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Unfallanzeige


Patrick Thomas / Shutterstock.com Ist ein Unglück auf der Arbeit passiert, stellt sich schnell die Frage wann und wie der Unfall beim jeweiligen Arbeitgeber anzuzeigen ist. Um im Falle eines Unfalls nicht erst lange recherchieren zu müssen, ist es wichtig einige Grundsätzliche Aspekte zu wissen.

Wann muss der Unfall gemeldet werden?

Wird bei einem Arbeits- oder Wegeunfall (z. B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) eine beschäftige Person so verletzt, dass eine Arbeitsfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen eintritt, oder langfristige Unfallfolgen mit gesundheitlichen Einschränkungenzu erwarten sind, oder der Arbeitsunfall zum Tod geführt hat, ist eine Unfallanzeige zu erstatten.

Wer meldet den Unfall?

Jede Verletzung und jeder Unfall, der einer beschäftigen Person während oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit passiert, ist vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten an den Versicherungsträger durch Übermittlung eines sepeziellen Unfallformulars zu melden. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.Der Arbeitgeber muss, nachdem er über den Unfall in Kenntnis gesetz wurde, den innerhalb der zeitlichen Fristen (i.d.R. innerhalb von 3 Kalendertagen, bei tödlichen, schwerwiegenden oder Massenunfällen dagegen sofort) melden.

Zudem ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt durch den Arbeitgeber bzw. der bevollmächtigten Person über die Unfallanzeige zu informieren.

Verbandbuch  

Schätzt ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall als unbedenklich ein, sollte die Verletzung dennoch im Verbandbuch (i.d.R. im Erste Hilfe Kasten) vermerkt werden, um einen anschließenden Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Das Verbandbuch wird durch die jeweilige Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellt.Hinweis:Jede Aufzeichnung im Verbandbuch ist vom Arbeitgeber fünf Jahre lang aufzubewahren.

Durchgangsarzt  

Muss ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall von einem Arzt behandelt werden, muss dieser zwingend einen Durchgangsarzt aufsuchen.

Meldeformular

Das entsprechende Meldeformular inklusive der genannten Hinweisen finden sie hier hinterlegt. Dieses muss ausgefüllt und unter Beachtung der Fristen an den Versicherungsträger zugeleitet werden.

 

 

Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Arbeitsschutzkoordination (Erzbischöfliches Generalvikariat), Team Arbeits- und Gesundheitsschutz (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Dieser Eintrag wurde am 05.05.2022 von Kathrin Greskötter bearbeitet.

Ansprechpersonen

Michaela Wieners

Team Arbeits- und Gesundheitsschutz (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Arbeitsschutzkoordination (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125-1369