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Häufig gefragt

Wie können wir mit den geringfügig Beschäftigten umgehen (450-Euro-Anstellungen) während der Schließungszeiten durch die Corona-Regelungen?

Antwort von: Markus Blöcher, Fachbereichsleitung Personal Gemeindeverband, 02.04.2020

Es besteht jetzt die Möglichkeit, Aufgaben zu erledigen, für die sonst die Zeit fehlt, beispielsweise Schränke sichten, Dachböden aufräumen, Fenster und Kirche putzen. Oder es können Kolleginnen und Kollegen in anderen Bereichen unterstützt werden. Der Dienstgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich verlangen, dass die Beschäftigten auch gleichwertige Arbeiten übernehmen. Es ist auch eine Gelegenheit, Zeitguthaben abzubauen. Auch Urlaub und unbezahlter Urlaub können genommen worden.
Der Kirchenvorstand oder die Verwaltungsleitung kann eine Freistellung beschließen, ggf. unter Einbeziehung der Mitarbeitervertretung. Es empfiehlt sich die Fortzahlung der Vergütung. Wurde kein fester Beschäftigungsumfang vereinbart, kann die Zahlung erfolgen in Höhe eines Durchschnittseinkommens, errechnet aus den letzten 12 Monaten. Dies kann nur auf Anordnung durch den Kirchenvorstand oder der Verwaltungsleitung erfolgen. Die Freistellung kann formlos und mündlich übermittelt werden. Es sollte jedoch mindestens eine Dokumentation der ausgesprochenen Freistellungen erfolgen.

Bei Rückfragen zu Einzelfällen wenden Sie sich an Ihren jeweiligen Gemeindeverband oder Ihren ADM/VL.

 

Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.
Dieser Eintrag wurde am 26.05.2020 von Referat PastorAdmin bearbeitet.