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Visitationsordnung im Erzbistum Paderborn

Diözesangesetz vom 20. März 2018, in: KA 161 (2018) 90-91, Nr. 45


Präambel


„Die Pastoralvisitation ist eine der durch einige Jahrhunderte lange Erfahrung erprobten Formen, durch die der Bischof persönliche Kontakte mit dem Klerus und mit den anderen Gliedern des Volkes Gottes unterhält… Die Pastoralvisitation ist zudem ein apostolisches Handeln, dem der Bischof beseelt von der Hirtenliebe nachkommen muss, und das ihn konkret als Prinzip und sichtbares Fundament der Einheit in der Teilkirche erfahrbar werden lässt.“ (Kongregation für die Bischöfe, Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe vom 22. Februar 2004, Nr. 220) Die Visitation ist ein Pastoralbesuch des Bischofs oder seines Beauftragten und dient der Begegnung und dem Dialog des Bischofs mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und mit den Gläubigen. Zugleich ist die Visitation verbunden mit der Prüfung und Feststellung von Gegebenheiten, die für ein geordnetes und fruchtbares kirchliches Leben in der jeweiligen örtlichen Situation notwendig sind. Der Bischof ist verpflichtet, das Bistum regelmäßig in eigener Person, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme von Beauftragten, zu visitieren (vgl. can. 396 § 1 CIC).



§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Ordnung regelt die Grundlagen der Visitation im Erzbistum Paderborn.

  2. Für die Durchführung erlässt der Generalvikar Richtlinien, die von allen Beteiligten verbindlich zu beachten sind.


§ 2 Ziele


Die Visitation hat folgende Ziele:

  • Kontakt mit den Bistumsangehörigen und deren Stärkung im Glauben
  • Feier der Sakramente
  • Ermutigung der für das kirchliche Leben Verantwortlichen, insbesondere der Priester, Diakone, Gemeindereferentinnen und -referenten sowie der weiteren hauptberuflichen, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
  • Vergewisserung und Erörterung des kirchlichen Lebens und der Situation der örtlichen pastoralen Arbeit
  • Feststellung und Würdigung positiver Entwicklungen
  • Feststellung von Fehlentwicklungen und Missständen und deren Korrektur
  • Förderung des Apostolats und Impulssetzung zur Durchführung künftiger Seelsorgearbeit
  • Prüfung örtlicher Gegebenheiten und pastoraler Entwicklungen anhand der pastoralen Zielsetzung des Erzbistums
  • Stärkung der missionarischen und caritativen Verantwortung
  • Überprüfung der Vermögenssituation
  • Förderung der Verbundenheit im Dekanat sowie der Einheit mit dem Erzbistum und der Weltkirche.

 

§ 3 Elemente der Visitation

  1. Wesentliche Elemente der Visitation sind die bischöfliche Pastoralvisitation (§ 4) und die Visitation durch den Dechanten (§ 5).

  2. Weitere Elemente im Rahmen der bischöflichen Gesamtverantwortung für die Visitation sind nach Maßgabe eigener Regelungen insbesondere
  • die regelmäßigen Mitarbeitergespräche des Dechanten mit den Leitern der Pastoralen Räume / Pastoralverbünde
  • ggfs. die regelmäßigen gemeinsamen Statusberichte der Dekanate und ihrer Pastoralen Räume / Pastoralverbünde
  • die Prüfungen der Jahresrechnungen der Kirchengemeinden durch das Erzbischöfliche Generalvikariat
  • die Vermögensfeststellungen im Rahmen von Stellenwechseln in der Leitung von Pfarrgemeinden
  • die turnusmäßigen Revisionen durch die Fachstelle Revision des Erzbischöflichen Generalvikariates
  • die bedarfsweise Durchführung von Gemeindeberatung.


§ 4 Bischöfliche Pastoralvisitation

  1. Gegenstand der bischöflichen Pastoralvisitation sind die Pastoralen Räume oder (soweit noch vorhanden) die Pastoralverbünde sowie weitere Einrichtungen. Sie zielt in erster Linie auf Begegnungen mit den hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen, mit den Gläubigen sowie mit Verantwortungsträgerinnen und -trägern aus dem außerkatholischen Raum. Darüber hinaus sollen besondere Lebenswirklichkeiten in den Blick genommen werden.

  2. Die Visitation erfolgt durch den Erzbischof, die Weihbischöfe oder sonstige im Einzelfall durch den Erzbischof beauftragte Priester im Rhythmus von sechs Jahren. Besondere Mitverantwortung für die Durchführung tragen der Dechant und der Leiter des Pastoralen Raumes / Pastoralverbundes.

  3. Die Planung und Festlegung des endgültigen Visitationsverlaufs erfolgt auf einer Visitationsplanungskonferenz.

  4. Näheres regeln Richtlinien gemäß § 1 Abs. 2.


§ 5 Visitation durch den Dechanten

  1. Die Visitation erfolgt im Rhythmus von zwei Jahren durch den Dechanten oder einen der stellvertretenden Dechanten (vgl. can. 555 § 4 CIC). Das Erzbischöfliche Generalvikariat leistet die erforderliche Zuarbeit.

  2. Gegenstand der Visitation sind u. a.
  • die Prüfung und Feststellung der ordnungsgemäßen Führung der Kirchenbücher in den Pfarrgemeinden des Dekanates auf Grundlage der Vorarbeit durch die Verwaltungsleitungen der Pastoralen Räume
  • das Mitarbeitergespräch mit den Leitern der Pastoralen Räume/Pastoralverbünde im Dekanat
  • Gespräche mit dem Pastoralteam und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pastoralen Raum / Pastoralverbund.


(3) Näheres regeln Richtlinien gemäß § 1 Abs. 2.


§ 6 Nachbereitung


Den entsprechenden Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates obliegt die Nachbereitung der Visitation. Grundlage sind der Visitationsbericht und die weiteren Rückmeldungen des Visitierenden.

 

§ 7 Vertraulichkeit


Die aus Anlass der Visitation gefertigten Berichte unterliegen der gebotenen Vertraulichkeit.


§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Visitationsordnung tritt zum 1. Januar 2019 in Geltung.

  2. Zum gleichen Zeitpunkt wird die „Ordnung der bischöflichen Visitation im Erzbistum Paderborn (Visitationsordnung)“ vom 9. Mai 2007 (KA 2007, Nr. 68) aufgehoben.

 

Dieser Eintrag wurde am 24.09.2019 von Nadine Küpke bearbeitet.