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Übertragung der Rechte am Bild zur Veröffentlichung

Das Veröffentlichen von Fotos bedarf grundsätzlich der Einwilligung der fotografierten Personen (§ 22 Kunsturhebergesetz) bzw. der Sorgeberechtigten. Diese kann gegeben werden durch eine schriftliche Übertragung der Veröffentlichungsrechte auf die Kirchengemeinde.

Musterformulare können bei dem Datenschutzbeauftragten der Kirchengemeinden angefordert werden.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Datenschutz
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Datenschutzbeauftragte/-r Kirchengemeinden
Dieser Eintrag wurde am 06.03.2020 von Nadine Küpke bearbeitet.

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