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Häufig gefragt

Wann sind schriftliche Einwilligungserklärungen zur Veröffentlichung von Personendaten notwendig?

Antwort von: Marcus Baumann-Gretza (ZA Rechtsamt, EGV), 02.06.2016

Bekanntmachungen kirchlicher Amtshandlungen (z. B. Taufen, Erstkommunion, Firmung, Trauung, Weihen und Exequien) sind zulässig in Publikationsorganen der Kirche (z. B. Aushang, Pfarrnachrichten und Kirchenzeitung). Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Namen, Vornamen und Datum der Amtshandlung in Printausgaben (z. B. Pfarrbrief in Papierform) veröffentlichen.

Internetveröffentlichungen dagegen sind datenschutzrechtlich ganz anders zu bewerten als beispielsweise ein Pfarrbrief in Papierform, weil die personenbezogenen Daten für alle Internetnutzer zu jederzeit, dauerhaft und weltweit einsehbar sind und insoweit ein höheres Schutzbedürfnis besteht. Eine Veröffentlichung entsprechender personenbezogener Daten im Internet darf daher nur erfolgen, wenn Sie die schriftliche Einwilligung der Betroffenen eingeholt haben, aus der explizit hervorgeht, dass die personenbezogenen Daten im Internet veröffentlicht werden dürfen. Es empfiehlt sich, diese Einwilligungserklärungen so lange zu den Akten zu nehmen, wie die persönlichen Daten auffindbar bzw. im Internet abrufbar sind.

Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung besonderer persönlicher Ereignisse wie z. B. Ehe-/Altersjubiläen, Geburten oder Sterbefälle. Zu beachten ist jedoch, dass eine Veröffentlichung solcher Daten in Printausgaben nur zulässig ist, solange der/die Betroffene nicht widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht ist mindestens einmal jährlich öffentlich – z. B. im Pfarrbrief – hinzuweisen.

Das Bestehen eines datenschutzrechtlichen Sperrvermerks steht einer Veröffentlichung in Print- oder Internetausgaben in jedem Fall entgegen!

Weitere Informationen können Sie nachlesen in den KDO-Ausführungsrichtlinien für den pfarramtlichen Bereich vom 3. Juni 2013, veröffentlicht in KA 2013, Stück 6, Nr. 84.

Einwilligungserklärung
Für die Einwilligungserklärung gilt § 3 Abs. 2 der diözesanen Datenschutzanordnung (KDO). Demnach ist der/die Betroffene auf den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
Zwei Beispiele für Einwilligungserklärungen zur Veröffentlichung im Internet:

  • „Als Sorgeberechtigte des Kindes N. N. willigen wir ein, dass im Zuge der Erstkommunion personenbezogene Daten unseres Kindes (Vorname, Name, Tag der Erstkommunion) in der Print- und in der Internetausgabe des Pfarrbriefes veröffentlicht werden.“
  • „Wir willigen ein, dass unsere kirchliche Trauung unter Angabe von Vornamen, Namen und Datum der kirchlichen Trauung in der Print- und Internetausgabe des Pfarrbriefs veröffentlicht wird.“

Was muss bei der Veröffentlichung von Fotos in Pfarrbriefen oder auf der Homepage einer Kirchengemeinde beachtet werden?

Antwort von: Marcus Baumann-Gretza (EGV, Rechtsamt), 30.01.17

Bei Erstkommunionfeiern, Firmfeiern oder Pfarrfesten werden häufig Fotos gemacht, die im Pfarrbrief oder auf der Homepage der Kirchengemeinde veröffentlich werden sollen. Dabei sind die Rechte der abgebildeten Personen, insbesondere das Recht am eigenen Bild und die geltenden Datenschutzbestimmungen, zu beachten.

Das Veröffentlichen von Fotos im Internet bedarf grundsätzlich der Einwilligung der fotografierten Personen (§ 22 Kunsturhebergesetz) bzw. der Sorgeberechtigten. Auf die Einwilligung kann ausnahmsweise verzichtet werden (§ 23 Abs.1 und 2 Kunsturhebergesetz), wenn es sich handelt um

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, oder
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

Selbst wenn ein Foto unter die Ausnahmetatbestände fällt, darf es nur veröffentlicht werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird. Ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten kann auch dadurch verletzt sein, dass die Veröffentlichung im Internet erfolgt und damit weltweit zugänglich ist und die Abgebildeten (durch automatisierte Verfahren) jederzeit und von jedermann identifiziert werden können.

Eine Einwilligung muss grundsätzlich ausdrücklich und auf den Einzelfall bezogen abgegeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch als konkludent erteilt angesehen werden, das ist aber eher der Ausnahmefall. Die Einwilligung muss sich sowohl auf das fotografiert werden als auch auf die Veröffentlichung (im Internet) erstrecken.

Zeitraubende Auseinandersetzungen und mögliche Schadensersatzansprüche können Sie vermeiden, indem Sie vor dem Fotografieren und dem Veröffentlichen von Fotos die richtigen Schritte unternehmen.

Wollen Sie ein bestimmtes Bild wiederholt und/oder kommerziell nutzen, empfiehlt sich eine vorherige Rechteübertragung.

Formular: Rechteübertragung

Bei der Rechteübertragung wird die Kirchengemeinde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch den Kirchenvorstand (KV) vertreten (§ 14 S. 2 VVG: 3 Unterschriften+Amtssiegel!). Es ist aber auch möglich, dass durch einen KV-Beschluss einer Person (Pfarrer, KV-Mitglied oder andere Person) hierfür eine Vollmacht erteilt wird (als Einzel- oder als Gattungsvollmacht).

Muster: Kirchenvorstandsbeschluss zur Gattungsvollmacht

In allen anderen Fällen reicht eine Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung in der Regel aus (auch bei Internetveröffentlichungen). Grundsätzlich sollte diese Erklärung schriftlich erteilt werden.

Formular: Einwilligungserklärung der/des Erziehungsberechtigten zur Veröffentlichung von Bildern


s. auch Erklärung zu der Frage, ob Fotos von Kindergartenkindern im Internet veröffentlich werden dürfen, auf denen Kindergartenkinder zu erkennen sind

s. auch Ausgewählte Fragen des Urhebberrechts

Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.
Dieser Eintrag wurde am 26.05.2020 von Referat PastorAdmin bearbeitet.