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Wichtige Information zu den GEMA Pauschalverträgen / Kündigung Veranstaltungsvertrag

Melinda Nagy / Shutterstock.com

Wichtige Hinweise zu den Pauschalverträgen mit der GEMA: Verlängerung des Gottesdienstvertrages, Kündigung des Veranstaltungsvertrages

Zwischen dem VDD und der GEMA bestanden seit 1986 zwei Verträge zur pauschalen Abdeckung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken. Ein Pauschalvertrag betraf die Nutzung von Musik in Gottesdiensten und bei „gottesdienstähnlichen Feiern“, ein zweiter Pauschalvertrag erfasste die Abgeltung von einzelnen Konzerten oder anderen kirchlichen Festen mit Musik. Für jeden der beiden Verträge zahlte der VDD eine vertraglich festgelegte Pauschalvergütung, um kirchliche Träger von einer Melde- und Vergütungspflicht für die Nutzung von Musik jeweils in dem vertraglich vereinbarten Rahmen freizuhalten.

Der Pauschalvertrag über die Musiknutzung in Gottesdiensten oder „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“ wurde aufgrund erfolgreicher Vertragsverhandlungen zwischen dem VDD und der GEMA bis zum 31.12.2026 verlängert. Eine Nutzung von Musik im Gottesdienst ist somit weiterhin ohne Meldung und Vergütung möglich. Der Vertrag umfasst auch die Nutzung von geschützten Werken bei Prozessionen und Umzügen (Fronleichnamsprozession, Martinsumzug oder andere liturgische Feiern, die auch außerhalb des Kirchengebäudes gefeiert werden).

Der zweite Pauschalvertrag über die Musiknutzung bei kirchlichen Veranstaltungen und Konzerten wurde durch die GEMA mit Wirkung zum 31.12.2023 gekündigt. Auf der Grundlage der neuen Vertragslage müssen ab dem 01.01.2024 alle Veranstaltungen, bei denen urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt wird, bei der GEMA gemeldet und vergütet werden. Eine Abgeltung der Kosten für kirchliche Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Pfarrfest, Adventsfeier, Kindergartenfest, Seniorenveranstaltung) durch den VDD findet somit nicht mehr statt. Bei ordnungsgemäßer bzw. rechtzeitiger Meldung der Veranstaltung gewährt die GEMA dem kirchlichen Veranstalter jedoch einen Nachlass von 20% auf die zu zahlenden Tarife.

Die Meldung der genannten meldepflichtigen Veranstaltungen erfolgt ab dem 01.01.2024 ausschließlich über das Onlineportal. Für Veranstaltungen mit Live-Musik und Filmwiedergaben besteht zudem eine gesetzliche Verpflichtung, nach der Veranstaltung binnen einer Frist von 6 Wochen eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Musikfolgen) zu übersenden.

 

 

 

 

 

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Urheberrecht, Veranstaltung, GEMA

Ansprechpersonen

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Ansprechperson Grundsatzfragen Vereinsrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
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Ansprechperson Grundsatzfragen Vertragsgestaltung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
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Ansprechperson Grundsatzfragen Spenden (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1209