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Neues Gesetz für Anbieter von Websites und Apps bzgl. der Regelung zur digitalen Speicherng von persönlichen Daten und Cookies

Am 01.12.2021 tritt ein neues Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft.

Die Normierung des Gesetztes verfolgt das Ziel einer nutzerfreundlichen und wirksamen Durchsetzung des Datenschutzes im Zusammenhang mit dem Speichern und Abrufen von Informationen auf den Endgeräten von Endnutzern. Das TTDSG umfasst somit zukünftig auch Bestimmungen zum Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien zur Speicherung von Nutzerinformationen.

Mit der Neuerung werden die Datenschutzregeln aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgehoben und in ein eigenes Gesetz überführt (vgl. § 25 Absatz 1 TTDSG). Zugleich wird dadurch die ePrivacy-Richtlinie in das deutsche Recht integriert.

Für den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien besteht damit ab dem 01.12.2021 grundsätzlich die Pflicht zur Einholung der Einwilligung (vgl. § 25 Absatz 1 TTDSG wird Art. 5 Absatz 3 Satz 1). Davon ausgeschlossen sind lediglich einige wenige in § 25 Absatz 2 TTDSG beschriebene Ausnahmen. Durch den in dem Gesetz benannten Verweis auf die Regelungen der DSGVO ergibt sich für kirchliche Einrichtungen der direkte Verweis auf das gelltende KDG (vgl. Art. 91 DSGVO) und somit die Pflicht zur analogen Anwendung des § 25 Absatz 1 TTDSG. Zudem sind bei der Umsetzung des neuen Gesetzes die Regelungen zur Einwilligung gemäß § 8 KDG sowie die Informationspflichten nach §§ 14ff. KDG zu bachten.

Nähere Hintergründe zu den gesetzlichen Neuerungen finden Sie hier.

Außerdem hinterlegt ist hier der Gesetzesentwurf.

 

Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Datenschutzbeauftragte/-r Kirchengemeinden
Dieser Eintrag wurde am 16.08.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.

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