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Erläuterungen und Hinweise zur Mess-Stipendienpraxis im Erzbistum Paderborn

„Erhöre, gütiger Vater, die Gebete der hier versammelten Gemeinde“, heißt es im dritten eucharistischen Hochgebet. Neben die Gebete, die von den Gläubigen selbst vor den Vater im Himmel getragen werden, kann eine besondere Intention treten, um die sie den Priester gebeten haben. Für diese spezielle Intention der Messe haben sie gemäß alter kirchlicher Tradition ein Mess-Stipendium gegeben. Die Annahme und Persolvierung von Messintentionen sowie der Umgang mit dem zugehörigen Stipendium hat immer wieder zu Missverständnissen oder auch Irritationen geführt. Daher will diese Schrift neben dem geschichtlichen Hintergrund des Mess-Stipendiums die derzeit gültige Regelung hinsichtlich des Umgangs mit ihm darlegen sowie einige Hinweise zur Erwähnung von Messintentionen im Gottesdienst geben.

Die Broschüre zur Mess-Stipendienpraxis zum Download.

 

1) Zur Herkunft und zum Verständnis von Mess-Stipendien

In der heiligen Messe feiern wir Jesu Hingabe für uns und für alle Menschen. Unter den Gestalten von Brot und Wein empfangen wir seinen Leib und sein Blut, ja ihn selbst. Das ist ein einzigartiges Geschenk, das nicht zu kaufen, nicht zu bezahlen ist und auch nicht für Einzelne besonders reserviert werden kann.

Seit alters brachten die Gläubigen jedoch zur Eucharistiefeier Gaben mit: für die Feier selbst (Brot und Wein), für den Unterhalt der Kirche und für die Armen. Daraus ist im Mittelalter das sog. Mess-Stipendium entstanden, eine Gabe an den Priester, damit er die Messe in einem bestimmten Anliegen (Intention) feiere. Lange Zeit bildete dieses Mess-Stipendium einen wichtigen Beitrag zum Lebensunterhalt der Priester. In Ländern, in denen die Kirche kein geregeltes Gehalt für Priester bieten kann, ist das heute noch so. Durch das Stipendium tragen die Gläubigen bei zum Wohl der Kirche und beteiligen sich an der Sorge für den Unterhalt von Amtsträgern und kirchlichen Werken. Die Praxis der Mess-Stipendien führte im Laufe der Kirchengeschichte auch zu Missverständnissen und Missbräuchen. Es ist daher alles zu vermeiden, was auch nur entfernt nach einem Handel mit der Messe aussehen kann (vgl. can. 947 CIC). Deshalb: Eine Messe kostet nichts!

In der Messfeier haben die Intentionen der Christen einen besonderen Platz inne, wenn die Priester ausdrücklich um das Gebet für eine konkrete Person, für einen besonderen Anlass, eine spezielle Notlage oder einen Verstorbenen gebeten werden. Dabei ist das Gedenken nicht an einen bestimmten Ort gebunden, sondern kann überall auf der Welt während der Messfeier erfolgen. Der zelebrierende Priester ist im Gebet mit der Person verbunden, welche um die Feier einer Messe für ihr Anliegen gebeten und ein Mess-Stipendium gegeben hat.

Wenn Priester in anderen Ländern, zusammen mit der örtlichen Gemeinschaft der Christen, Gebetsanliegen von Christen aus Deutschland in die Feier der Messe aufnehmen, wird gleichsam ein unsichtbares weltweites Netz des Fürbittgebetes gewoben.

Eine solche Messintention ist nicht nur ein Strang im weltweiten Gebetsnetz. Das damit verbundene Stipendium ist eine wesentliche Finanzhilfe für die Priester in anderen Ländern. Vielerorts kann mit einem Mess-Stipendium der Lebensunterhalt eines Priesters für einen ganzen Tag bestritten werden. Dies wiederum befähigt den Priester, sich ganz und gar auf seine pastorale und soziale Arbeit zu konzentrieren.

Mess-Stipendien, die an bedürftige Diözesen und Ordensgemeinschaften weitergegeben werden, sind ein wertvolles, symbolisches und solidarisches Zeichen. Es unterstützt den Gedanken der Weltkirche als Solidar- und Gebetsgemeinschaft. Sie sind eine oft unverzichtbare Hilfe für die Priester, die in Regionen wirken, in denen kaum bzw. keine Mess-Stipendien verlangt oder erwartet werden können. Mess-Stipendien sind oft die einzige Einnahmequelle für Priester in diesen Ländern.

 

 

2) Zum Umgang mit Mess-Stipendien

 

Ein Beitrag für die Pfarrei und die Weltkirche

Der/die Gläubige nennt im Pfarrbüro das Anliegen (Intention), das ihr/ihm für eine bestimmte Messe besonders am Herzen liegt und gibt dafür ein Stipendium. Im Erzbistum Paderborn beträgt die Höhe des Mess-Stipendiums derzeit 2,50 €.

Für jede Messfeier kann nur eine Intention angenommen werden. Äußern mehrere Gläubige den Wunsch, in ein und derselben Messfeier in einem bestimmten Anliegen zu beten, so sind diese weiteren Anliegen als Gebetsgedenken zu berücksichtigen. Dies entbindet den zuständigen Pfarrer jedoch nicht von seiner Verpflichtung, für jede dieser Intention, für die er ein Stipendium angenommen hat, auch eine hl. Messe zu feiern. Kann dies nicht in der Kirchengemeinde oder innerhalb des Pastoralen Raumes/Pastoralverbunds geschehen, so muss er das Stipendium weiterleiten. Für Messfeiern, die der Pfarrer an Sonn- und gebotenen Feiertagen nach can. 534 CIC für die ihm anvertrauten Gläubigen zu applizieren hat, darf kein Mess-Stipendium angenommen werden.

Die Stipendienordnung legt fest, dass ausschließlich der Betrag für eine der genannten Messintentionen in der Kirchengemeinde verbleibt, sofern der Zelebrant kein anderes kirchliches Werk als Verwendungszweck bestimmt hat. Es ist dem Zelebranten nicht gestattet, das Mess-Stipendium für sich selbst zu behalten. Die Mess-Stipendien für weitere Intentionen (Zweitstipendien) werden z.B. in die Mission weitergeleitet, wo sie dem Lebensunterhalt der Priester dienen. Für diese Stipendien wird andernorts eine Messe im Anliegen des Stipendiengebers gefeiert, auch wenn dort Namen und Anliegen nicht genannt werden können. Voraussetzung der Weiterleitung ist das Einverständnis des Gebers.

 

Zweitstipendien und ihre Weiterleitung an die Weltkirche

Als Zweitstipendien gelten alle weiteren Stipendien, die im Kontext einer Messe gegeben werden. Diese können an das Erzbischöfliche Generalvikariat überwiesen werden:

Erzbischöfliches Generalvikariat

IBAN: DE08 4726 0307 0010 7019 00

BIC: GENODEM1BKC

Verwendungszweck: Mess-Stipendien

 

Der Erzbischof erhält von zahlreichen Diözesen und Ordensgemeinschaften in aller Welt Anfragen nach Mess-Stipendien. Nach Prüfung der Anträge im Generalvikariat werden die Mess-Stipendien an zuverlässige Partner weitergeleitet. Hierbei wird die Höhe des Stipendiums aus Kirchensteuermitteln verdoppelt.

Es gibt Kontrollmechanismen, die das Risiko des Missbrauchs verringern. So wird eine Empfangsbestätigung automatisch angefordert und deren Eingang nachgeprüft. Zudem konnten in der Vergangenheit ausreichend Erfahrungen bezüglich der Verhältnismäßigkeit gesammelt werden, d.h. wie viele Mess-Stipendien für welche Diözesen und Orden gerechtfertigt sind.

Durch eine transparente und möglichst gerechte Verteilung der Mess-Stipendien können so gerade auch die Ortskirchen und Orden unterstützt werden, die keine direkten Kontakte zu Kirchengemeinden in Deutschland haben.

 

Eigenständige Weitergabe durch die Kirchengemeinde

Auch eine eigenständige Weitergabe von Mess-Stipendien durch die Kirchengemeinde an Diözesen, Ordensgemeinschaften, kirchliche Hilfswerke oder an einzelne Priester ist grundsätzlich möglich. Gerade in letzterem Fall muss aber mit großem Verantwortungsbewusstsein verfahren werden. Grundsätzlich gilt, dass Zweitstipendien an Orte weitergeleitet werden, wo sie dem Lebensunterhalt der Priester dienen. Die Kirchengemeinde muss sicherstellen, dass der Bedarf gegeben ist und die geltenden Bestimmungen, z.B. die Stipendienordnung eingehalten werden. Bei der Weitergabe von Mess-Stipendien an ausländische Priester muss im Vorfeld eine Erlaubnis des Ortsbischofs bzw. Ordensoberen vorliegen, dass dieser Priester Mess-Stipendien annehmen darf. Bei der Überweisung ist ein kirchliches Konto z.B. der Diözese bzw. des Ordens einem Privatkonto unbedingt vorzuziehen.

Bei einer Revision oder einer steuerlichen Prüfung muss eine Bestätigung des Erhalts der Mess-Stipendien (Empfangsbestätigung[1]) von der Pfarrei vorgelegt werden können. Dies dient als Nachweis für die rechtmäßige Weiterleitung und Verwendung der Gelder sowie der Transparenz und der Vermeidung von Ungerechtigkeiten.

Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil gilt das ortskirchliche Prinzip: Leitlinien für die Pastoral- und Sozialarbeit setzt der jeweilige Ortsbischof bzw. die Bischofskonferenz mit den Verantwortlichen. Gut gemeinte, aber nicht koordinierte Hilfe an einzelne Priester, Einzelgemeinden usw. kann den harmonischen Aufbau der Ortskirchen mit ihrer Selbstständigkeit empfindlich stören oder Entwicklungen in eine falsche Richtung fördern. Dieses Prinzip gilt auch für die Ordensgemeinschaften.

Die eigenständige Weiterleitung der Zweitstipendien durch die Kirchengemeinde wird durch die die Revision überprüft.

 

Unterstützung von Priestern aus dem Ausland, die bei uns Urlaubsvertretung machen

Finanzielle Zuwendungen z.B. durch Mess-Stipendien können ehrlicher Ausdruck des Vertrauens in einen Geistlichen sein, der kurzfristig im Erzbistum Paderborn Dienst getan hat; Geld kann aber immer nur eine Form des Ausdrucks von gewachsener persönlicher Beziehung sein. Partnerschaft verlangt von beiden Seiten viel mehr. Oft sind Beträge, die in Deutschland eher als gering gelten, in anderen Ländern eine recht ansehnliche Summe.

Mess-Stipendien zur persönlichen Verwendung des Gastpriesters können zu Ungerechtigkeiten und Neid zwischen den Mitbrüdern in Gemeinden oder Diözesen im Ausland führen. Auch wenn man grundsätzlich von der Seriosität und Ehrlichkeit des Gastpriesters ausgehen kann, ist es unverzichtbar, vom Priester eine Bestätigung seines Ortsbischofs bzw. Ordensoberen zu verlangen, in dem die Möglichkeit der Annahme von Mess-Stipendien durch den Priester ausdrücklich bestätigt wird.

 

 

3) Zur Erwähnung der Messintentionen im Gottesdienst

 

Messintentionen und ihre Erwähnung in der Messfeier

Es ist sinnvoll, dass die Messintention in der Gottesdienstordnung erwähnt wird. Über die Veröffentlichung im Pfarrbrief oder per Aushang sollten die Geber eines Mess-Stipendiums informiert werden. Die Messintention kann am Beginn der Messfeier oder in den Fürbitten genannt werden. Die Erwähnung von bestimmten Verstorbenen im Eucharistischen Hochgebet ist nur in den Messen vorgesehen, die mit einem Formular aus den „Messen für Verstorbene“ gefeiert werden. Dies ist bei uns in der Regel nur am Begräbnistag üblich.

Wort-Gottes-Feiern und Messintentionen

Für Wort-Gottes-Feiern können grundsätzlich keine Messintentionen angenommen werden. Sofern bei Gläubigen der Wunsch besteht, kann innerhalb dieser Gottesdienste ein bestimmtes Gebetsgedenken aufgenommen werden, für das jedoch kein Stipendium gefordert werden darf. Eine freiwillige Spende für die Kirchengemeinde ist möglich.

Haben Gläubige eine Intention für die Feier einer Messe samt Stipendium gegeben, doch anstelle der Messfeier wird – aus welchen Gründen auch immer – eine Wort-Gottes-Feier gefeiert, so kann innerhalb dieser die Intention als Gebetsgedenken aufgegriffen werden. Dies entbindet den zuständigen Pfarrer jedoch nicht von seiner übernommenen Verpflichtung, eine hl. Messe in der gewünschten Intention zu feiern. Kann dies nicht innerhalb des Pastoralverbunds geschehen, so muss er das Stipendium weiterleiten.

 


Hinweise kurzgefasst:

  • Gemäß can. 948 CIC darf für jede Messe nur eine Intention angenommen werden.
  • Das vom Gläubigen für eine Messintention zu gebende Stipendium beträgt derzeit einheitlich 2,50 €.
  • Sowohl für jene Messe, die der Pfarrer an Sonn- und gebotenen Feiertagen nach can. 534 CIC für die ihm anvertrauten Gläubigen zu applizieren hat, als auch für Wort-Gottes-Feiern darf kein Mess-Stipendium angenommen werden. Es ist jedoch möglich, auf Wunsch des Stipendiengebers sein Gebetsanliegen in der Messfeier bzw. Wort-Gottes-Feier aufzugreifen und das Mess-Stipendium zur Persolvierung weiterzugeben.
  • Werden für eine Eucharistiefeier mehrere Mess-Stipendien gegeben, so sind die Stipendiengeber darauf hinzuweisen, dass die Messe zu einem anderen Zeitpunkt gefeiert wird – entweder in der Pfarrei oder an einem anderen Ort, wobei in diesem Fall diese Zweitstipendien weitergegeben werden. Voraussetzung für die Weiterleitung ist das Einverständnis des Gebers (can. 954 CIC).
  • Zweitstipendien, die nicht in der Kirchengemeinde verbleiben, werden an Orte weitergeleitet, wo sie dem Lebensunterhalt der Priester dienen.
  • Die Weiterleitung von Stipendien gemäß can. 955 § 1 CIC kann über das Erzbischöfliche Generalvikariat, eine Ordensgemeinschaft oder ein kirchliches Hilfswerk erfolgen, die sie an bedürftige Diözesen oder Ordensgemeinschaften weltweit weiterleiten. Bei einer Weiterleitung an das Generalvikariat wird der Betrag des Stipendiums aus Kirchensteuermitteln verdoppelt. Die Mess-Stipendien sind ungekürzt an das Erzbischöfliche Generalvikariat, die Ordensgemeinschaft oder das kirchliche Hilfswerk abzuführen.
  • Die direkte Weitergabe von Mess-Stipendien ins Ausland an ausländische Priester durch die Kirchengemeinde darf nur bei Vorlage eines Bescheids durch den zuständigen Ortsbischof bzw. Ordensoberen erfolgen, indem er die Möglichkeit der Annahme von Mess-Stipendien durch den konkreten Priester bestätigt. Auch in diesem Fall ist das Mess-Stipendium ungekürzt weiterzuleiten (vgl. can. 955 § 1 CIC).
  • Im Falle der Revision oder steuerlichen Prüfung muss die Kirchengemeinde für jede eigenständige Weiterleitung der Mess-Stipendien eine Empfangsbestätigung vorlegen können. Dies dient als Nachweis für die rechtmäßige Weiterleitung und Verwendung der Gelder.
  • Es ist nicht erlaubt, die Zweitstipendien sonstigen (guten) Zwecken zuzuführen oder in der Kirchengemeinde zu belassen.

 

Rechtliche Grundlagen

Cann. 945–958 CIC.

Kollekten-, Spenden- und Messstipendienwesen und Mittelverwaltung in den Kirchengemeinden und Pastoralen Räumen/Pastoralverbünden. Diözesangesetz vom 19.11.2018, in KA 161 (2018) 255–259, Nr. 151.

Regelungen für die Zelebration von Messfeiern und für Stolgebühren. Diözesangesetz vom 15.03.1982, in: KA 125 (1982) 116–118, Nr. 111; zuletzt geändert am 19.11.2018, in KA 161 (2018) 255–259, Nr. 151.

 

Kontakt:

Für die Weiterleitung von Mess-Stipendien betreffende Fragen:

Msgr. Gregor Tuszynski
Tel.: 05251 / 125-1768

 

Für die Revision betreffende Fragen:

Hansjörg Frewer
Tel.: 05251 / 125-1443

 

Für kirchenrechtliche Fragen:

Alexander Schlüter
Tel.: 05251 / 125-1258

 

[1] Bestätigung des Erhalts der Mess-Stipendien z.B. durch die Kopie oder Scan des Kontoauszugs des Empfängers.

Ansprechpersonen