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Ermittlung von Beschäftigungsumfängen für Mitarbeitenden im liturgischen Dienst

Jirapong Manustrong / Shutterstock.com Im Erzbistum Paderborn wurden Berechnungskriterien zur Ermittlung der Beschäftigungumfänge von im liturgischen Dienst eingesetzten Mitarbeitenden, darunter Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker einschließlich der Dekanats- und Leuchtturmkirchenmusikerinnen und -Musiker, sowie Miterabeitenden mit kombinierten Diensten, d. h. Küsterin/Kirchenmusikerin bzw. Küster/Kirchenmusiker, festgelegt.

Die genauen Regelarien bzgl. der Festsetzung der Beschäftigungsumfänge, sowie die einzelnen Modul Modelle, die für die Beschäftigungsgruppen jeweils Anwednung finden, entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Verordnung, die auch als Download hinterlegt ist.

Zudem finden Sie hier eine Exceltabellen für die Berechnung folgender Beschäftigungsmodelle:


Verordnung zur Ermittlung des Beschäftigungsumfanges der im liturgischen Dienst tätigen Mitarbeitenden

Präambel

Gemäß einer Empfehlung der Personalwesen-Kommission der (Erz-) Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn wird folgende Verordnung zur Ermittlung des Beschäftigungsumfanges der im liturgischen Dienst tätigen Mitarbeitenden erlassen:

I. Allgemeines

§1
Anwendungsbereich

(1) Mitarbeitende im liturgischen Dienst sind

  1. Küsterinnen und Küster
  2. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker einschl. Dekanats- und Leuchtturmkirchenmusiker/-innen und
  3. Küsterin/Kirchenmusikerin und Küster/Kirchenmusiker

(2) Mitarbeitende, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit anderen Diensten auch liturgische Dienste verrichten, sind insoweit wie Mitarbeitende im liturgischen Dienst zu behandeln, als dass die Ermittlung des Beschäftigungsumfanges für die liturgischen Dienste nach dieser Verordnung erfolgt. Bei gemischten Tätigkeiten sind die übrigen Dienste individuell bedarfsbezogen zu berechnen.

§2
Schaffung und Bestimmung von Stellenumfängen

Die liturgische Tätigkeit wird modularisiert. Den Modulen werden mit „D“ (Dienste) gekennzeichnete Zeiteinheiten zugeordnet. 22 Zeiteinheiten („D“, Dienste) entsprechen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeitenden ohne Pausen (vergl. § 14 KAVO - Regelmäßige Arbeitszeit).

§3
Arbeitszeit, Beschäftigungsumfang

Der regelmäßig wöchentliche Beschäftigungsumfang ergibt sich aus der Addition der
Zeiteinheiten („D“) für die von dem Mitarbeitenden arbeitsvertraglich zu erfüllenden Aufgaben
geteilt durch 22 und multipliziert mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
vollbeschäftigten Mitarbeitenden. Dabei werden unregelmäßig übertragene Dienste auf die
Woche umgerechnet. Die Bestimmung des Stellen- und Beschäftigungsumfanges - mit
Ausnahme der Stellen der Dekanats- und Leuchtturmkirchenmusiker/-innen1 - erfolgt durch
den Dienstgeber.

II. Modul-Modell für Küsterinnen und Küster

§4
Zeitansatz für Gottesdienste

Für jeden Gottesdienst gilt eine Zeiteinheit von einem Dienst („D“). Diese Zeiteinheit beinhaltet auch den pauschalierten Anteil für Dienstbesprechungs-, Fahrt- sowie Vor- und Nachbereitungszeiten. Der Zeitansatz gilt einheitlich für alle Gottesdienstformen je Woche oder auf die Woche umzurechnende Jahresgottesdienste (vergl. auch § 3 Satz 2 dieser Verordnung).
Bei der zeitlichen Bewertung der Gottesdienste ist für den Küster/Kirchenmusiker bzw. die Küsterin/Kirchenmusikerin § 6 Absatz 3 maßgeblich.

Tätigkeit Zeitansatz

Gottesdienste je Woche
inkl. Vor-/Nachbereitung
inkl. entsprechende Fahrtzeiten
inkl. Dienstbesprechungen in einem Umfang von 1/4 D je Monat

1 D
Gottesdienste im Jahr (Umrechnung auf Woche)
inkl. Vor-/Nachbereitung
inkl. Fahrtzeiten
inkl. Dienstbesprechungen in einem Umfang von 1/4 D je Monat
auch Exequien (ggf. mit Friedhofsdienst); auch wenn Beerdigungsliturgie
ausschließlich auf dem Friedhof stattfindet
1 D
Zuschläge für Friedhofsdienst je Beerdigung, wenn der Friedhof nicht zur Kirchengemeinde des Pastoralen Raums gehört 1/2 DD
Koordination und Einsatzplanung 1 D
allgemeintypische Aufgaben
Staffelung in 1/2 D - Schritten gern. § 5 dieser Verordnung
max. 3 D

§ 5
Zeitansatz für allgemein typische und weitere Aufgaben 1

(1) Zu den allgemeintypischen Aufgaben der Küsterin / des Küsters gehören u.a.:

  • Wartung und Aufsicht des Kirchengebäudes
  • Schließ- und Läutedienste
  • Dekoration und Schmuck
  • Pflege der Kirchengeräte und Paramente
    Lagerbestandshaltungen und Besorgungen
    Kirchplatzpflege und Kirchenreinigung (sofern hierfür keine eigene Stelle bemessen
    und eingerichtet ist)

Als mögliche weitere Aufgabe kommt im Einzelfall auch die Anleitung und Koordinierung weiterer haupt- und ehrenamtlich tätiger Küsterinnen und Küster hinzu.

(2) Der Zeitansatz für die allgemeintypischen Aufgaben - soweit sie nicht bereits in den
Vor- und Nachbereitungszeiten abgedeckt werden können - ist nach den örtlichen
Gegebenheiten im Einzelfall zu ermitteln und beträgt maximal 3 D je Woche.

III. Modul-Modell für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

§6
Zeitansatz für Gottesdienste

(1) Für jeden Gottesdienst gilt eine Zeiteinheit von einem Dienst („D“). Diese Zeiteinheit
beinhaltet auch den pauschalierten Anteil für Dienstbesprechungs-, Fahrt- und
Vorbereitungszeiten sowie Notenpflege. Der Zeitansatz gilt einheitlich für alle
Gottesdienstformen je Woche oder auf die Wochen umzurechnende
Jahresgottesdienste (vergl. auch § 3 Satz 2 dieser Verordnung).

Tätigkeit Zeitansatz
a)
Gottesdienste je Woche
inkl. Vorbereitung
inkl. Fahrtzeiten
inkl. Notenpflege
inkl. Dienstbesprechungen
ggf. inkl. Gestaltung mit Chören/Gruppen
1 D
b)
(zusätzliche) Gottesdienste im Jahr (Umrechnung auf Woche)
inkl. Vorbereitung
inkl. Fahrtzeiten
inkl. Notenpflege
inkl. Dienstbesprechung
ggf. inkl. Gestaltung mit Chören/Gruppen
1 D
c)
Proben mit Chören und Musikgruppen
(je mind. 45 Minuten)
inkl. Vorbereitung
inkl. Fahrtzeiten
inkl. Notenpflege
inkl. Dienstbesprechungen
1 D
d)
Gestaltung von Gottesdiensten mit Chören/Gruppen
inkl. Vorbereitung
inkl. Fahrtzeit
inkl. Notenpflege 1 D
(im Gottesdienstansatz (b) enthalten, wenn kein weiterer Kirchenmusiker/
keine weitere Kirchenmusikerin im Einsatz)
1 D
e)
Orgelpflege Z je Instrument je Woche,
sofern nicht dem Dekanatskirchenmusiker/-in bzw.
Leuchtturmkirchenmusiker/-in übertragen
1/4D
Besondere verbindliche Aufgaben für alle Dekanatskirchenmusiker/-innen und
Leuchtturmkirchenmusiker/-innen:
1/4 D

Besondere verbindliche Aufgaben für alle Dekanatskirchenmusiker/-innen und
Leuchtturmkirchenmusiker/-innen:
 
f)
Koordination der kirchenmusikalischen Dienste und Kommunikation, z.B.
  • kirchenmusikalische Planung mit dem Pastoralteam und den
    Kirchenmusikern/-innen im Pastoralen Raum/ Dekanat
    Gremienarbeit, Chorfahrten, Elternarbeit, Öffentlichkeitsarbeit einschl. Fundraising
  • Teilnahme an erforderlichen Konferenzen, soweit nicht bereits unter Buchstabe a-c berücksichtigt
    Instrumentenpflege
3 D
g)
Ausbildung, z.B.
Kantorenausbildung
Schulung von ErziehernZ-innen
Kontaktstunden in Schulen
Schulung und Betreuung ehren-/nebenamtlicher Kirchenmusiker/-innen,
Jugendbands, sonstige kirchenmusikalische Gruppen

1 D
je Aufgabe/Woche

h)
Aufgaben für DekanatskirchenmusikerZ-in Z Leuchtturmkirchenmusiker/-in
sowie InhaberZ-innen besonderer qualifizierter Stellen gemäß kirchenmusikalischen Konzept des Erzbistums
Sonstiges, z.B.
  • Konzert
  • Arrangement
  • Komposition
max 3 D

(2) Die unter Buchstaben f bis h genannten Tätigkeiten gehören zum Aufgabenbereich von
DekanatskirchenmusikerZ-innen bzw. LeuchtturmkirchenmusikerZ-innen. Die unter h genannten Tätigkeiten, soweit sie vom Dienstgeber übertragen werden, gehören auch zum Aufgabenbereich der Inhaber/-in besonders ausgewiesener Stellen ("qualifizierte A- und B-Stellen" gern, kirchenmusikalischem Konzept.

(3) Bei der zeitlichen Bewertung der Gottesdienste ist für den KüsterZKirchenmusiker bzw.
für die KüsterinZKirchenmusikerin von den entsprechenden Zeitansätzen der
KirchenmusikerZ-in nach Absatz 1 auszugehen zuzüglich eines Zuschlages für die
Vorbereitungszeit, die auf den KüsterZ-inZbereich entfällt, in Höhe von 1Z3 D.

IV. Schlussbestimmungen
§7

(1) Die vorstehende Verordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Richtlinien zur Ermittlung des Beschäftigungsumfanges der im liturgischen Dienst tätigen Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen nach KAVO bzw. VOnA (KA 1990, Stück 5, Nr. 66) und die Hinweise zur Beschreibung der Aufgaben und deren Bemessung für die Stellen der Dekanatskirchenmusiker vom 25.02.2016 (AZ.: A 42-52.00-1/17) sowie die Hinweise zur Beschreibung der Aufgaben und deren Bemessung für die Kirchenmusikalischen „Leuchtturmstellen“ vom 25.06.2016 (Az.: A 42-52.00.1/31).

(2) Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen darf die Anwendung dieser Verordnung nicht zu einer Verringerung des bisherigen arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfanges führen, es sei denn, der Mitarbeitende ist mit einer entsprechenden Vertragsänderung einverstanden.

(3) Bis zum 31.12.2023 können anstelle dieser Verordnung übergangsweise noch die in Absatz 1 genannten Richtlinien und Hinweise angewandt werden.

(4) Diese Verordnung ersetzt nicht die bestehenden Verwaltungsverordnungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung bei Abschluss und vertraglicher Änderung von
Dienst- und Arbeitsverhältnissen.

Paderborn, 30. September 2022

Generalvikar
Gz.: 5.1021/1319/14/1-2022

1 Der Beschäftigungsumfang der Stellen der Dekanats- und Leuchtturmkirchenmusiker/innen beträgt 100 %. Vergl. auch die Verfügung „Einsatz der Dekanatskirchenmusiker“ vom 27.07.2007 (A42-52.00.1/1).

 

Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Team Organisationsstruktur und Stellenplanung
Dieser Eintrag wurde am 20.11.2023 von Kathrin Greskötter bearbeitet.