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Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Erzbistum Paderborn

Diözesangesetz vom 11. Juli 1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2012
(KA 2012, Nr. 36, S. 37ff).

 

 

Artikel 1

Anordnung der Wahl, Aufstellung und Auslegung der Wählerliste

 

(1)   1Der Kirchenvorstand ordnet spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin die Wahl der Kirchenvorsteher an und stellt die Wählerliste auf oder erkennt die von anderer Seite auf­gestellte Liste als richtig an. 2Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Wählerliste in der Zeit vom fünften Sonntag vor der Wahl bis zum vierten Sonntag vor der Wahl zu den all­gemeinen Öffnungszeiten des zuständigen Pfarrbüros einzusehen und die Richtigkeit und Voll­ständigkeit der zu seiner Person in der Wählerliste eingetragenen Daten zu prüfen.

(2)   1Während der gesamten Auslegungsdauer sind Zeit und Ort der Auslegung in, an oder vor allen Kirchen der Kirchengemeinde durch Aushang bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die Liste nicht mehr zulässig sind. 2Auf den Aushang ist durch Verkündigung in allen Sonntagsgottesdiensten hinzuweisen.

(3)   1Die Liste muss die Wähler[1] übersichtlich nach Vor- und Zunamen sowie Wohnung enthal­ten. 2Sind Wähler gleichen Vor- und Zunamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein. 3In die Wählerliste sind nur Wähler aufzunehmen, die ihre Hauptwohnung in der Kirchengemeinde haben.

(4)   1Die dem Seelsorgeklerus angehörenden Welt- und Ordensgeistlichen sind nicht wahlbe­rechtigt. 2Hierzu gehören auch die in der Kirchengemeinde wohnenden emeritierten Geistlichen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Personen sind in der Wählerliste vor deren Auslegung zu streichen.

 

 

Artikel 2

Einspruch gegen Wählerliste

 

1Während der Auslegungsdauer kann Einspruch gegen die Wählerliste erhoben werden. 2Zur Erhebung des Einspruchs ist jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde befugt. 3Der Kirchenvorstand entscheidet unverzüglich über die Einsprüche. 4Er berichtigt die Liste unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Einspruch Erhebenden und der von der Entschei­dung betroffenen Personen. 5Die Entscheidung ist zu begründen. 6Gegen einen ablehnenden Bescheid steht den Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe die Beru­fung an die Erzbischöfliche Behörde zu; auf diese Frist ist im Bescheid hinzuweisen. 7Durch Einlegung der Berufung wird die Wahl nicht aufgehalten.

 

Artikel 3

Anzahl der Kirchenvorsteher

 

(1)   Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher folgt aus § 3 des Gesetzes über die Verwal­tung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (VVG) in der jeweils gelten­den Fassung.

(2)   1Hat sich die Seelenzahl seit der letzten Wahl vergrößert, sind nach Ausscheiden der Hälfte der Mitglieder so viele Mitglieder zu wählen, dass die gemäß § 3 VVG vorge­schriebene Zahl erreicht wird. 2Rechtzeitig vor der nächsten Wahl ist durch Los zu bestimmen, wer außer den durch Ab­lauf der Wahlzeit ausscheidenden Mitgliedern zusätzlich ausscheidet.

(3)   Hat sich seit der letzten Wahl die Seelenzahl verringert, scheiden außer der vorgesehenen Hälfte so viele durch Los zu bestimmende Mitglieder aus, dass die Hälfte der nach § 3 VVG vorgesehenen Mitgliederzahl neu hinzu gewählt werden kann.

 

 

Artikel 4

Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes in

Zusammenhang mit der Durchführung der Kirchenvorstandswahlen

 

1Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kirchenvorstandswahlen sind von dem Vorsit­zenden des Kirchenvorstandes bzw. dem nach der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Paderborn in der jeweils geltenden Fassung bestellten geschäftsführenden Vorsitzenden der Wahlaus­schuss zu berufen (Artikel 5 Abs. 1), der Vorsitz im Wahlausschuss zu führen (Artikel 5 Abs. 2 a), der Wahlvorstand zu berufen (Artikel 10) und die konstituierende Sitzung (Artikel 24 Abs. 4) abzu­halten. 2Diese Aufgaben werden im Falle und für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes gemäß der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Paderborn in der jeweils gelten­den Fassung durch den ersten bzw. zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden wahrgenommen, bei Bestelltsein eines geschäftsführenden Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfall von dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden, es sei denn, die sich danach ergebende Person kandi­diert für den Kirchenvorstand oder ist anderweitig verhindert. 3In diesem Fall beruft die nach vorstehend genannter Regelung sich prioritär ergebende und nicht verhinderte Person, die die Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes wahrnimmt, ein anderes wählbares und nicht für den Kirchenvorstand kandidierendes Gemeindemitglied, um die in dieser Wahlord­nung genannten Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes wahrzunehmen.

 

 

Artikel 5

Berufung des Wahlausschusses

 

(1)   Derjenige, der die Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes nach Artikel 4 wahr­nimmt, beruft spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.

(2)   Dem Wahlausschuss gehören an:

a)  als Vorsitzender die Person, die gemäß Artikel 4 die Aufgaben des Vorsitzenden des Kir­chenvorstandes wahrnimmt,

b)  zwei von dem Pfarrgemeinderat aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder,

c)  zwei vom Kirchenvorstand zu wählende Mitglieder aus dem Kreis der gewählten Mitglie­der des Kirchenvorstandes, deren Amtszeit nicht abläuft.

(3)   1Für die erste Wahl in einer neuen Gemeinde ist der vom Bischof mit der Leitung der Gemeinde beauftragte Geistliche der Vorsitzende des Wahlausschusses. 2Jedoch kann die Erzbischöfliche Behörde einen anderen Vorsitzenden bestimmen. 3Der Vorsitzende beruft vier wahlberechtigte Mitglieder.

(4)   Im Fall der Auflösung eines Kirchenvorstandes benennt die Erzbischöfliche Behörde den Wahlausschuss und dessen Vorsitzenden.

 

Artikel 6

Aufstellung und Veröffentlichung der Vorschlagsliste

 

(1)   1Der Wahlausschuss hat die Vorschlagsliste für die Kirchenvorstandswahl aufzustellen. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor­sitzenden den Ausschlag.

(2)   1Die Liste soll wenigstens ein Drittel mehr Namen enthalten, als Mitglieder zu wählen sind. 2Es muss jedoch mindestens ein Kandidat mehr aufgestellt sein, als Mitglieder zu wählen sind.

(3)   In der Vorschlagsliste sind die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Alter, Beruf und Wohnung aufzuführen.

(4)   Spätestens fünf Wochen vor dem Wahltermin hat der Vorsitzende die Vorschlagsliste durch Aushang in, an oder vor allen Kirchen der Kirchengemeinde bis zum Ablauf des Wahltages zu veröffentlichen.

(5)   1Während der Zeit der Veröffentlichung ist in jedem Sonntagsgottesdienst auf die Aus­hänge hinzuweisen. 2Dabei soll auch auf die Möglichkeit der Ergänzung gemäß Artikel 7 hingewiesen werden.

(6)   Auf der Vorschlagsliste sind Ort, Beginn und Ende des Aushangs vom Vorsitzenden mit Unterschrift zu vermerken.

 

 

Artikel 7

Ergänzungsliste

 

(1)   Die Vorschlagsliste ist auf Antrag von wahlberechtigten Gemeindemitgliedern zu ergän­zen.

(2)   Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er von mindestens zwanzig Wahlberechtigten mit Vor-, Zunamen und Anschrift unterzeichnet und mit der Erklärung, dass die Vorge­schlagenen zur Annahme einer etwaigen Wahl bereit wären, bis drei Wochen vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss eingereicht ist.

(3)   Die Ergänzungsvorschläge sind vom Wahlausschuss zu prüfen und nach Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage entsprechend dem in Artikel 6 Abs. 3 bis 6 für die Veröffentlichung der Vorschlagsliste genannten Verfah­ren bekannt zu geben.

 

Artikel 8

Herstellung der Stimmzettel

 

(1)   Auf Stimmzetteln, für deren rechtzeitige Herstellung der Wahlausschuss zu sorgen hat, sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Alter, Anschrift und Beruf aufzuführen.

(2)   Der Stimmzettel muss einen Hinweis auf die Anzahl der Personen enthalten, die höchs­tens gewählt werden dürfen.

 

Artikel 9

Einladung zur Wahl

 

(1)   Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin entspre­chend dem in Artikel 6 Abs. 4 bis 6 für die Veröffentlichung der Vorschlagsliste genannten Verfahren.

 

(2)   1In der Einladung zur Wahl müssen die Zeit der Wahl und der Wahlraum sowie die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher angegeben sein. 2Wird die Wahl in mehreren Wahl­räumen zugelassen, dürfen sich die Wahlzeiten nicht überschneiden. 3Satz 2 gilt nicht für Stimmabgaben in weiteren Wahllokalen nach Briefwahlgrundsätzen nach der Regelung in Artikel 15.

(3)   Die Einladung soll eine Belehrung über die Wahlberechtigung (§ 4 VVG) enthalten.

 

 

Artikel 10

Wahlvorstand

 

(1)   1Derjenige, der die Aufgaben des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes nach Artikel 4 wahr­nimmt, beruft spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlvorstand. 2Dieser besteht aus vier, sechs oder acht wählbaren Gemeindemitgliedern als Beisitzern und dem ersten bzw. zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes als Vorsitzen­dem, bei Bestelltsein eines geschäftsführenden Vorsitzenden dem zweiten Stellvertreter als Vorsitzendem. 3Ist die die Aufgaben des Vorsitzenden des Wahlvorstandes nach Artikel 10 Abs. 1 S. 2 wahrnehmenden Person verhindert oder kandidiert sie selbst, so beruft sie ein anderes wählbares Gemeindemitglied zum Vorsitzenden des Wahlvor­standes. 4Wer die Aufgabe des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes gemäß Artikel 4 wahr­nimmt, kann nicht zugleich zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes bestellt werden.

(2)   1Für die erste Wahl in einer neuen Kirchengemeinde ist der vom Bischof mit der Leitung der Gemeinde beauftragte Geistliche der Vorsitzende des Wahlvorstandes. 2Jedoch kann die Erzbischöfliche Behörde einen anderen Vorsitzenden bestimmen. 3Der Vorsitzende beruft die Beisitzer.

(3)   Im Falle der Auflösung eines Kirchenvorstandes ernennt die Erzbischöfliche Behörde den Wahlvorstand.

(4)   In den Fällen der Absätze 2 und 3 obliegen dem Wahlvorstand die mit der Wahl verbunde­nen Aufgaben des Kirchenvorstandes.

 

Artikel 11

Wahlhandlung

 

(1)    1Die Wahlhandlung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich. 2Sie wird durch die die Aufgaben des Vorsitzenden des Wahlvorstandes gemäß Artikel 10 wahrneh­mende Person eröffnet und geleitet. 3Während der Wahlhandlung kann sie den Vorsitz einem Beisitzer übertragen.

(2)    Es müssen stets wenigstens drei Wahlvorsteher bzw. im Fall der Wahl an weiteren Kirchen gemäß Artikel 15 Abs. 4 wenigstens zwei Wahlvorsteher im Wahlraum anwesend sein.

(3)    Die die Aufgaben des Vorsitzenden des Wahlvorstandes gemäß Artikel 10 wahrnehmende Person hat im Wahlraum für Ruhe und Ordnung zu sorgen; sie kann jeden aus diesem verweisen, der die Wahlhandlung stört.

(4)    Über die Wahlhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden, die auch das Ergeb­nis der Wahl bekundet.

(5)    Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Artikel 12

Stimmabgabe

 

(1)   Der Wahlvorstand hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass geheim ge­wählt werden kann.

(2)   Das Wahlrecht wird persönlich durch die Kenntlichmachung der Gewählten auf dem Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

(3)   Vor Abgabe des ersten Stimmzettels hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(4)   1Vor der Aushändigung des Stimmzettels prüft der Wahlvorstand die Eintragung des Wäh­lers in der Wählerliste und vermerkt die Stimmabgabe. 2Der Wähler wirft den gefal­teten Stimmzettel in die Wahlurne.

 

Artikel 13

Schließung der Abstimmung

 

1Nach Ablauf der bestimmten Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuge­lassen werden, die vorher schon im Wahlraum anwesend waren. 2Alsdann erklärt der Vorsit­zende die Abstimmung für geschlossen.

 

Artikel 14

Briefwahl

 

(1)   Briefwahl ist auf Antrag möglich.

(2)   1Der Antrag kann bis zum Mittwoch vor der Wahl während der Öffnungszeiten des Pfarr­büros gestellt werden. 2Er ist an den Vorsitzenden des Wahlausschusses zu richten. 3Der Briefwahlschein wird zusammen mit dem Briefwahlumschlag, dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag dem Antragsteller oder seinem mit schriftlicher Empfangs­vollmacht versehenen Vertreter ausgehändigt oder zugesandt.

(3)   Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist in der Wählerliste zu vermerken oder in einem besonderen Verzeichnis festzuhalten, das dem Wahlvorstand zur Dokumentation der ausgestellten Briefwahlscheine übergeben wird.

(4)   1Der Wähler hat dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene amt­liche Wahlumschlag mit seinem Stimmzettel in dem verschlossenen Briefwahlumschlag so rechtzeitig übersandt oder übergeben wird, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit bei dem Wahlvorstand eingeht. 2Auf dem Briefwahlschein hat der Wähler zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich ge­kennzeichnet hat.

 

 

Artikel 15

Stimmabgabe in Wahllokalen an weiteren Kirchen

 

(1)    1In Kirchengemeinden mit einer oder mehreren weiteren Kirchen kann neben der Wahl im Wahlraum an der Pfarrkirche entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 gleichzeitig (vgl. Artikel 9 Abs. 2 Satz 3) auch die Wahl in Wahlräumen an den weiteren Kirchen stattfinden, in denen jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchengemeinde wählen kann. 2Für diese Wahl ist eine Wahlliste zu führen, in welche der Wähler mit vollständigem Namen und seiner Hauptwohnung einzutragen ist.

 

(2)    1Nach Eintragung in die Wahlliste erhält der Wähler die für die Wahl im Wahllokal an der weiteren Kirche erforderlichen Wahlunterlagen (Stimmzettel, amtlicher Wahlumschlag und Briefwahlum­schlag). 2Der ausgefüllte Stimmzettel wird abweichend von Artikel 12 Abs. 4 Satz 2 in den Wahlumschlag und dieser verschlossen in den Briefwahlumschlag gegeben. 3Vor Einwurf des Briefwahlumschlages in die Wahlurne ist der Umschlag mit vollständigem Namen und der Hauptwohnung des Wählers zu versehen.

 

(3)    1Nach Ende der Wahl wird der Zeitpunkt der Schließung des Wahlraumes in der Wahl­liste vermerkt, die Wahlurne geschlossen und versiegelt. 2Wahlurne und Wahlliste wer­den unverzüglich in den Wahlraum an der Pfarrkirche gebracht, wo sodann die Auszäh­lung der abgegebenen Stimmen durch den Wahlvorstand erfolgt.

 

(4)    1Für die Wahl an den weiteren Kirchen ist vom Kirchenvorstand jeweils ein Wahlvorstand für jede weitere Kirche zu bestellen, der aus zwei bis vier wählbaren Gemeindemitgliedern besteht. 2Dieser leitet die Wahl und ist dem Wahlvorstand gegenüber verantwortlich. 3Er bestätigt nach Ende der Wahl den ordnungsgemäßen Wahlverlauf durch abschließenden Vermerk und Unterschrift auf der Wahlliste.

 

 

Artikel 16

Stimmauszählung und Beschluss über die

Ungültigkeit von Stimmzetteln

 

(1)   1Nach Schluss der Abstimmung werden zunächst die Briefwahlumschläge nacheinander geöff­net und Briefwahlschein und Wahlumschlag entnommen. 2Sodann wird die Wahlberech­tigung des Wählers geprüft und der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

 

(2)   1Sodann sind, wenn eine Wahl nach Artikel 15 stattgefunden hat, jeweils nacheinander die Wahlurnen aus den Wahllokalen an den weiteren Kirchen zu öffnen und die abgegebenen Briefwahlumschläge mit den Eintragungen in der Wahlliste und der amtlichen Wählerliste gemäß Artikel 1 zu vergleichen. 2Hat ein Wähler sowohl im Wahllokal an seiner Pfarrkirche, als auch mittels Wahlbrief nach Artikel 15 in einem Wahllokal an einer weiteren Kirche gewählt, wird der Wahlbrief eingezogen. 3Dasselbe gilt, wenn mehrfach durch Wahlbrief oder Briefwahl gewählt wurde. 4Erst wenn alle Wahlbriefe geprüft sind, werden sie geöffnet und die Wahlumschläge in die Wahlurne des Wahl­lokals an der Pfarrkirche des Wählers gegeben.

(3)   1Danach werden alle Stimmzettel/Umschläge aus der Urne entnommen und gezählt. 2Deren Anzahl wird sodann mit der Anzahl der in der Wählerliste eingetragenen Wähler verglichen. 3Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist diese in der Niederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

(4)   Nach Öffnung der Umschläge werden die ungültigen Stimmzettel ausgeschieden.

(5)   Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand.

(6)   Ungültig sind Stimmzettel:

a)  die unterschrieben oder kenntlich gemacht sind,

b)  deren Umschläge kenntlich gemacht sind,

c)  die keinen Kandidaten ausreichend bezeichnen,

d)  die außer der Kennzeichnung der Gewählten weitere Zusätze enthalten,

e)  auf denen mehr Namen gekennzeichnet als Personen zu wählen sind,

f)  die zu mehreren in einem Umschlag enthalten sind.

 

(7)   1Die Stimmzettel, über die gemäß vorstehenden Absätzen 5 und 6 Beschluss gefasst wor­den ist, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und der Wahlniederschrift beizu­fügen. 2In der Niederschrift werden die Gründe der Entscheidung kurz angegeben.

 

 

Artikel 17

Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

 

(1)   1Die auf den gültigen Stimmzetteln gekennzeichneten Namen werden laut vorgelesen und von einem Wahlvorsteher in einer Liste vermerkt. 2Ein anderer Wahlvorsteher führt eine Gegenliste.

(2)   Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jeder Kandidat erhalten hat.

(3)   1Zu Mitgliedern sind so viele Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stim­men gewählt, wie Kirchenvorsteher zu wählen waren. 2Alle übrigen Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen zu Ersatzmitgliedern gewählt. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest und gibt es im Wahlraum bekannt.

 

 

Artikel 18

Ersatzmitglieder

 

1Die Anwartschaft der Ersatzmitglieder endet mit Rechtskraft der nächsten Wahl. 2Tritt ein Ersatzmitglied anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds in den Kirchenvorstand ein, so setzt es dessen Amtszeit fort. 3Wenn die Ersatzliste erschöpft ist, wählt der Kirchenvor­stand ein weiteres Mitglied hinzu (§ 8 Abs. 3 VVG).

 

Artikel 19

Abschluss der Wahl

 

(1)   1Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Beisitzern zu unterschrei­ben. 2Mit der Unterzeichnung schließt die öffentliche Wahlhandlung ab.

 

(2)   Die Wahlakten sind von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes in Verwahrung zu nehmen und bis zum Abschluss der nächsten Kirchenvorstandswahl aufzubewahren.

 

 

Artikel 20

Veröffentlichung des Wahlergebnisses

 

1Der bisherige Kirchenvorstand veröffentlicht spätestens am Montag nach dem Wahlsonntag das Wahlergebnis für die Dauer einer Woche durch Aushang in, an oder vor allen Kirchen der Kirchengemeinde. 2Das Wahlergebnis wird in der Form veröffentlicht, dass die gewählten Mitglieder in der Rei­henfolge ihrer Wahl und anschließend die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl jeweils unter Bekanntgabe der erreichten Stimmenzahl aufgeführt werden. 3Während der Zeit der Veröffentlichung ist in jedem Sonntagsgottesdienst auf den Aushang hinzuweisen. 4Auf die Möglichkeit des Einspruchs gemäß Artikel 21 ist hinzuweisen. 5Auf der Bekanntmachung des Wahlergebnisses sind Ort, Beginn und Ende des Aushangs vom Vorsitzenden mit Unterschrift zu vermerken.

 

 

Artikel 21

Einsprüche gegen die Wahl

 

(1)    Einsprüche gegen die Wahl sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Wahlsonntag bei dem bisherigen Kirchenvorstand schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.

(2)    1Der bisherige Kirchenvorstand beschließt über die Einsprüche. 2Ergibt die Prüfung, dass infolge Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl ganz oder zum Teil für ungültig zu erklären. 3Eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses hat er zu berichtigen.

(3)    Der Beschluss ist zu begründen und dem, der Einspruch erhoben hat, sowie dem bzw. den Betroffenen zuzustellen.

(4)    Auf die Möglichkeit der Berufung gemäß Artikel 22 Abs. 1 ist hinzuweisen.

 

 

Artikel 22

Berufung an die Erzbischöfliche Behörde

 

(1)   1Gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes steht den in Artikel 21 Abs. 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zustellung des Einspruchsbescheides die Berufung an die Erzbischöfliche Behörde zu. 2Diese entscheidet endgültig.

(2)   Die Erzbischöfliche Behörde kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entschei­den und eine falsche Feststellung des Wahlergebnisses richtig stellen.

(3)   Steht die Ungültigkeit der Wahl endgültig fest, so ist sie unverzüglich zu wiederholen.

 

 

Artikel 23

Mitteilung des Wahlergebnisses an die Erzbischöfliche Behörde

 

Die Namen, Anschriften und der Beruf der Gewählten sind der Erzbischöflichen Behörde unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung mitzuteilen.

 

 

Artikel 24

Bestimmung des Wahltermins, Kooptation weiterer Kirchenvorstandsmitglieder

und Einführung der Kirchenvorsteher

 

(1)   1Den Wahltermin bestimmt die Erzbischöfliche Behörde. 2Als einheitlicher Termin für das Ausscheiden der Hälfte der Kirchenvorsteher und das Eintreten einer neu gewählten Hälfte ist möglichst der 15. November 2012, 2015 und so fort einzuhalten, ohne Rück­sicht darauf, an welchem Tage die betreffenden Kirchenvorsteher in ihr Amt eingeführt worden sind.

(2)   Die nach Abs. 1 festgelegten Termine haben auch für die Fälle des Artikels 5 Abs. 3 und 4 Geltung, sofern die Kirchenvorsteher vor dem 1. Januar eines allgemeinen Wahljahres in ihr Amt eingeführt worden sind; andernfalls wird ein Termin überschlagen.

(3)   Sind bei der Wahl weniger Mitglieder gewählt worden, als zu wählen waren, so wählt der Kirchenvorstand in seiner ersten Sitzung nach der Wahl die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder hinzu.

(4)   Die neuen Kirchenvorsteher sind gemäß Artikel 4 der Geschäftsanweisung innerhalb eines Mo­nats nach Rechtskraft ihrer Wahl oder nach ihrer Berufung in einer Sitzung des Kirchen­vorstandes von dem Vorsitzenden bzw. geschäftsführendem Vorsitzenden in ihr Amt ein­zuführen und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittels Handschlags zu verpflich­ten (konstituierende Sitzung).

(5)   Dem Sitzungsbuch ist gemäß Artikel 4 der Geschäftsanweisung ein Verzeichnis der Kirchenvor­steher mit ihrer Amtsdauer und der Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Berufung beizufügen, das nach jeder Wahl und Veränderung zu berichtigen oder fortzuschreiben ist.

 

 

Artikel 25

Inkrafttreten

 

Diese Fassung der Wahlordnung tritt zum 1. März 2012 in Kraft.

 

 



[1] Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Interesse der Lesbarkeit und Verständlichkeit in der männlichen Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Wahl Kirchenvorstand
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Ansprechperson Grundsatzfragen Kirchenvorstände (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Dieser Eintrag wurde am 29.09.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.

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