der Name des Spenders einzutragen ist. Da Spendenbescheinigungen nicht übertragbar sind, dürfen sie ohne Namensangabe des Spenders nicht erteilt werden.

7. Andererseits kann eine Kirchengemeinde eine Spendenbescheinigung nur dann erteilen, wenn sie die Spende unmittelbar vom Spender in Empfang genommen hat. Es können daher von Kirchengemeinden keine Bescheinigungen über den Erhalt von Spenden ausgestellt werden, die seitens des Spenders unmittelbar anderen kirchlichen Einrichtungen oder unterstützungsbedürftigen Personen zugewandt worden sind.

8. Es ist noch darauf hinzuweisen, daß Blankounterschriften auf Spendenbescheinigungen nicht erteilt werden dürfen.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Spende, Spendenbescheinigung
Dieser Eintrag wurde am 22.07.2016 von Nadine Küpke bearbeitet.