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Handlungsempfehlung für die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität

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Die vorliegende Handlungsempfehlung für die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität richtet den Blick vorrangig auf die Einrichtung an Dienstwohnungen und Gebäuden der Pfarrgemeinden.

Im Bereich öffentliche Förderungen finden Sie jedoch auch Hinweise, die für Privatpersonen relevant und von Bedeutung sein können.  

Hier hinterlegt finden Sie die unten aufgeführten Inhalte der Handlungsempfehlung als PDF Handreichung.

Handlungsempfehlung für die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität an Dienstwohnungen (nicht öffentliche Ladepunkte)


Der Ladepunkt (Wallbox) ist an dem zu der Dienstwohnung zugehörigen Stellplatz (Garage oder Carport) zu installieren.

Der Stromanschluss erfolgt über die Hausverteilung. Zur korrekten Abrechnung ist der Anschluss über einen dem Nutzer zugehörigen Zähler anzuschließen. Der Strom für das E-Auto wird so über die Stromabrechnung erfasst.

Bei den Leitungswegen sind bauliche und baurechtliche Gegebenheiten zu beachten. Hierzu zählen: Durchbrüche durch denkmalgeschützte Bauteile, Durchbrüche durch Brandschutzwände, Vermeidung von Wassereintritt bei Außenwänden.

Es sind Ladeeinrichtungen ohne festverbautes Ladekabel zu bevorzugen. Ein beschränkter Zugriff auf die Ladeeinrichtung ist sicherzustellen.

Wenn unterschiedliche Nutzer an einem Ladepunkt laden sind alternative Lösungen erforderlich. Eine korrekte Aufteilung und Abrechnung der bezogenen Energie ist sicherzustellen.

Bei Ladepunkten mit einer gesamten Ladeleistung von mehr als 4 kVA [kW] ist eine Anmeldung, nach der Installation, beim zuständigen Netzbetreiber erforderlich.

Bei Ladepunkten mit einer gesamten Ladeleistung von mehr als 12 kVA [kW] ist eine Genehmigung, vor der Installation, beim Netzbetreiber einzuholen.

Die Anmeldung bzw. die Genehmigung übernimmt in der Regel der Elektrofachbetrieb.

Kostenübernahme durch das Erzbistum Paderborn

Bei dauerhaften Dienstwohnungen werden 100 % der Kosten, abzüglich 2.000 € Selbstbehalt (vgl. KA 2019, Stück 12, Nr. 141) vom EGV erstattet.

Die externen Fördermittel dürfen zur Erbringung des Selbstbehalts verwendet werden. Externe Fördermittel sind stets zu beantragen (falls entsprechende Programme verfügbar sind.). Sollten externe Fördermittel nicht beantragt werden, so kürzt das EGV den eigenen Bauzuschuss um die voraussichtliche externe Förderhöhe. Die Förderung erfolgt nachrangig zu externen Fördermittel (keine Überfinanzierung). Die Baumaßnahme ist beim EGV zu beantragen.

Die Maßnahme ist durch den Gebäudeeigentümer durchzuführen, dieser wird auch Eigentümer des Ladepunktes.

Bei temporären Dienstwohnungen im Eigentum einer Kirchengemeinde können die anfallenden Kosten über den Mietzuschuss finanziert werden. Die Maßnahme ist durch den Gebäudeeigentümer durchzuführen, dieser wird auch Eigentümer des Ladepunktes.

Bei temporären Dienstwohnungen im Eigentum Dritter erfolgt keine Kostenerstattung.
Falls in kircheneigenen Gebäuden Ladepunkte auf Veranlassung und auf Rechnung der Nutzer von Dienstwohnungen oder von Beschäftigten der Kirchengemeinde installiert werden, ist vorher die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers einzuholen. Dabei ist sicherzustellen, dass im Fall einer Versetzung o.ä. der Ladepunkt entweder erhalten bleibt oder der vor der Installation bestehende Zustand bei der Deinstallation wieder hergestellt wird.


Öffentliche Fördermittel:

Sollten entsprechende öffentliche Förderprogramme zur Verfügung stehen, sind diese zu beantragen. Die Förderbedingungen sind den Internetseiten des jeweiligen Fördermittelgebers zu entnehmen.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Fördergelder sind zu beantragen. Sollten keine öffentlichen Fördergelder beantragt werden, so verringert sich der Zuschuss des EGVs um die entsprechende Höhe (gilt nur wenn entsprechende Programme zur Verfügung stehen).
Stand: 17.10.2023

Vorgehensweise
1: Kontaktaufnahme mit dem Elektrofachbetrieb für Elektromobilität vor Ort
2: Voranfrage beim zuständigen Netzbetreiber durch den Fachbetrieb (optional)
3: Angebotserstellung durch den Elektrofachbetrieb
4: Prüfen ob öffentliche Fördermittel zur Verfügung stehen, wenn ja: Beantragung der öffentlichen Fördergelder
5: Erhalt der Förderzusage der öffentlichen Fördermittel
[6: Bei dauerhaften betriebsnotwendigen Dienstwohnungen mit Gesamtkosten der Baumaßnahme größer 2.000 €: Einreichung

  • Anlage 1 Antrag auf Anerkennung Planungs- und Baubedarf
  • KV-Beschluss
  • Angebot Elektrofachbetrieb,
  • Zuwendungsbescheid KfW Programm 441.

Die Genehmigung ist vor Auftragserteilung abzuwarten.]

7: Installation durch den Fachbetrieb
8: Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber durch den Fachbetrieb
9: Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln, Abruf der öffentlichen Fördergelder
[10: Bei dauerhaften betriebsnotwendigen Dienstwohnungen:

  • Anlage 4 Antrag auf Abrechnung der Baumaßnahme
  • KV-Beschluss
  • Durchführungsplan
  • original Rechnung
  • Gewährleistungsfrist
  • Mehr- / Minderkostenbegründung
  • Nachweis über Fördermittelerhalt

falls zuvor ein Antrag auf Anerkennung Baubedarf gestellt und genehmigt wurde.]


Ansprechpartner bei Rückfragen:

Michael Peine
Team Klimaschutz
Telefon: +49 (0)5251 125-1146
E-Mail: michael.peine@erzbistum-paderborn.de

 

Dieser Eintrag wurde am 23.10.2023 von Achim Wirth bearbeitet.